Anzeige
Anzeige
E-Commerce
Artikel merken

Von den Risiken, die das rechtliche Minenfeld des Online-Handels mit sich bringt: Rechtliche Stolpersteine bei Onlineshops

Klickt der Kunde am Ende des Bestellprozesses auf den Button „Bestellung absenden“, hat der Online-Händler vieles richtig gemacht. Doch sowohl vor und im als auch nach dem Bestellprozess sind rechtliche Vorgaben zu beachten, will der Shopbetreiber seinem Kunden nicht im schlimmsten Fall ein unendliches Widerrufsrecht einräumen oder zum Opfer einer Abmahnung werden. Wie man dieses Minenfeld sicher durchschreitet, zeigt dieser Beitrag.

5 Min. Lesezeit
Anzeige
Anzeige

Foto: kallejipp / photocase.com

Foto: kallejipp / photocase.com

Shopbetreiber müssen bei der Verwendung von Produktfotos und Artikeltexten unbedingt auf Marken- und Urheberrechte Dritter achten. Das Produktfoto oder einen Produkttext einfach aus dem Shop eines Mitbewerbers zu kopieren und in den eigenen Shop einzufügen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann abgemahnt werden.

Preisangabe

Anzeige
Anzeige

Zu jedem Produkt gehört natürlich auch immer der Preis. Beim Handel mit Verbrauchern muss man zwingend den Brutto-Preis angeben. Außerdem ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist. Darüber hinaus muss der Hinweis erfolgen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Hierfür hat sich der Zusatz „inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten“ bei Online-Händlern zum Standard entwickelt. Allerdings ist es dann notwendig, das Wort Versandkosten auf eine entsprechende Übersicht zu verlinken, aus der der Verbraucher die hinzukommenden Kosten einfach erkennen kann. Alternativ kann der Händler die Kosten auch konkret bei jedem Produkt benennen. Achtung: Wenn der Shop auch ins Ausland liefert, müssen die Versandkosten für das belieferte Ausland ebenfalls angegeben werden.

Soweit im Shop Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss gegebenenfalls auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis, zum Beispiel Preis pro Liter) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Produktübersichtsseiten oder Detailseiten handelt. Nach einem Grundsatzurteil des BGH müssen beide Preise immer zusammen wahrgenommen werden können.

Anzeige
Anzeige

Lieferzeiten

Kann der Shopbetreiber die angebotenen Produkte nicht sofort liefern, muss er Verbraucher darauf hinweisen. Eine entsprechende Angabe ist immer dann erforderlich, wenn das Produkt nicht innerhalb von 5 Tagen beim Verbraucher ankommt. Viele Händler schreiben die Lieferzeitangaben fälschlicherweise in ihre AGB. Vielmehr müssen Händler diese Angaben direkt beim Produkt platzieren. Dabei ist darauf zu achten, dass sie so genau wie möglich und nicht unverbindlich sind. Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ sind abmahngefährdet. Außerdem müssen die angegebenen Lieferzeiten korrekt sein. Weiß ein Händler, dass ein Produkt erst in zwei Monaten lieferbar ist, gibt aber dennoch die Lieferzeit mit 6 Tagen an, kann das abgemahnt werden.

Anzeige
Anzeige

Besondere Produktinformationen

Je nachdem, welche Art von Produkten im Sortiment vorhanden sind, kommen zahlreiche weitere Informationspflichten aus speziellen Vorschriften, wie zum Beispiel der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV), dem Textilkennzeichnungsgesetz, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung oder dem Batteriegesetz hinzu. Die Informationspflichten aus der EnVKV müssen Shopbetreiber unmittelbar auf der Produktseite erfüllen und nicht auf einer allgemeinen Unterseite „verstecken“.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Wirbt der Shopbetreiber beispielsweise mit der Aussage, dass seine Waren garantiert echt sind oder dass der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht in seinem Shop hat, stellt dies unter Umständen eine sogenannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Denn es ist natürlich verboten mit Plagiaten zu handeln.

Anzeige
Anzeige

Auch das Widerrufsrecht darf nicht als ein Vorteil dargestellt werden, den der Händler einräumt. Denn dieses Recht besteht Kraft Gesetz. Auch sollten Shopbetreiber auf Bezeichnungen wie „Service-Garantie“ oder Ähnliches verzichten, wenn sie vom Widerrufsrecht sprechen. In all diesen Fällen drohen kostspielige Abmahnungen.

Warenkorb

Hat sich der Verbraucher für ein Produkt entschieden und dieses in den Warenkorb gelegt, leitet er den Bestellprozess ein. Bis zu diesem Zeitpunkt muss er Kenntnis über Produkt, Preis, Lieferzeit und Versandkosten haben. Die Produktpreise gehören ebenso wie die Versandkosten für die Bestellung in den Warenkorb. Außerdem muss der Händler den Verbraucher über die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss informieren.

Wenn der Verbraucher auf einen Button namens „weiter“ klickt, erwartet er, dass eine weitere Seite des Bestellprozesses erscheint und nicht, dass mit diesem Klick die Bestellung abgeschickt wird. Entweder der Händler erklärt dem Verbraucher in einem kurzen Text, wie der Bestellprozess abläuft oder er macht dies mittels Gliederung deutlich, aus der hervorgeht, an welcher Stelle des Bestellprozesses der Verbraucher sich befindet und wie viele Schritte noch ausstehen.

Anzeige
Anzeige

Adresseingabe

Auch die Eingabemaske für die Versandadresse birgt rechtliche Gefahren. So sollte man unbedingt darauf verzichten, die Telefonnummer zur Pflichtangabe zu machen, da dies gegen das Datenvermeidungsprinzip verstoßen kann. Der Online-Händler benötigt die Telefonnummer nicht.

Hat der Händler auf der Versandkostenübersicht nur Versandkosten für Deutschland oder einige wenige Länder aufgeführt, dürfen auch nur diese Länder im Bestellprozess auswählbar sein.

Zahlungsarten

Werden vom Shopbetreiber für bestimmte Zahlungsarten zusätzliche Gebühren verlangt (beispielsweise für Nachnahme), müssen diese Gebühren zum einen auf einer allgemeinen Informationsseite und zum anderen im Bestellprozess mit aufgeführt werden. Welche Zahlungsarten der Händler anbieten kann, hängt eng damit zusammen, für welche Art des Vertragsschlusses er sich in seinen AGB entschieden hat. Soll der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommen, dürfen weder Vorkasse noch Sofort-Zahlungsdienste (wie PayPal Express) angeboten werden. Denn warum soll der Kunde schon zahlen, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist?

Anzeige
Anzeige

Bestellseite

Auf einer letzten Seite müssen Shopbetreiber dem Verbraucher noch einmal einen Überblick über die bestellten Produkte, die Versandkosten sowie weitere eventuelle Zusatzkosten, den Gesamtpreis, die gewählte Zahlungsart sowie über die Liefer- beziehungsweise Rechnungsanschrift geben. Der Händler muss darauf hinweisen, wie der Käufer Eingabefehler (zum Beispiel Zahlendreher in der Postleitzahl) korrigieren kann. Auch wenn der Kunde Fehler nur durch Betätigung des „Zurück-Buttons“ des Browsers korrigieren kann, muss ein entsprechender Hinweis erfolgen. Wird diese Information nicht erteilt, verlängert sich die Widerrufsfrist und der Händler begeht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Hinweis auf das Widerrufsrecht und AGB

Vor Abschluss der Bestellung muss man den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinweisen. Dabei muss die Widerrufsbelehrung nicht vollständig auf der Bestellseite angezeigt werden. Vielmehr reicht ein kurzer Hinweis – idealerweise unmittelbar über dem Bestell-Button – wie: „Sie haben ein 14-tägigies Widerrufsrecht. Einzelheiten dazu finden Sie hier…“, wobei ein Link auf die vollständige (und korrekte!) Widerrufsbelehrung führt. Außerdem muss der Händler einen Hinweis (inklusive Verlinkung) auf die AGB erteilen. Die AGB muss der Verbraucher speichern können. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der Verbraucher die AGB durch eine Checkbox akzeptiert, für die Protokollierung der Kenntnisnahme ist eine derartige Checkbox aber zu empfehlen.

Bestellbestätigung via E-Mail

Der Online-Händler muss die abgegebene Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen, den Vertrag mit dieser E-Mail aber noch nicht annehmen. Der Händler muss dem Verbraucher zunächst lediglich bestätigen, dass seine Bestellung eingegangen ist. Diese E-Mail ist die beste Möglichkeit, dem Verbraucher bereits die Widerrufsbelehrung und die weiteren Pflichtinformationen sowie die AGB in Textform zu übermitteln, da dies auch eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist.

Anzeige
Anzeige

Aber Vorsicht: Je nach Formulierung der E-Mail kann diese bereits einen ungewollten Vertragsschluss herbeiführen, zum Beispiel wenn der Verbraucher zur Zahlung aufgefordert wird oder Formulierungen wie „Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten“ oder „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“ verwendet werden.

Im nächsten Heft erfahren Sie, welche rechtlichen Pflichten nach der Bestellung für den Händler zu beachten sind.

Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
3 Kommentare
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

gedit:orial

Danke für deinen Beitrag; Ich hätte mir gewünscht, dass man auf ein, zwei „gute“ Beispiele pro Punkt verlinkt.

Antworten
Stefan

Wie sieht es aus, wenn man einen Partnershop für bspw. Amazon betreibt. Der Shop ist dank Wizard auf der Amazon PartnerNet Seite schnell eingerichtet. Prinzipiell übernimmt der Shop dann die Funktion der Kundenakquise für Amazon, wobei die Daten (Texte, Fotos, Preisinfos) auf einer anderen Domain angezeigt werden?

Antworten
cosmo

Wie sieht es eigentich mit rechtlichen Fragen zum Alter des Käufers und dessen Geschäftsfähigkeit aus, insbesondere bei Europaweiten angeboten?

Gelten hier die üblichen juristischen Rahmenbedingungen für Kaufverträge?

Antworten

Melde dich mit deinem t3n Account an oder fülle die unteren Felder aus.

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Anzeige
Anzeige