Wenn es sich bei dem Anbieter nicht um eine natürliche Person (Privatperson, Freiberufler, Einzelkaufmann), sondern um eine juristische Person (GmbH, OHG, AG, eingetragener Verein etc.) handelt, sind zusätzlich die Vertretungsberechtigten aufzuführen. Für Personengesellschaften (z. B. GbR, KG) gelten unter bestimmten Bedingungen dieselben Regelungen bezüglich der Impressumspflicht wie für juristische Personen. Wird eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt, muss die Firma vollständig angegeben werden. Die Anforderungen an die Namensnennung ergeben sich dabei unmittelbar aus den entsprechenden handels- beziehungsweise gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Besteht eine Eintragung in ein Register (Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister etc.), sind das Register und die Registernummer zu nennen.
Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die Regelung, dass bei Kapitalgesellschaften das Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen werden muss sowie gegebenenfalls der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Außerdem ist eine AG, KGaA oder GmbH, die sich in Abwicklung beziehungsweise Liquidation befindet, gesetzlich verpflichtet, im Impressum auf diesen Umstand hinzuweisen.
Eine Besonderheit hält das Gesetz noch für alle so genannten Kammerberufe vor: Wenn der Anbieter aus einer Berufsgruppe stammt, die einer Berufskammer angehört (z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater), so hat er im Rahmen seiner Anbieterkennung diese Kammer aufzuführen, des Weiteren die Zulassungsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, der diese Berufsbezeichnung verleiht sowie welchen berufsrechtlichen Regeln die Anbieter verpflichtet sind und wie diese zugänglich sind.
Sofern der Dienstebetreiber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung zugeteilt bekommen hat, muss diese ebenfalls in der Anbieterkennung erscheinen. Die USt-ID-Nummer – bestehend aus den Buchstaben DE sowie neun weiteren Ziffern – wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie ist vornehmlich für Unternehmen erforderlich, die Warenverkehr innerhalb der EU betreiben. Diese Nummer darf nicht mit der normalen (Umsatz-)Steuernummer verwechselt werden. Die durch die lokalen Finanzbehörden erteilte Steuernummer hat schon aus Datenschutzaspekten im Webimpressum nichts verloren.






