von Andreas Günther, 03.12.2006

Freiheiten, die ihr Geld wert sind: Open-Source-Software und die GPL

Aus dem
t3n Magazin Nr. 6

Ein weiterer wichtiger Aspekt von OSS ist die „prozessorientierte Softwareentwicklung“, bei der Kunden an der Produktion beteiligt sind. Sie steuern wesentlich die späteren Funktionen und die Bedienbarkeit des Programms. Eine kommerzielle Softwareschmiede hingegen schaut zunächst, was sie gewinnbringend verkaufen kann und entwickelt danach die Software. Sicherheit mit OSS wird durch das hohe Qualitätsniveau der großen Entwickler- und Tester-Netzwerke erzielt sowie durch das hohe Sicherheitsniveau der Peer-Reviews. So werden Gefahrenquellen in der Regel relativ schnell aufgedeckt und zeitnah von Spezialisten behoben. Prinzipiell wird bei den OSS-Lizenzen zwischen zwei Modellen unterschieden: Non-Copyleft-Lizenzen und Copyleft-Lizenzen.

Non-Copyleft-Lizenzen

Non-Copyleft-Lizenzen sind stark an die BSD License (Berkeley Software Distribution) angelehnt. Sie sind weniger konsequent in Bezug auf ihre Sublizenzierung als Copyleft-Lizenzen. Unter sie gestellte Software lässt sich leichter in proprietäre Software integrieren. Ein Beispiel ist die „X11/XFree License“, die keine Angaben über eine Sublizenzierung macht und sie somit implizit zulässt. Daraus resultiert, dass von dem X Window System sowohl OSS- als auch proprietäre Versionen existieren.

Weiterentwicklungen können unter einer anderen Open-Source-Lizenz erfolgen, sogar der proprietäre Vertrieb ist möglich. So kann Software unter einer Non-Copyleft-Lizenz durchaus unfrei werden. Meistens geht es hier um Haftungsausschlüsse und Urhebervermerke, es bestehen jedoch keine Verpflichtungen wie bei der GPL. Die wichtigsten Vertreter von Non-Copyleft-Lizenzen sind neben den BSD-Lizenzen die „Apache Software License“ und die „OpenLDAP Public License“.

Copyleft-Lizenzen

„Copyleft“ war eine Anspielung Richard Stallmanns auf das Copyright. Bearbeitet ein Urheber erlaubterweise das durch ein Copyright geschützte Werk eines anderen, dann erhält er nach geltender Rechtssprechung ein Mitspracherecht, darüber zu entscheiden, wie die Bearbeitung verwendet werden darf.

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