Es geht auch ohne
Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter dann keine Impressumspflicht, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Dies bedeutet, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzung berechtigt ist, grundsätzlich seine Webseite völlig anonym ins Internet zu stellen. Da sich aber Webseiten regelmäßig an eine Allgemeinheit richten und auch private Seiten theoretisch über Suchmaschinen für jedermann auffindbar sind, sollte lieber nicht auf eine großzügige Auslegung dieser Freistellung von der Impressumspflicht vertraut werden. Eine Ausnahme dürften Webseiten darstellen, die allein Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich darstellen, und zwar solchermaßen, dass ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Webseitenbetreibers nicht angenommen werden kann, oder Seiten, die überhaupt nur nach Eingabe eines vom Betreiber ausgegebenen Passworts erreichbar sind. Wer sichergehen will, fügt in Zweifelsfällen vorsichtshalber dennoch ein Impressum an.
Darüber hinaus müssen nach § 55 II RStV Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die in periodischer Folge Texte oder Bilder verbreiten, einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte benennen (mit Name und Anschrift). Diese Regelung orientiert sich damit unmittelbar an der presserechtlichen Impressumspflicht. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Der Verantwortliche – der nur eine natürliche Person sein kann, voll geschäftsfähig sein muss und seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben muss – ist auch dann ausdrücklich anzugeben, wenn er mit dem Sitebetreiber identisch ist. Fällt ein Anbieter jedoch nicht unter die Bestimmung des § 5TMG und betreibt er auch keine ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Webseite, was praktisch wohl nur selten der Fall sein dürfte, hat er allein den Namen und die Anschrift sowie bei juristischen Personen zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.






