Auf eines sollte noch hingewiesen werden, insbesondere für die Fälle, in denen der Hersteller das Pflichtenheft formuliert: Die Grenze von der „engagierten“ Leistungsbeschreibung zur Garantiehaftung ist oftmals fließend. Allgemein gehaltene Angaben zur Sache reichen in der Regel nicht aus, um Anhaltspunkte für einen besonderen Einstandswillen zu liefern, sehr detaillierte Eigenschaftsumschreibungen, die über das übliche Regelmaß deutlich hinausgehen, können hingegen bereits auf eine solche selbstständige Garantieübernahme hindeuten. Eine gewisse Zurückhaltung und Vorsicht ist daher bei der Formulierung durchaus angezeigt, auch wenn man den Kunden besonders beeindrucken will.

In Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen stellt sich häufig die Frage, wer eigentlich im Falle eines etwaigen Softwaremangels den Beweis, dass eben ein solcher Mangel vorliegt, zu erbringen hat. Im Grundsatz gilt Folgendes: Vor Abnahme des Werkes hat der Hersteller zu beweisen, dass die Software mangelfrei ist; nach erfolgter Abnahmeerklärung hat der Besteller umgekehrt den Beweis zu führen, dass die Software mit einem Mangel behaftet ist. Das Pflichtenheft, also der detaillierte Anforderungskatalog, stellt hier eine adäquate „Prüfungsvorlage“ dar: Erfüllt die erstellte Software die an sie gestellten, schriftlich fixierten Anforderungen oder nicht?

Wird übrigens kein Pflichtenheft ausgearbeitet und lassen sich auch durch sorgfältige Auswertung von Korrespondenzen und Zeugenaussagen vereinbarte Spezifikationen nicht zweifelsfrei ermitteln, muss das Programm keinen besonderen Anforderungen genügen, sondern lediglich dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entsprechen. Ob dies der Fall ist, klärt im Streitfall ein Sachverständiger im Auftrag der Parteien oder im Rahmen eines etwaigen gerichtlichen Beweisverfahrens.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erstellung eines Pflichtenheftes für den Hersteller wie Anwender mit Chancen wie Risiken verbunden ist, wobei die Vorteile für beide Seiten zu überwiegen scheinen. Der Besteller und zukünftige Anwender kann mit dem Pflichtenheft seine Vorstellungen konkretisieren und schriftlich fixieren. Der Hersteller hält einen konkreten Katalog in den Händern, den es bei der Programmierung abzuarbeiten bzw. zu berücksichtigen gilt und der zugleich einen Schutz vor etwaig überzogenen oder zusätzlichen Erwartungen des Bestellers bietet, die nicht oder nicht so Gegenstand des Zusammenwirkens waren.

Im Rahmen eines solchen Beitrags können aus der Natur der Sache nur Grundzüge dargestellt werden. Die Investition, sich im Vorfeld rechtlich beraten zu lassen, um den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wird sich oftmals als hilfreich erweisen.

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