Im zweiten spektakulären Fall entschied am 19. Mai 2004 das Landgericht München I als weltweit erstes Gericht für die rechtliche Wirksamkeit einer Open-Source-Lizenz, in diesem Fall der GPL. Dem Verfahren ging eine einstweilige Verfügung des Berliner Softwareentwicklers Harald Welte gegen einen Router-Hersteller voraus. Harald Welte ist Vorsitzender des Netfilter Core Teams, von dem das Programm „netfilter/iptables“ [3] entwickelt wird, das zum Sicherheitssystem des Linux-Kernels gehört. Auf den Websites der Entwickler steht das Programm zum freien Download mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Freie Software und die GNU/GPL bereit. Die beklagte Firma bot ihre Firmensoftware, die inzwischen das GPL-Programm „netfilter/iptables“ enthielt, ebenfalls zum Download an. Allerdings fehlte der Hinweis, dass Teile der Software unter der GPL-Lizenz stehen. Ebenso wenig wurde eine Kopie des Quellcodes der Allgemeinheit zugänglich gemacht.
Nach erfolglosen Abmahnungen des Klägers zeigte das gerichtliche Vorgehen gegen den Router-Hersteller Erfolg, indem das LG München I einen Unterlassungsanspruch aus §§97, 69a, 8 Abs.2, 15 UrhG gewährte und entschied, dass die Handlungen der beklagten Firma gegen die Inhalte der GPL-Lizenz verstießen. Das Gericht war der Auffassung, dass in der Einräumung von Nutzungsrechten durch die GPL keineswegs ein Verzicht auf das Urheberrecht und die urheberrechtlichen Rechtspositionen gesehen werden kann. Stattdessen nutzen die Lizenzgeber die Möglichkeiten im Urheberrecht, die Verbreitung und Weiterentwicklung von Software sicherzustellen und zu realisieren. Im Prinzip entspricht die GPL nach Ansicht der Richter dem Konstrukt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie unterliegen damit der Kontrolle der §§ 305 ff BGB. Mit dem Urteil wurde erstmals ein rechtlicher Beweis erbracht, dass die GPL deutschem Recht entspricht. Das Gerichtsurteil ist im Internet veröffentlicht [4].






