von Christian Korte M.A., 02.12.2008

Rechtliche Probleme beim Kampf um Suchmaschinen-Positionen: Von Metatags, AdWords und versteckten Inhalten

Aus dem
t3n Magazin Nr. 14

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Markennamen in den Metatags

So hat sich beispielsweise der Bundesgerichtshof in seiner Metatags-Entscheidung (Urteil vom 18. Mai 2006 – Az.: I ZR 183/03) dieser Thematik differenziert gestellt. Er entschied, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung dann vorliegt, wenn der Betreiber einer Internetseite die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts erhöht, in dem er im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen verwendet. Eine Verwechslungsgefahr könne sich bereits daraus ergeben, dass Internetnutzer, die das Kennzeichen der Klägerin kennen und als Suchwort eingeben, als Treffer auch auf die Leistungen der Beklagten hingewiesen würden. Zwar sei der Internetnutzer gewohnt, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel bezögen. Gerade wenn es sich bei dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen um einen gängigen Begriff der deutschen Sprache handele, rechne er mit einer Fülle von Treffern, die nichts mit der ihn interessierenden Dienstleistung zu tun haben. Weise aber ein Treffer auf eine Internetseite der Beklagten hin, auf der diese die gleichen Leistungen anbiete wie die Klägerin (Stichwort: Branchennähe), bestehe die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechsle. Dies reiche für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite der Beklagten ausgeräumt würde.

Ähnlich sah es in anderer Angelegenheit das OLG Celle: Dieses Gericht (Urteil vom 20. Juli 2006, Az.: 13 U 65/06) hatte zu entscheiden, ob das ungenehmigte Einarbeiten bürgerlicher Namen von Dritten in Metatags rechtswidrig ist und somit Namensrechtsverletzung darstellt. Grundsätzlich sei eine bloße Nennung eines anderen Namens in den meisten Fällen nicht verwerflich. Jedoch führten die Richter aus, dass es entscheidend auf den Gebrauch des Namens ankomme. Soll durch die Eintragung in Metatags nur ein besseres Ergebnis bei Suchmaschinen erzielt werden, so stellt dies einen unbefugten Gebrauch des Namens dar. Gemäß Paragraf 12 BGB muss die betroffene Person in die Verwendung ihres Namens einwilligen. Geschieht dies nicht, sei die Eintragung in Metatags als rechtswidrig einzustufen.

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