Rechtliche Fallstricke
Auf Basis dieser technischen Grobbetrachtung wird es im Folgenden nun darum gehen, in rechtlicher Hinsicht Fallstricke aufzuzeigen und aktuelle Rechtsprechung wie ihre Bewertungstendenzen in die Betrachtung einzubeziehen.
Dabei ist in Sachen Metatags die rechtliche Lage relativ verbindlich fassbar: Erlaubt ist eine Verwendung von Begrifflichkeiten, die das eigene Wirken bzw. Produkt korrekt erfasst oder beschreibt, zum anderen aber allgemeine Schutzgesetze und vor allem fremde Namens- und Kennzeichenrechte unangetastet lässt. Genau hier hapert es aber in der Praxis nicht selten. Denn um interessierte Besucher auf die eigene Webpräsenz zu lenken, liegt es nah, textliche Anleihen bei bereits am Markt etablierten Mitbewerbern zu nehmen. Manche setzen gar auf deren Bezeichnungen, Markennamen oder Unternehmenskennzeichen, um sie für eigene Marketingaktivitäten zu nutzen.
Stellt mein Unternehmen beispielsweise hochwertige Uhren her und möchte ich neue Kundschaft in dieser Zielgruppe gewinnen, dann bevorzugt diese üblicherweise Uhren bestimmter anderer Edelmarken. Jetzt scheint es möglicherweise angebracht, den Namen dieser Edelmarken in Metatags etc. aufzunehmen oder textlich möglichst oft zu verwenden. Das kann beispielsweise auch so geschehen, dass der Begriff vielfach wiederholt in weiß auf weißem Hintergrund angezeigt wird. Dann ist er für den Benutzer nicht ohne weiteres zu sehen, wohl aber für die Suchmaschinen auffindbar. Ein fragwürdiges Unterfangen in kennzeichenrechtlicher wie wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, wie man sich leicht ausmalen kann – macht man sich doch hier fremde Marktpositionen ohne Berechtigung zu Nutze.
Ungeachtet dieser Vorbehalte wurde über längere Zeiträume von Nutzerseite wie folgt argumentiert: Derjenige, der die Suchmaschinen nutzt, sieht verkürzt gesagt die versteckten Begriffe nicht, kann also auch nicht irregeleitet werden. Zudem seien die Suchergebnisse vielfach ohnehin sehr unspezifisch, so dass dem Verwender auferlegt werden muss, sie durchzusehen und zu bewerten. Dieser Argumentation ist die Rechtsprechung inzwischen in vielen Fällen deutlich entgegengetreten.




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