von Christian Korte, 04.09.2007

Nicht immer ist der Gang vors Gericht der richtige Weg: Handlungsoptionen bei Zahlungsverzug

Aus dem
t3n Magazin Nr. 9

Rechtlicher Ansatzpunkt kann das in § 273 BGB normierte, sogenannte Zurückbehaltungsrecht sein. Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistungen zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Das Recht beruht – wie es das Reichsgericht einmal formulierte – auf dem Gedanken, dass derjenige treuwidrig handelt, der aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis die ihm gebührende Leistung fordert, ohne die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen. Ist dieses Schutzrecht nicht einzelvertraglich ausgeschlossen, bietet sich hier in der Tat ein geeignetes Instrumentarium an: So kann Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts im Grundsatz jede wie auch immer geartete Leistung sein, wie hier beispielsweise die „Programmierarbeiten“. Wesentlich ist, dass der zurückhaltende Schuldner (sprich die Programmierer) zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs (Zahlung der Vergütung in vereinbarter Höhe/zur vereinbarten Zeit) und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs ist, die Ansprüche daher in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Hinzu kommt noch die Erfordernis, dass der Gegenanspruch (hier der Vergütungsanspruch) fällig ist, beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis herrühren (hier etwa das Projekt: E-Commerce-Plattform) und das Zurückbehaltungsrecht nicht durch Gesetz oder gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Das Verhältnis im Blick

Im Blick gehalten werden muss in jedem Falle die Verhältnismäßigkeit, das heißt, von dem Zurückbehaltungsrecht darf nicht derart ungehindert Gebrauch gemacht werden, dass wegen einer sehr geringen Forderung die ganze Leistung zurückbehalten wird. Das Zurückbehaltungsrecht hat Recht gestaltende Wirkung und schränkt den Gläubiger dahingehend inhaltlich ein, dass der Schuldner nur noch zur Zug-um-Zug-Leistung verpflichtet ist – auf die Kurzformel gebracht: „Geld auf den Tisch und der Zugang wird frei geschaltet“. Nicht selten führen bereits kurze „Nichtverfügbarkeiten“ zu wundersamen „Zahlungsschüben“. Dennoch muss dringend davor gewarnt werden, allzu leichtfertig mit Mitteln dieser Art zu agieren. Geht der Vertragspartner dagegen vor und erhält vor Gericht Recht, weil unverhältnismäßig reagiert wurde, sind Schadensersatzforderungen in schmerzlicher Höhe nicht selten die Folge.

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