von Andreas Günther, 03.12.2006

Freiheiten, die ihr Geld wert sind: Open-Source-Software und die GPL

Aus dem
t3n Magazin Nr. 6

Wenn das ursprüngliche Werk bis dahin noch für jedermann frei kopierbar, verteilbar und veränderbar war, dann übertragen sich aber diese Freiheiten nicht automatisch auf die Bearbeitung. Dieses Prinzip versuchen Copyleft-Lizenzen umzukehren. Da hier auch der ursprüngliche Autor ein Mitspracherecht an der Bearbeitung hat, erlaubt er nur dann die Weitergabe der Bearbeitungen, wenn sie zu den gleichen umfangreichen Rechten an jedermann lizenziert werden. Kurz gesagt soll das Copyleft-Verfahren verhindern, dass Freie Software zum Ausgangsmaterial knapper proprietärer Software wird.

GNU General Public License ist eine Copyleft-Lizenz

Die GNU General Public License (GPL) baut auf dem beschriebenen Copyleft-Verfahren auf. Daneben sind in ihr eine ganze Reihe Rechte und Verpflichtungen enthalten, die übersichtlich beschrieben und dokumentiert sind [1]. Allerdings umfasst die Dokumentation der GPL ein ganzes Buch, sodass hier nur die wesentlichen Punkte genannt werden:

Interessant ist das Thema Haftung bei GPL-Software. Grundsätzlich haftet der Urheber von freier Software ebenso wie der Urheber proprietärer Software. Somit kann ein Entwickler durchaus an seinem Heimatort für Schäden, die durch den Einsatz seiner Software entstanden sind, verklagt werden. De facto ist das selbst bei proprietärer Software in den letzten 20 Jahren nie passiert. Vielleicht hat das mit der Erwartungshaltung der Nutzer zu tun, dass Software prinzipiell fehlerbehaftet sei und kein Kunde Fehlerfreiheit erwartet. Ohnehin wäre eine Haftungsklage bei der Vielzahl von Entwicklern eines Programms kaum möglich, da sie über den Globus verteilt in unterschiedlichen Staaten zu Hause sind. Man müsste zuerst den Verantwortlichen für den fehlerhaften Codeschnipsel finden, um ihn dann im entsprechenden Land nach dort gültigem Recht zu verklagen. Praktisch ist das nicht umsetzbar und somit das Thema Haftung bei GPL-Software für Urheber kein relevantes Problem. Ganz anders, wenn sich der Lizenznehmer nicht an die Regeln der GPL hält.

Rechtliche Konsequenzen in zwei Fällen

1999 musste Professor Victor Yodaiken auf sein Echtzeitbetriebssystem RTLinux (US-Patent 5.995.745) aufgrund des Drucks der FSF ein Open-Source-artiges Nutzungsrecht an dem Patent einräumen (Open Patent RTLinux Patent License Version 2). Sinngemäß darf das Patent mit dieser Lizenz nur von solchen Programmen verwendet werden, die auch der GPL unterliegen, nicht jedoch von anderweitig lizenzierter OSS [2]. Yodaiken hatte den Kernel unter Debian GNU verwendet, um ihn mit einem Echtzeit-Interrupt-Handling zu erweitern. Allerdings unterlag der Linux-Kernel der GPL und daraus folgte, dass die gesamte Entwicklung der GPL unterliegt. Der „Virus of Freedom“ hatte gegriffen. Yodaiken hatte versucht, die Patent-Lizenz zu verwenden, um restriktive Bedingungen auf ein unter der GPL stehendes Betriebssystem anzuwenden. Das OSS-Prinzip geht streckenweise sogar so weit, dass Software, die mit GPL-Werkzeugen entwickelt oder kompiliert wurde (z. B. mit gcc), bereits zu OSS wird.

Seite:  1 2 3 4 5 6 7

Empfohlene Artikel