Bleibt die Zahlung aus oder der Höhe nach hinter dem ausstehenden Betrag zurück, stellt sich die Frage, wie weiter zu verfahren ist. Insbesondere bei schon länger bestehenden Geschäftsbeziehungen wird im Regelfall auf das Mittel der Zahlungserinnerung oder – rechtlich deutlich verbindlicher – der Mahnung zurückgegriffen, wobei sie von Gesetzes wegen keineswegs gefordert wird, wenn die Fälligkeit, wie beschrieben, mit einem konkreten Datum bestimmt ist [1]. Reagiert der Schuldner weiterhin nicht, steht in vielen Fällen der sofortige Weg zum Gericht offen. Dabei ist eines zu berücksichtigen: Ist erst eine Klage anhängig gemacht oder, im Vorfeld oft sinnvoller, ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, dürften die Tage des Zusammenwirkens gezählt sein. Die Beziehung wird zumindest auf eine harte Probe gestellt. Viele scheuen sich daher, den Weg tatsächlich zu beschreiten. Stattdessen folgt die zweite, dritte, vierte Mahnung. Doch Hand aufs Herz: Was nutzt einem ein Auftraggeber, der zwar ständig neue Leistungen einfordert, seiner Hauptpflicht, der Zahlung der vereinbarten Vergütung, aber hartnäckig nicht nachkommt? Ist davon auszugehen, dass auf absehbare Zeit kein Zahlungseingang zu erwarten ist oder gar die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers im Raum steht, kann bei Betrachtung des Einzelfalls die sofortige gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche sogar angeraten sein. Es besteht aber die Möglichkeit, dass mit einer gerichtlichen Geltendmachung neue Zahlungsobliegenheiten einhergehen, die bei ungünstigem Verlauf der Dinge trotz gegebenenfalls errungenem Titel nicht die erwünschte schuldnerseitige Begleichung erfahren. Auf deutsch: Die Gläubiger bekommen bei einer Pleite des Auftraggebers weiterhin kein Geld und bleiben zusätzlich auf den entstandenen Kosten für Gericht und Anwalt sitzen. Eine möglichst emotionsfreie und gründliche Risikobewertung unter Einschluss tatsächlicher und rechtlicher Parameter sei in Fällen wie diesem daher dringend angeraten.
Vom Abschalten
In der Praxis erweisen sich „hemdsärmelige“, rechtlich allerdings nicht völlig unproblematische Handlungsoptionen als deutlich wirkungsvoller. Ein beliebtes Mittel bei Nichtzahlung ist beispielsweise die Drohung der Programmierer, biszur Begleichung ausstehender Zahlungen Programme schlicht abzuschalten, technische Zugangssperren einzufügen oder ähnliche Maßnahmen zu treffen. Hier ist, insbesondere dann, wenn der „Hebel“ tatsächlich umgelegt werden soll, allerdings Vorsicht geboten. Relativ unproblematisch ist das Vorgehen immer dann, wenn in der zugrunde liegenden Vereinbarung entsprechende Optionen bei Zahlungsverzug ausdrücklich eingeräumt wurden. Das dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen tatsächlich der Fall sein. In allen anderen Fällen ist eher Mäßigung angezeigt, will man sich nicht selbst leichtfertig (gegebenenfalls berechtigten) Schadensersatzforderungen aussetzen.






