Nur ein Klick entfernt?
Das Telemediengesetz verlangt, dass die Anbieterkennung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein muss. Diese Vorgabe wurde zeitweilig so interpretiert, dass der Nutzer bei Bedarf von jeder einzelnen Seite aus die Anbieterkennung erreichen können sollte – und zwar mit einem einzigen Klick. Noch weitgehender und in Teilen realitätsfremd war das Urteil des OLG München vom 12.02.2004, welches z. B. ein längeres Scrollen bis zum Ende einer Seite für den Nutzer als nicht zumutbar bezeichnete und somit nahelegte, dass der Link „Impressum“ stets im sichtbaren Teil einer Website angeordnet werden müsste. Inzwischen hat der BGH in seinem Urteil vom 20.07.2006 klargestellt, dass auch eine Anbieterkennung, welche über zwei Klicks erreichbar ist, den gesetzlichen Anforderungen genügen kann. Wie nun der Link, hinter dem sich die Anbieterkennung verbirgt, genau zu bezeichnen ist, wird vom Gesetz nicht beantwortet. Eingebürgert hat sich eine Hinterlegung der Anbieterkennung unter Bezeichnungen wie „Impressum“ oder „Kontakt“. Diese beiden Möglichkeiten werden im genannten BGH-Urteil als gleichermaßen zulässig genannt.
Ein letzter Hinweis noch: Wer noch immer die alten Regelungen des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) beziehungsweise des Teledienstegesetzes als Gesetzesgrundlagen ausweist (etwa „Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV“), sollte neben den gegebenenfalls zu modifizierenden Inhalten auch diese Bezeichnungen möglichst schnell an die rechtlichen Gegebenheiten anpassen.






