Ohne Umsetzung, kein rechtsgültiger Kaufvertrag
Händler, die die Vorgaben noch nicht umgesetzt haben, sollten berücksichtigen, dass über ihre bisherigen Checkout-Prozesse seit dem 01.08.2012 keine rechtsgültigen Kaufverträge mehr zustande kommen. In etwaigen Streitfällen benachteiligen sich Shop-Betreiber also selbst: Wer gegen Rechnung liefert, hat es gegenüber säumigen Zahlern schwerer etwaige Rechtsansprüche geltend zu machen.
Abmahnung bei Nichterfüllung
Laut einer Meldung von onlinehaendler-news, wurde ein Betreiber bereits vier Tage nach Inkrafttreten der Regelung abgemahnt. Einige Händler haben die entsprechenden Änderungen noch gar nicht vorgenommen.
Ist das Thema weniger bedeutend, als zunächst berichtet wurde? Nein.
Auch wenn sich wenige Branchen-Größen bei der Umsetzung zu Monatsbeginn noch „etwas Zeit gelassen haben“, sollten sich kleinere Anbieter daran keinesfalls orientieren: Manch ein Schwergewicht am Markt verlässt sich offensichtlich auf den „langen Atem“ seiner Rechtsabteilung, eine Stärke, die sich jedoch nicht nicht jeder Händler leisten kann. Es gilt zu berücksichtigen, dass Abmahner in der Regel den Weg des geringeren Widerstandes gehen: Diese werden sich nicht mit den Rechtsabteilungen der Branchengrößen anlegen wollen, sondern sich eher gezielt Anbieter suchen, die einer Abmahnung vermeintlich wenig entgegenzusetzen haben.
Gütesiegel nicht mehr rechtskonform
Ein Folgeproblem dieser Gesetzesnovelle ist, dass alle Gütesiegel an die aktuelle Rechtslage angepasst werden müssen. Die Anbieter von Prüfsiegeln müssen also alle Shops, die sie zertifiziert haben, erneut prüfen und ihre jeweiligen Siegel erneut vergeben. Hier stehen die Händler in der Pflicht: Wer sich noch nicht hat neu-zertifizieren lassen, führt sein altes Siegel jetzt zu unrecht, so dass auch hierüber Abmahnungen drohen.
Online-Marktplätze als Risikofaktor
Wer Vertriebskanäle wie eBay, Rakuten oder Amazons Marketplace nutzt, wird feststellen, dass die erforderlichen Änderungen bereits durchgeführt worden sind. Auf diesen Plattformen gibt es für Händler keinen weiteren Handlungsbedarf. Wer jedoch über andere Infrastrukturanbieter aktiv ist, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Plattformbetreiber hier ebenfalls tätig geworden sind. Im Streitfall drohen nämlich auch hier Risiken, denn Händler können sich nicht auf den Marktplatzbetreiber berufen: Ohne Umsetzung seitens des Betreibers, entsteht kein rechtsgültiger Kaufvertrag.
Rechtssicherheit bleibt Thema
Nach der Debatte um die „Button-Lösung“, die Vor- und Nachteile und die Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung, werden viele Online-Händler ihre Aufmerksamkeit von den „rechtlichen Fallstricken“ wieder auf das eigentliche Tagesgeschäft richten wollen.
Eine Ruhepause können sich zumindest Händler auf Amazons Marketplace dahingehend jedoch nicht gönnen, da der Retailer bereits ab dem 06.08.2012 neue Richtlinien für die „Rückgabe und Erstattung“ eingeführt hat. Auch hier lauern Risiken, da Amazon die bisherigen Händler-Konditionen automatisch überschrieben hat. Dies stellt für Anbieter, die diese Änderung eventuell in der „Sommerpause“ noch nicht realisiert haben, die nächste Baustelle beim Thema „Rechtssicherheit“ dar.
Online-Handel hat keine Lobby
Scharf im Ton, aber berechtigt in der Kritik: Dieser Kommentar von Jochen Krisch richtet sich an die Interessenvertreter des Handels und stellt aus meiner Sicht den lesenswertesten Meinungsbeitrag der vergangenen 14 Tage zum Thema. Das Fazit: Wenn sich der Online-Handel besser organisiert hätte, um bereits im Vorfeld dieser Gesetzesnovelle für seine Interessen einzustehen, wäre die aktuelle Situation vermeidbar gewesen. Wer würde dem widersprechen wollen?
Weiterführende Links:
- Button-Lösung: Online-Shops müssen bis 1. August handeln - t3n
- Wenn die Lobby versagt: Das Problem mit der Button-"Lösung" - excitingcommerce









von Dennis Stelloh via facebook 15.08.2012 (10:35Uhr) 1.
Ich glaube, es wurde bereits von jemanden in einem anderen Beitrag erwähnt: wie siehts bei der t3n Abo Bestellung aus? In eurem eigenen Artikel hiess es, eine Beschriftung mit „Bestellung abgeben“ wäre nicht zulässig, euer eigener Button ist mit „Bestellung abschicken“ ähnlich beschriftet. Natürlich ist eure Bestellseite klar verständlich, aber hält sie auch einer zu erwartenden Abmahnwelle stand?
von Jan (seo4shops) 15.08.2012 (10:54Uhr) 2.
Otto war zwar etwas spät (ich glaube 2-3 Tage) dran, aber ich finde den Button Text "Zum angegebenen Preis bestellen" ziemlich gelungen! Im Gegensatz zu "jetzt zahlungspflichtig kaufen" o.ä.
Gruß
von Martin Ederer via facebook 15.08.2012 (10:56Uhr) 3.
@Dennis Stelloh: Bereits 3 mal habe ich t3n darauf Aufmerksam gemacht
von Keine Abofallen mehr 15.08.2012 (20:43Uhr) 4.
Auf den Rechtsweg sollte man vielleicht nicht hoffen sondern sich dran halten. Denn wenn es im Gesetz eindeutig steht, halten sich die Gerichte oft genug auch dran und urteilen entsprechend. Siehe z.b. die Urteile wegen "Kontaktmöglichkeit" im Impressum vs. "Onlineformular".
Das Gesetz diente zur Abschaffung von Abofallen. Die halten ja auch sicher dran... .
Es wäre also nett, wenn man bei den Verbraucherzentralen die Anzahl der Meldungen wegen Abofallen messen und verkünden würde. Diese Anzahlen müssten ja stark runtergehen und die Abofallen ja auch abgemahnt werden.
von Daniel 16.08.2012 (02:51Uhr) 5.
Es hätte durchaus ausgereicht, wenn man die Button-Lösung nur für Laufzeitverträge, sofort beziehbare digitale Produkte oder Kombi-Produkte aus Laufzeitvertrag / digitalem Produkt und physischem Produkt zur Pflicht gemacht hätte. Damit wären dann die meisten normalen Shops aus dem Schneider gewesen.
von Jan Christe via facebook 16.08.2012 (09:16Uhr) 6.
Dennis Stelloh Martin Ederer Danke für eure Hinweise. Durch viel Urlaub in der Technik hat sich der Umbau des Shops leider etwas verzögert. Seit gestern sind die Änderungen aber live.
von Jan Christe 16.08.2012 (09:17Uhr) 7.
Danke für eure Hinweise. Durch viel Urlaub in der Technik hat sich der Umbau des Shops leider etwas verzögert. Seit gestern sind die Änderungen aber live.
von Dennis 16.08.2012 (09:45Uhr) 8.
Viele haben doch nur den Button umbenannt ohne sich Gedanken über die Restlichen Anforderungen zu machen....
Ich schätze mal 50% der vielen kleinen Hobby-Shopbetreiber haben nicht mal das gemacht.