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Online-Bezahlungen als Shopbetreiber rechtlich korrekt regeln

Als Online-Händler hat man viel erreicht, wenn der Kunde eine Bestellung abschließt. Er muss allerdings noch seine Zahlung leisten. Doch auch dabei gibt es juristische Herausforderungen. Außerdem gibt es seit Jahreswechsel Neuerungen zum Thema Online-Überweisungen, die wir hier vorstellen.

5 Min. Lesezeit
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Seit 1. Januar 2012 müssen Online-Überweisungen innerhalb eines Geschäftstages auf dem Konto des Empfängers eingehen. Bisher bestand die Möglichkeit, diese Frist auf drei Geschäftstage zu verlängern. Diese gesetzliche Neuerung ist sowohl für den Händler als auch für den Kunden vorteilhaft. Überweist der Kunde die Bestellsumme, kann der Händler in der Regel innerhalb von 24 Stunden über das Geld verfügen. Kunden müssen nicht mehr drei Tage warten, bis der Händler die Ware versendet.

Informationspflichten zur Zahlung

Der Online-Händler muss rechtzeitig vor Vertragsschluss über die Einzelheiten der Zahlung informieren. Hierzu gehören die einzelnen Zahlungsarten sowie eventuell dadurch anfallende Gebühren. Nach der neuen Verbraucherrechterichtlinie, die der Gesetzgeber bis Dezember 2013 in deutsches Recht umsetzen soll, muss der Shopbetreiber diese Information spätestens bei Einleitung des Bestellprozesses klar und deutlich erteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Bestellprozess mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb eingeleitet.

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Zusatzgebühren für Zahlungsarten

Teilweise verlangen Händler für verschiedene Zahlungsarten zusätzliche Gebühren. Auch über diese muss man informieren. Grundsätzlich ist der Händler in der Wahl der Höhe dieser Zusatzgebühren frei. Allerdings darf er nicht für jede angebotene Zahlungsart eine Gebühr verlangen. Er muss dem Kunden also mindestens eine kostenfreie Möglichkeit zur Bezahlung anbieten.

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Nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie darf der Händler die Gebühren aber nicht mehr frei wählen. Mit der Richtlinie wird eine Obergrenze für diese Gebühren eingefügt, die sich nach den an den Dienstleister zu entrichtenden Gebühren richtet. Muss der Shopbetreiber beispielsweise zwei Prozent für eine Kreditkartenzahlung zahlen, darf der Händler vom Verbraucher nicht mehr als diese zwei Prozent verlangen.

Bonitätsprüfungen

Bieten Online-Händler eine Zahlung auf Rechnung an, so behalten sich viele die Annahme des Vertrags einer positiven Bonitätsprüfung vor. In diesem Fall hat der Händler ein bererchtigtes Interesse, diese durchzuführen, da er in Vorleistung tritt. Allerdings muss er den Verbraucher genau über diese Bonitätsprüfung informieren. Hierzu gehört sowohl die Information, dass diese überhaupt durchgeführt wird, als auch von wem. Wählt der Verbraucher aber beispielsweise die Zahlungsart Vorkasse, so darf eine Bonitätsprüfung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers durchgeführt werden.

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Ungewollter Vertragsschluss

Die angebotenen Zahlungsarten und auch die hierfür zur Verfügung gestellten Informationen für den Kunden hängen eng mit dem Vertragsschluss im Onlineshop zusammen. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vertrag zwischen Shop und Kunde zustande kommt:

  1. Der Kunde gibt mit Absenden seiner Bestellung im Shop ein verbindliches Angebot ab, das der Händler bereits durch die automatisch versandte Bestätigungsmail annimmt. Diese Vertragsschlussvariante birgt viele Risiken für den Händler. Geht die Bestellbestätigung beim Verbraucher ein, liegt ein wirksamer Vertrag vor. Kann der Händler die bestellte Ware dann nicht liefern, muss er eventuell Schadensersatz leisten. Hat der Kunde bei dieser Variante den Rechnungskauf ausgewählt, muss der Händler diesen Vertrag auch so erfüllen – selbst wenn der Kunde nicht solvent ist.
  2. Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab. Die Annahme dieses Angebots erfolgt aber nicht mittels automatisch generierter E-Mail (Bestellbestätigung oder Eingangsbestätigung), sondern erst manuell mit einer weiteren E-Mail (Auftragsbestätigung). So kann der Händler vor Annahme der Bestellung beispielsweise eine ausreichende Bonität oder Verfügbarkeit der Ware prüfen. Bei dieser Vertragsschlussmöglichkeit kommt es aber auf jedes Wort in der Bestellbestätigung an. Fordert man in dieser schon zur Zahlung auf, kann der Verbraucher die Bestellbestätigungs-Mail nur als Vertragsannahme verstehen.
  3. Die so genannte „eBay-Variante“, bei der die Präsentation der Produkte bereits ein verbindliches Angebot darstellt, das der Kunde durch seine Bestellung annimmt.

Hat ein Kunde die Zahlungsart Vorkasse gewählt, möchte der Händler verständlicherweise das Geld alsbald nach der Bestellung haben, damit er die Ware verschicken kann. Daher möchte man den Kunden auch gerne bereits in der Bestellbestätigung daran erinnern, dass er innerhalb kurzer Zeit zahlt. Hierbei muss man aber genau auf die Formulierung und die Regelung zum Vertragsschluss innerhalb der eigenen AGB achten.

Auch die direkte Weiterleitung im Bestellprozess zu einem Zahlungsdienstleister ist problematisch. Der Kunde kann die Weiterleitung nur so verstehen, dass er einen Vertrag geschlossen hat. Hier kann der tatsächliche Vertragsschluss bereits vor dem in einer AGB-Klausel vorgesehenen Vertragsschluss liegen. Durch das Angebot von derartigen Zahlarten bindet sich der Händler gegebenenfalls früher an den Vertrag, als er es eigentlich möchte. Auch ist die Formulierung, dass der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommt, widersprüchlich zum Angebot der Zahlungsart Vorkasse. Warum soll der Kunde bereits zahlen, wenn noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist? Zur Formulierung wirksamer Vertragsschlussklauseln in den AGB für die unterschiedlichen angebotenen Zahlungsarten sollte man immer einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

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Fehlende Widerrufsbelehrung

Gerade bei der Weiterleitung zu einem externen Zahlungsdiensteanbieter besteht noch eine weitere Gefahr: Die fehlende Information über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht vor Abgabe der Bestellung. So fehlt diese beispielsweise komplett, wenn man den Standard-CheckOut von Amazon Payment benutzt. Versendet der Händler anschließend eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist mit 14 Tagen angegeben wird, ist diese Belehrung falsch. Denn Voraussetzung für die Frist ist die vorherige korrekte Information über das Widerrufsrecht im Shop. Eine falsche Widerrufsblehrung hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, der Verbraucher den Vertrag also ohne zeitliche Befristung widerrufen kann. Außerdem kann der Händler im Widerrufsfall dann keinen Nutzungswertersatz geltend machen. Auch der Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware steht dem Händler nur noch in beschränktem Umfang zu. Denn für beide Wertersatzansprüche ist ebenfalls die Vorabinformation im Online-Shop Voraussetzung. Darüber hinaus drohen bei fehlenden Widerrufsbelehrungen auch immer Abmahnungen von Mitbewerbern, qualifizierten Einrichtungen und Verbänden.

Wer Amazon Payment einsetzen will, sollte den so genannten Inline-CheckOut als Alternative zum Standard-CheckOut wählen. Bei diesem wird der Kunde nicht aus dem Shop hinaus geleitet, der Amazon-Payment-Prozess wird vielmehr als iFrame im Shop eingebunden. Der Händler kann hier die gesetzlichen Informationspflichten im Rahmen des Bestellprozesses noch erfüllen, auch wenn es mit etwas Programmieraufwand verbunden ist.

Widerruft der Verbraucher seine Vertragserklärung, nachdem er bereits gezahlt hat, muss der Shopbetreiber ihm sämtliche geleisteten Zahlungen erstatten, hat der EuGH entschieden. Daraus folgerte das AG Berlin-Köpenick, dass dazu auch die für die ausgewählte Zahlungsart Nachnahme anfallenden Gebühren zählen. Diese Entscheidung kann man auf alle zusätzlichen Gebühren übertragen. Dazu gehören auch Extrakosten für Kreditkarten- oder PayPal-Zahlungen.

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Fazit

Das Hauptproblem bei den verschiedenen Zahlungsmethoden, die der Händler seinen Kunden anbieten kann, liegt in Widersprüchen zum gewollten Vertragsschluss. Stimmen die vorgehaltenen Informationen zum Vertragsschluss nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, erfüllt man eine gesetzliche Informationspflicht nicht richtig, sodass sich die Widerrufsfrist verlängert. Außerdem kann dies als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden. Man sollte hier also Genauigkeit walten lassen und im Zweifel einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen.

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2 Kommentare
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Dein t3n-Team

Jens

Da ist wohl was Wahres dran. Guter Artikel. Solche Hilfestellungen und Infos im Bereich E-Commerce lese ich mir gerne durch. Das Wissen kann man immer wieder gebrauchen um vor allem rechtlich besser informiert zu sein. Man will ja schließlich als Online Shop Betreiber normalerweise jeden Ärger vermeiden.

Antworten
WeingutFuchs

Zur Bonitätsprüfung sollte korrekterweise in der Datenschutzerklärung angegeben werden, wo die Auskünfte eingeholt werden.

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