Leistungen im Tausch
In der Praxis gestalten sich klassische Tauschmodelle als recht einfach, zumindest dann, wenn diese im Umfang übersichtliche Geschäfte betreffen: „Ich entwickle Dir einen Flyer für Dein Unternehmen und Du baust mir ein Regal für die Teeküche“. Einkommenssteuerliche Belange einmal beiseite gerückt, ist ein Tauschgeschäft in einzelnen Fällen für beide Seiten zufriedenstellend. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass eine Partei oft deutlich in Vorleistung geht.
Zum Beispiel hat ein neues Unternehmen einen Brotaufstrich kreiert und erste Chargen in Gläser abfüllen lassen, aber wenig zielgruppenorientierte Etiketten lassen den Handel bei der Aufnahme ins Sortiment zögern. Was liegt hier näher, als einen – möglichst befreundeten – Grafikdesigner als Fachmann zu bitten, ein professionelles Label zu entwickeln und umzusetzen? Und ist das Etikett „mal eben“ inklusive unverzichtbarem Logo und zugrunde liegendem Corporate Design realisiert, sind auch gleich Visitenkarten und Postkarten für Messe- und Vertriebsaktivitäten gewünscht. Für die Lieferung der Werke wird allerdings nichts gezahlt.
Für den Vorleister bieten sich in solchen Situationen mehrere Möglichkeiten an: Er kann eine normale Rechnung mit erweiterter Zahlungsfrist schreiben oder eine Stundungsvereinbarung über bereits fällige Zahlungen treffen. Regelungen dieser Art werden von den Auftraggebern allerdings oft abgelehnt, da noch keine regelmäßigen Einnahmen zu verzeichnen sind. Nahe liegend ist dann die Beteiligung an den tatsächlich erzielten Verkaufserlösen; dabei ist allerdings Vorsicht geboten, da steuerliche Aspekte des Freiberufler-Status bei einer (teil-)gewerblichen Betätigung in Gefahr geraten.
Nutzungsrechte recht gestalten
Statusgerechter sind daher Lösungsansätze, die dem Auftraggeber spezifizierte Nutzungsrechte einräumen, wobei die klassischen Parameter gestalterischer Leistung wie Nutzungsumfang, -dauer und -gebiet sowie die zumindest mittelfristige Generierung angemessener Einnahmen zu berücksichtigen sind. Der Vorteil einer solchen Lösung besteht darin, dass – einmal angenommen, das Produkt floppt – die Rechte noch beim Designer verbleiben, der diese im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten anderweitig einsetzen kann. Wurden die Nutzungsrechte dagegen insgesamt per Vertrag aus der Hand gegeben, ist das Werk ohne weitere Absicherung oft für eine eigene Weiterverwertung verloren. Ein wichtiger Aspekt sollte zudem beherzigt werden: Leistungen Dritter, im Beispiel etwa Druck- und Materialkosten, sollten entweder direkt durch den Auftraggeber oder ausdrücklich auf fremde Rechnung abgewickelt werden. Ansonsten stehen nämlich nicht nur Zahlungen für die Eigenleistung des Designers aus, sondern auch noch für Leistungen anderer. Und für ein derart gestaltetes „Wohlfühlpaket“ gibt es keinen ersichtlichen Grund – außer einem Freundschaftsdienst jenseits wirtschaftlicher Erwägungen.






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