Eine besondere Problematik liegt in der Erlaubnis, Auftraggeber mit vornehmlich klingenden Namen als Referenzkunden unter näherer Bezeichnung auf den eigenen Webseiten anzugeben. Oft wird das durch Agenturen vertraglich unterbunden. Auch wenn das nicht der Fall ist, sollte dennoch mit Fingerspitzengefühl und Vorsicht formuliert werden, damit es bei einer Tatsachendarstellung bleibt („Programmierung im Auftrag der Agentur xy für das Unternehmen z“). Da Referenzen für Freiberufler unverzichtbar sind, sollte hier möglichst schon bei Auftragsannahme eine einvernehmliche Sprachregelung zwischen Agentur und freiem Mitarbeiter verbindlich verabredet werden.
Der Kunde gehört mir
Mit einigen Worten zur Vereinbarung von Wettbewerbsverboten schließt dieser erste Überblick. Die Optionen reichen hier von Regelungen, etwa weitere Verträge mit anderen Auftraggebern während der Laufzeit des Agenturvertrages nur dann abzuschließen, wenn es sich bei den Auftraggebern nicht um Mitbewerber der Agentur handelt, bis hin zu Verboten, den Kunden der Agentur eigenmächtig zu kontaktieren oder per E-Mail auf neue Handlungsfelder aufmerksam zu machen.
Zusammenfassend ist der Gestaltungsspielraum sehr weit reichend. Es gilt, ein ausgewogenes Vertragswerk zu gestalten, das sich an den persönlichen Kompetenzen sowie anderen Gegebenheiten orientiert und so von Professionalität und Klarheit geprägt ist. Dabei sollte folgendes beherzigt werden: Der günstigste Zeitpunkt, kritische Fragen zu besprechen und einvernehmlich zu klären, liegt immer vor Aufnahme der Arbeiten. Die Investition, sich im Vorfeld gegebenenfalls vertragsrechtlich beraten zu lassen, um den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, erweist sich oftmals als sinnvoll und lohnend.




