Als Telemedien gelten grundsätzlich alle Informations- und Kommunikationsdienste, Ausnahmen stellen Telekommunikationsdienste, hier insbesondere die Sprachtelefonie, sowie der Rundfunk dar. Durch den Begriff der Telemedien werden klassische wie auch neuartige Online-Angebote erfasst, von Online-Shops über Diskussionsforen, Unternehmensdarstellungen bis hin zu Suchmaschinen und interaktiven Webangeboten.
Solcherlei Telemediendienste, die geschäftsmäßig betrieben und – wie in § 5 TMG eher unglücklich formuliert – in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, sind impressumspflichtig. Der Wortlaut des Gesetzes erweckt hierbei den Eindruck, dass offenbar nur solche Telemediendienste zur Führung eines Webimpressums verpflichtet sind, deren Nutzung gegen Entgelt erfolgt, also kostenpflichtig ist, nicht aber auch solche Webseiten/Dienste, die kostenpflichtige Angebote bewerben. Dies würde bedeuten, dass der Großteil der bislang impressumspflichtigen Webseiten nun kein Impressum mehr aufweisen müsste. Hier ist allerdings Vorsicht angebracht! Denn nach einhelliger Meinung fachkundiger Beobachter entspricht diese Interpretation keineswegs der Intention des Gesetzgebers. Deshalb ist mit einer baldigen Änderung
der Regelung, zumindest aber sehr wahrscheinlich mit einer anders lautenden Auslegung durch die Gerichte zu rechnen.
Als Konsequenz sollte man sich als Betreiber einer Firmen-Website auch dann, wenn online keine entgeltpflichtigen Dienste angeboten werden, weiterhin an den alten Regelungen orientieren und entsprechende Angaben aufnehmen. Ansonsten kann es zu schwierigen Abgrenzungsproblemen kommen. Bietet beispielsweise ein Anbieter aus altruistischen Gründen unentgeltlich Dienste an, die üblicherweise nur gegen Geldzahlung zu erlangen sind, dürfte dies ebenso unter § 5 TMG fallen wie die Finanzierung von Webseiten über Werbeeinnahmen – beispielsweise die Teilnahme am Google-AdSense-Programm.
Obligatorische Pflichtangaben nach § 5 TMG
Zu den verpflichtenden Angaben gehören der Name, das heißt der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname, die Anschrift mit Angabe der Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Zur Ermöglichung einer schnellen Kontaktaufnahme sollten möglichst eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angegeben werden. Ob die Angabe der Telefonnummer nach dem Gesetz tatsächlich erforderlich ist, ist umstritten. Unterschiedliche Gerichte kamen zu divergierenden Ergebnissen. Wer auf Nummer sicher gehen will, führt diese vorsichtshalber mit an. Nicht ausreichend, aber oft gesehen sind übrigens die alleinige Angabe eines Postfachs im Anschriftdatensatz beziehungsweise eine Kontaktmöglichkeit nur über ein Onlineformular. In diesen Fällen ist eine Anpassung dringend angezeigt.






