Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Frankfurt/Main und Köln hingegen verneinen Unterlassungsansprüche mit der Begründung, dass dem Suchmaschinenbenutzer aufgrund der Platzierung von AdWords-Anzeigen in einem von den Suchergebnissen abgetrennten Bereich klar sei, hier nicht nur Werbung des Markeninhabers vor sich zu haben. Deshalb sei die für eine Markenrechtsverletzung notwendige Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Auch die Lotsenfunktion der Marke werde allein zur Präsentation einer als solchen erkennbaren Eigenwerbung genutzt, was im Zusammenspiel mit der gesonderten Ausweisung als Werbung die Annahme einer Verbindung zwischen Werbetreibenden und Kennzeicheninhaber ausschließe. Zudem könne bei einem Suchmaschinennutzer, anders als bei einem Besucher eines Ladenlokals, nicht zwingend von einem Kaufentschluss ausgegangen werden, sodass auch aus diesem Grunde ein wettbewerbswidriges, unlauteres Abfangen von Kunden verneint werden müsse.

Einen Sonderfall stellen Kennzeichenverletzungen dar, die durch die Standardeinstellung „weitestgehend passende Keywords“ ausgelöst werden. Hier kann die Anzeige auch bei zusammengesetzten Begriffen oder Synonymen erscheinen, was wiederum zu Kollision mit Markenrechten Dritter führen kann. Inwieweit hier gesonderte Prüfungspflichten und insbesondere Ausschlusspflichten bezüglich bestimmter Kombinationen bestehen, ist weitreichend ungeklärt.

Mehrere Urteile sind nun dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden. Dieser hat nach einer mündlichen Verhandlung Anfang Oktober dieses Jahres eine Entscheidung für den 22. Januar 2009 in Aussicht gestellt, aber auch eine Vorlage eines der zu verhandelnden Fälle an den Europäischen Gerichtshof ist nicht ausgeschlossen.

Fazit

Es werden also noch einige Monate vergehen, bis auch bei den Rechtssicherheit herrscht. Bis dahin ist ein tendenziell zurückhaltendes Agieren eher anzuraten. Bei Verwendung der Einstellung „weitestgehend passende Keywords“ sollte der Verwender im Vorfeld zumindest die eigene Branche gedanklich durchgehen, um möglichen Kollisionen per Ausschluss bestimmter Kombinationen vorzubeugen. Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen eines solchen Beitrags ein so weites Themenfeld wie das vorgenannte nicht erschöpfend behandelt werden kann, die Einholung fachkompetenten Rechtsrates im Vorfeld dürfte oftmals angeraten sein.

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