von Christian Korte M.A., 02.12.2008

Rechtliche Probleme beim Kampf um Suchmaschinen-Positionen: Von Metatags, AdWords und versteckten Inhalten

Aus dem
t3n Magazin Nr. 14

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Da die Metatags wie oben dargestellt nur noch eine untergeordnete Rolle bei der Ergebnisgenerierung der maßgeblichen, großen Suchmaschinen spielen, ist auch die rechtliche Dimension überschaubarer geworden, allerdings ist Vorsicht durchaus angezeigt, im Verstoßfalle drohen Abmahnungen mit Kostennoten und die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen etc. durch den Rechteinhaber.

Marken als Werbe-Keywords

Spannender und rechtlich noch unentschieden ist dagegen momentan der Bereich des Keyword-Advertising. Der Unterschied zu den Metatags wird vor allem darin gesehen, dass die Google AdWords eigens als Anzeigen gekennzeichnet sind, so dass der Nutzer möglicherweise davon ausgeht, hier auch die Konkurrenz vorzufinden.

Soweit es sich um rein beschreibende Begrifflichkeiten bei den Keywords handelt, tendiert die Rechtsprechung im Ergebnis zu der Feststellung, dass die Benutzung zulässig sei, weil die entsprechende Werbung dem Suchmaschinennutzer dort begegnet, wo er ohne Ansehung eines bestimmten Anbieters nach einem bestimmten Begriff sucht – siehe einen durch das OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall (Urteil vom 26. September 2007; Az.: 6 U 69/07) zu den Begrifflichkeiten „stellen-online.de“.

Völlig uneinig sind die Oberlandesgerichte hinsichtlich der Nutzung markenschutzrechtlich geschützter Begriffe als Keyword. So sehen die Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden und Stuttgart in der Benutzung der fremden Marke eine Markenrechtsverletzung, weil sich der Werbende die für die Marke spezifische „Lotsenfunktion“ zu Nutze mache, was mit der Beeinflussung der Metatags durchaus vergleichbar sei. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 9. August 2007; Az. 2U 23/07) führt darüber hinaus an, dass auch aufgrund der als Werbung ausgewiesenen Positionierung keine andere Bewertung in Betracht komme, weil dies für den Nutzer nur als Hinweis dient, dass für die Anzeige Geld bezahlt wurde, aber nicht, dass der Werbende nicht mit dem Zeicheninhaber identisch oder verbunden ist.

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