von Dr. Bernd Wild,
online veröffentlicht am 05.12.2007
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Praktikable Lösungen für PDF und Signatur: Die qualifizierte elektronische Rechnung

Aus dem
t3n Magazin Nr. 10

Der Schritt von der papierbasierten Rechnungsverarbeitung hin zum elektronischen eBilling ist für viele Unternehmen verlockend, denn die Rationalisierungspotenziale scheinen offensichtlich – alleine im Hinblick auf die Portoersparnisse. Tatsächlich sind enorme finanzielle und zeitliche Einsparungen möglich, sowohl auf Seiten des Versenders als auch auf Seiten des Rechnungsempfängers.

Nach § 14 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen elektronische Rechnungen mindestens über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. Erst das Vorhandensein dieses Sicherheitsmerkmals berechtigt den Empfänger der Rechnung, die ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend zu machen. Auf diese Weise will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Integrität eines steuerrelevanten Belegs, also der Rechnung, dauerhaft gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Prüfung der Authentizität des Rechnungsstellers. Die Anforderung muss in Zeiten der Globalisierung mindestens europaweit erfüllt sein, und zwar nach einheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Regelungen, die seit 2003 in Kraft sind, betreffen vor allem den Rechnungsversand per E-Mail. Dabei bestehen spezielle Hürden auf Seiten des Rechnungsempfängers: Es genügt nicht, eine E-Mail mit beigefügtem PDF und elektronischer Signatur einfach nur zu öffnen und abzuspeichern. Der Empfänger ist vielmehr zur umfassenden Prüfung sowohl der elektronischen Rechnung als auch der elektronischen Signatur verpflichtet. Wer diese Prüfungen nicht durchführt oder nicht gesichert nachweisen kann, läuft Gefahr, dass das Vorsteuerguthaben bei einer Prüfung durch das Finanzamt zurückgefordert wird und die Ordnungsmäßigkeit der Bücher infrage gestellt wird.

Ein Unternehmer oder Freiberufler muss also neben der Rechnung auch einen Nachweis über die Echtheit und Unversehrtheit der Daten aufbewahren. Das gilt sogar dann, wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist. Darüber hinaus muss der Unternehmer sicherstellen, dass die Rechnung über den gesamten Aufbewahrungszeitraum elektronisch lesbar bleibt. Nachträgliche Änderungen sind dabei selbstverständlich nicht zulässig. Das alles sind schwerwiegende Anforderungen, die viele Rechnungsempfänger vor der elektronischen Rechnung zurückschrecken lassen, denn Überprüfung, Ablage und dauerhafte Sicherung von Rechnung und Signatur bedeuten schlicht Arbeit.

Überprüfbarer Originalzustand der Dokumente

Der Originalzustand einer gegebenenfalls auch verschlüsselten Rechnung muss nach den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) [1] des Bundesfinanzministeriums dauerhaft gewährleistet sein. Dazu fordert die GDPdU ein umfassendes Prüfprotokoll, das zunächst die elektronische Signatur verifiziert. Dabei wird Folgendes ermittelt:

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3 Antworten

  1. von lenzo 25.05.2009 (20:20Uhr) 1.

    Leider sind die Informationen in diesem Artikel sehr generell.
    Programmierer die eine Signaturlösung in einem Online-Shop umsetzen möchten gehören doch zum Kernklientel des T3N-Magazins. Viel interesseanter wäre da ein Artikel: Implementierung des PDF Signatur Verfahrens auf yeebase.com. Das wäre echt Spitze da es wirklich schwierig ist im Internet etwas zur Umsetzung zu finden.

    Beste Grüße

  2. von lenzo 25.05.2009 (20:22Uhr) 2.

    Kennt jemand gute Quellen zu diesem Thema?

  3. von Internetrecht: Die 13 größten Irrtüme… 05.08.2009 (10:54Uhr) 3.

    [...] die Informationsseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Artikel „Die qualifizierte elektronische Rechnung - Praktikable Lösungen für PDF und Signatur“ bei t3n [...]

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