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Die 20 häufigsten Rechtsfehler beim Facebook-Marketing

Mit steigender Beliebtheit von Facebook als Marketingplattform steigt für Unternehmen das Risiko, wegen Verstößen gegen Gesetze und Facebooks Hausregeln belangt zu werden. Thomas Schwenke, der Autor von „Social Media Marketing & Recht“ verrät die 20 häufigsten Rechtsfehler, die vermieden werden sollten.

Von Thomas Schwenke
14 Min. Lesezeit
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(Foto: State Records NSW / flickr.com, Lizenz: CC-BY)

Wenn es um Social-Media-Marketing geht, kommt derzeit kaum ein Unternehmen an Facebook vorbei. Dort können nicht nur die meisten Nutzer erreicht werden. Auch Facebook selbst versucht ständig mit neuen Ideen und Funktionen, seine Attraktivität für Unternehmen, Organisationen und Marketer zu erhöhen.

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Doch je bedeutender Marketing auf Facebook wird, desto mehr achten Mitbewerber, Nutzer und auch Facebook selbst darauf, dass die Spielregeln eingehalten werden. Dazu gehören nicht nur eine Vielzahl an Gesetzen, sondern auch die umfangreichen Nutzungsbedingungen und Richtlinien des sozialen Netzwerks. Wenn Sie gegen Vorschriften verstoßen, drohen Ihnen Abmahnungen oder schlimmstenfalls auch der Verlust ihrer mühsam aufgebauten Facebookpräsenz. Diese negativen Folgen können Sie jedoch vermeiden, wenn Sie die nachfolgenden 20 Fehler kennen und vermeiden.

1. Persönliches Profil statt Seite anlegen

Jede natürliche Person darf sich nur einmal bei Facebook anmelden. Bei der Registrierung wird jedem Konto automatisch ein persönliches Profil zugeordnet (erkennbar an der Schaltfläche „als Freund hinzufügen“). Das persönliche Profil darf jedoch nur für natürliche Personen verwendet werden. Unternehmen oder sonstigen Organisationen müssen Seiten verwenden (eigentlich heißen sie nur noch „Seiten“, aber der Begriff Fanseite ist üblicher.) Die Fanseiten sind an der Schaltfläche  „Gefällt mir“ erkennbar. Es ist möglich, persönliche Profile nachträglich in Seiten umzuwandeln. Dabei kann es jedoch zu Problemen bei der Umwandlung aller Freunde in Fans kommen (siehe Kommentare hier).

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2. Kein oder fehlerhaftes Impressum

Es ist gerichtlich bestätigt, dass Facebook-Fanseiten ein Impressum benötigen. Aber auch persönliche Facebook-Profile, die nicht nur für rein private Zwecke eingesetzt werden, benötigen ein Impressum. Zum Beispiel wenn ein Künstler auf seine Konzerttermine hinweist oder ein Agenturinhaber regelmäßig seine Leistungen anpreist. Spätestens, wenn  man Ihre Profile-Updates abonnieren kann, sollten Sie ein Impressum haben.

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Statt alle Impressumsinhalte einzugeben, reicht es aus, auf das eigene Website-Impressum zu verlinken. Der Link muss aber erkennbar auf das Impressum verweisen und zum Beispiel „Impressum: http://bit.ly/pJccVU“ oder „http://meinedomain.de/impressum“ lauten.

Problematisch ist die Verortung des Impressums(links). Ende 2011 entschied das Landgericht Aschaffenburg, dass der Reiter „Info“ nicht ausreichend ist, weil ein durchschnittlicher Nutzer dahinter kein Impressum vermuten würde. Die meisten Seiten-Typen verfügen jedoch über ein Info-Box, in der auf das Impressum verwiesen werden kann. Sollte die Box nicht vorhanden sein (z.B. stehen dort beim Typus „lokales Geschäft“ die Öffnungszeiten), hilft es den Seitentypus zu ändern.

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Alternativ kann ein eigener Impressums-Reiter angelegt werden, der jedoch so platziert werden sollte, dass er  sofort sichtbar ist.

Der beste Platz für den Link zum Impressum, ist die Info-Box in der neuen Chronik (s. roter Rahmen). Steht das Impressum in einer eigenen Rubrik, muss der Rubrikreiter sichtbar sein (blauer Rahmen).

3. Marken-, Titel und Namensrechte bei der Wahl des Seitennamens verletzen

Bei der Wahl von Account-Namen gelten dieselben Rechtsgrundsätze wie bei der Wahl von Domainnamen. Das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst – es sei denn, der Nachzügler kann eigene Namens-, Marken oder Titelrechte geltend machen.

Daher gehört zu jeder Namenswahl eine vorhergehende Recherche in Suchmaschinen und den Markenämtern (Deutschland/EU). Das gilt ganz besonders, wenn nicht der eigene Firmen- oder Markenname übernommen wird. Aber auch bei so genannten „Werktiteln“ sollte man aufpassen. Ein Werktitel ist der Name eines Mediums mit geistigen Inhalten. Dazu gehören Bücher, Magazine, Podcasts oder Blogs. Der Schutz gilt nur im Bezug auf die konkreten Inhalte des Werks. Zum Beispiel hat das Blog „Karrierebibel“ Inhalte rund um Jobs und Karriere zum Inhalt. Eine Facebookseite eines Recruiters, der Inhalte rund um die Karriere bietet, dürfte sich daher nicht „Karrierebibel“ oder „Die Bibel für Karrieretipps“ nennen.

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4. Facebooks Namensvorgaben für Seiten missachten

Facebook hat auch eigene Vorgaben für Seitennamen. Die Namen für Fanseiten dürfen nicht in Großbuchstaben geschrieben sein, Symbole („>>Mustercompany<<„) und Slogans („Mustercompany, wir sind immer für Sie da“) sowie Qualifikatoren („Mustercompany, das Original“) beinhalten. Auch Gattungsbegriffe und beschreibende Kategoriebezeichnungen wie „Marketing Berlin“ sind nicht erlaubt. Zulässig ist es auf eine regionale Dependance („Musterkompany Deutschland“) hinzuweisen oder auch für eine Kampagne eine Seite anzulegen („Chefticket macht mobil“).

5. Kontaktimporter verwenden

Facebook macht es möglich Freunde, E-Mail oder auch Skypekontakte auf die Fanseite einzuladen. Dabei sollte man jedoch bedenken, dass auch eine solche Einladung unter „Werbung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts fällt. Und diese bedarf sowohl im B2C, wie B2B-Bereich einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. Wenn Sie Einladungen wahllos an Kunden und ehemalige Geschäftskontakte verschicken, können Sie eine Abmahnung wegen unerlaubter Werbung erhalten.

Auch Einladungen auf die eigene Facebook-Seite stellen Werbung dar und sind ohne Einverständnis der Empfänger als Spam verboten.

6. Ungefragt Nachrichten an Nutzer verschicken

Es ist nicht erlaubt, ungefragt Werbenachrichten an andere Nutzer zu verschicken. Zwar können von Fanseiten keine Nachrichten an Nutzer versendet werden, aber viele Unternehmer verschicken Nachrichten  von persönlichen Profilen aus. Eine Methode ist es, andere anzufreunden und Ihnen anschließend eine Nachricht mit Werbung zuzusenden. Dabei wird der Begriff der Werbung weit ausgelegt und enthält auch imagepflegende Unternehmensinformationen, wie zum Beispiel den Hinweis auf eine Spendenaktion. Diese Nachrichten sind nicht erlaubt, denn der Klick auf „Gefällt mir“ oder „Freund werden“ ist keine Einwilligung in den Empfang von Werbung. Zulässig ist es dagegen, Anfragen von Fans oder Kunden zu beantworten.

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7. Auf fremde Pinnwände schreiben

Eine effektive Marketingmethode sind Einträge auf Pinnwänden anderer Fanseiten. Diese können auch im Namen der eigenen Fanseite erfolgen. Zum Beispiel könnte ein Hotelier auf der Seite einer Gemeinde auf seiner Unterbringungsangebote hinweisen. Auch das ist nicht erlaubt. Es ist in etwa so, also ob ein Unternehmen in der Geschäftsstelle des anderen Unternehmens oder dem Rathaus ohne Erlaubnis eigene Werbeanzeigen aufhängen würde.

8. Fakeprofile und Fakekommentare

Glaubwürdigkeit zählt sehr viel im Social-Media-Marketing. Empfehlungen und Kommentare von „echten“ Personen zählen viel mehr als Selbstanpreisungen. Was liegt da näher, als ein paar fiktive Personen anzulegen oder echte Personen mit positiver Stimmungsmache zu beauftragen. Sie können zum Beispiel Beiträge positiv kommentieren, liken oder erzählen, wie toll die Produkte des Unternehmens sind. Dabei handelt es sich jedoch um einen wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung (auch als Astroturfing bekannt). Und sollte es auffliegen, ist nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch immensen Imageschaden zu rechnen.

9. Gegen Facebooks Regeln für Gewinnspiele verstoßen

Facebook hat eigene Richtlinien für Gewinnspiele, die neben den gesetzlichen Regeln gelten. Die Richtlinien enthalten im Wesentlichen diese Vorgaben:

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  • Gewinnspiele müssen auf eigenem Server ablaufen, der über eine Applikation in die Facebook-Fanseite eingebunden wird. Das kann eine ausgefeilte Gewinnspielapplikation sein oder ein Gewinnspielformular, das über eine Inlineframe eingebunden wird.
  • Dagegen ist es nicht erlaubt, für Gewinnspiele native Facebookfunktionen zu nutzen. Sei es die „Gefällt mir“-Schaltfläche, die Pinnwände, Kommentare, Bilder-Markierungen oder sogar das Nachrichtensystem zur Gewinnerbenachrichtigung. Es ist aber erlaubt, den Zugang zum Gewinnspiel nur Fans der Seite zu gestatten. Automatische Teilnahme durch das Fanwerden ist dagegen nicht erlaubt.
  • Es müssen von Facebook vorgegebene Disclaimer entweder in den Teilnahmebedingungen oder direkt im Gewinnspiel platziert werden. Zusammen gefasst sagen diese aus, dass Facebook gar nichts mit dem Gewinnspiel zu tun hat.

10. Gegen Facebooks Werbe- und Inhaltsrichtlinien verstoßen

Nicht alle Inhalte sind auf Facebook gerne gesehen. Vor allem von der klassischen Werbeweisheit „Sex Sells“ sollten Sie entsprechend Punkt 3.7. der Nutzungsbedingungen Abstand nehmen – zumindest wenn die Werbung nackte Tatsachen beinhaltet. Dabei ist der Kontext irrelevant, wie es zum Beispiel das Frauenmagazin „Emma“ erfahren musste. Es durfte nicht mit dem Cover ihrer neuesten Ausgabe werben, ohne vorher die Brustwarzen der abgebildeten Damen zu entfernen. Neben den allgemeinen Inhaltsvorgaben sollte sich jeder Seiteninhaber auch die Werberichtlinien durchlesen. Diese enthalten weitere Vorgaben für Inhalte, den Umgang mit Nutzerdaten und für die Gestaltung von verlinkten Zielseiten.

Auch das Frauenmagazin „Emma“ musste sich den Facebookregeln für Inhalte beugen.

11. Unerlaubte Vergleiche mit Konkurrenten tätigen

Social-Media-Marketing soll zwar ungezwungen sein, aber Sie dürfen nicht vergessen, dass die Wettbewerbsvorschriften weiterhin gelten. Das bedeutet, dass auch beiläufige Aussagen, die vielleicht nicht mal ernst gemeint sind, teure Folgen haben können. Denken Sie immer daran, dass Sie alle und ganz besonders Ihre Konkurrenten beobachten können. Die goldene Regel im Social-Media-Marketing lautet daher: „Keine Aussagen über und Vergleiche mit Konkurrenten.“

Zu den häufigsten Fehltritten gehören dabei Alleinstellungsbehauptungen und Vergleiche mit Konkurrenten. Bei Alleinstellungsbehauptungen findet der Vergleich abstrakt statt. Dazu gehören Aussagen wie „bei uns geht es am schnellsten“, „wir haben das größte Sortiment“ oder „keiner kann das so gut wie wir“. Diese Anpreisungen setzen alle Konkurrenten herab und provozieren daher sehr häufig Abmahnungen.

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Beim Vergleich mit bestimmten Konkurrenten dürfen Sie nur objektive und nachprüfbare Kriterien, die zudem für die Entscheidung eines Verbrauchers von Bedeutung sind, vergleichen. So dürfen zum Beispiel Autohersteller nur Wagen gleicher Klasse, Motorisierung und Ausstattung miteinander vergleichen. Vergleiche wie „schicker“, „besser“ oder „leckerer“ sind im Bezug auf konkrete Konkurrenten tabu. Lassen sich nicht von den Neckereien verleiten, die sich große Anbieter manchmal liefern. Diese finden nicht auf Grundlage des Gesetzes, sondern eines „Gentlemens‘ Agreement“ statt.

12. Urheberrechte beim Hochladen und Teilen von Bildern missachten

Fast alle Grafiken und alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Wer sie bei Facebook verwendet, bedarf der Einwilligung der Rechteinhaber. Das gilt ganz besonders für Profil- oder Titelbilder der neuen Chronik. Daher sind die vielen Titelbildgeneratoren und -galerien mit Vorsicht zu genießen.

Aber auch die Vorschaubilder, die Facebook beim Teilen von Inhalten aus Links generiert, stellen „Vervielfältigungen“ und „öffentliche Zugänglichmachungen“ dar. Sie ohne ein Einverständnis der Urheber zu posten, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Plattform Pinterest erlaubt aus diesem Grund, zum Beispiel nicht mehr, geschützte Inhalte der Fotoplattform Flickr zu teilen.

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Ein Einverständnis muss nicht schriftlich vorliegen und kann auch schlüssig erklärt sein. Zum Beispiel bedeuten die Schaltflächen „Gefällt mir“- oder „Teilen“ in einem Artikel, dass sein Autor damit einverstanden ist, dass der Artikel samt Vorschaubild auf Facebook geteilt wird. Jedoch muss der Autor auch das Recht haben, die Erlaubnis zu erteilen. Wenn er zum Beispiel das Artikelbild nur selbst verwenden darf, ist seine Erlaubnis unwirksam und Sie begehen mit dem Vorschaubild trotzdem eine Urheberrechtsverletzung (siehe dazu Fehler Nr. 13). Beachten Sie, dass Sie wegen eines Urheberrechtsverstoßes auch dann abgemahnt werden können, wenn Sie guten Glaubens waren, das Bild verwenden zu dürfen.

Auf der „positiven“ Seite ist anzumerken, dass Facebook es nicht einfach macht, Urheberrechtsverstöße aufzuspüren. Das liegt an der fehlenden Möglichkeit Inhalte durchsuchen zu können.

Automatisch erstellte Vorschaubilder stellen erlaubnispflichtige Vervielfältigungen nach dem UrhG dar.

13. Stockarchiv-Bilder ohne Rückfrage verwenden

Bei Stockarchiven wie pixelio.de oder f1online.de können Sie Bilder zu günstigen Preisen erwerben, um sie zum Beispiel als Titelbilder oder Artikelbilder zu nutzen. Die Lizenzbedingungen der Stockarchive sehen jedoch vor, dass Dritten keine Unterlizenzen an den Bildern eingeräumt werden. Facebook lässt sich jedoch Nutzungsrechte an den von Ihnen eingestellten Inhalten einräumen. Das heißt, wenn Sie Stockarchivbilder bei Facebook verwenden, verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen, begehen damit einen Urheberrechtsverstoß und können vom Archiv oder Fotografen abgemahnt werden.

Daher sollten Sie bei dem Stockarchiv Ihrer Wahl zuerst die Lizenzbedingungen und die FAQ prüfen, ob Hinweise zur Nutzung auf Facebook stehen oder den Stockarchiv-Anbieter fragen. Manche sehen Ausnahmen vor und erlauben zum Beispiel, die Bilder in bearbeiteter Form oder mit darüberliegendem Text auch auf Facebook zu nutzen.

14. Nutzerprofile und Titelbilder als Werbefläche nutzen

Facebook will, dass Werbung nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche stattfindet. So dürfen Angebote, Werbeanzeigen oder Produktanpreisungen innerhalb der Chronik, innerhalb eingebundener Reiter oder in Facebook-Werbeanzeigen platziert werden. Dagegen dürfen Nutzer nicht dazu angehalten werden, Werbung für ein Unternehmen zu betreiben. Als Beispiel gibt Facebook bezahlte Statusmeldungen an.

Ganz besonders verlockend sind die neuen Titelbilder der Facebook-Chronik, welche es nun auch auf Fanseiten gibt. Einige Unternehmen kamen schon auf die Idee, ihren Fans Titelbilder zum Download anzubieten. Inwieweit das erlaubt ist, ist mangels klarer Aussagen seitens Facebook schwer zu beurteilen. Nach meiner Ansicht ist das erlaubt, wenn es typische Fanbilder sind – zum Beispiel Abbildungen von Autos eines Automobilherstellers oder Bilder einer Musikgruppe. Die Grenze wird dort überschritten, wo Werbetexte oder Produktanpreisungen in das Titelbild eingebunden werden.

Aber auch für Titelbilder auf der eigenen Fanseite gibt es Vorgaben durch Facebook. Als Daumenregel lässt sich sagen, dass sie nicht Werbeanzeigen oder -bannern gleichen dürfen. Es gelten die folgenden Regeln:

  • Keine Preis oder Erwerbshinweise wie „40% Rabatt“ oder „„In unserem Shop“
  • Keine Kontaktinformationen, wie Web- E-Mail- oder Postadressen
  • Keine „Call to action“-Aufforderungen, wie „Jetzt zugreifen“ oder „Schauen Sie rein“
  • Keine Facebook-Features wie Abbildung der „Gefällt mit“-Schaltfläche

Auch der Autor dieses Artikels musste feststellen, dass er seine Idee, das Titelbild wie in diesem Beispiel als Werbetafel zu nutzen, nicht umsetzen durfte.

15. Nutzungsregeln für die Facebook-Marke und -Markenlogos missachten

Wenn Sie auf Facebook Marketing betreiben, müssen Sie den „Bereich für Markengenehmigungen“ kennen. Die wichtigste Regel dort ist, dass Sie jeden Anschein einer Zusammenarbeit mit oder offizieller Unterstützung durch Facebook vermeiden sollten. Verzichten Sie also auf wichtig klingende Aussagen wie „Zusammen mit Facebook“ oder „Wir und Facebook“. Sie mögen Eindruck schinden, sind aber unerlaubt. Erlaubt ist es dagegen, die Marke Facebook für Verweise auf eigene Aktivitäten zu nutzen. Zum Beispiel „Unser Gewinnspiel auf Facebook“ oder „Auf Facebook präsentieren wir …“

Auch die Facebooklogos dürfen nicht ohne weiteres verwendet werden. Facebook bestimmt, dass das Facebooklogo mit ausgeschriebenen „facebook“ auf blauem Hintergrund nicht verwendet werden darf. Stattdessen darf nur die blaue Kachel mit dem „f“ darauf genutzt werden. Diese Vorgaben sind enger als das, was nach dem Gesetz erlaubt ist. Aber Sie sollten sie beachten, wenn Sie mit Facebook als Marketingpartner zusammen arbeiten.

16. „Gefällt mir“-Schaltfläche abwandeln

Der „Gefällt mir“-Schaltfläche ist ein Markenzeichen von Facebook. Das Unternehmen will nicht, dass sie nur entsprechend und in Zusammenhang mit ihrer Funktion eingesetzt wird. Sie dürfen die Schaltfläche daher nicht entsprechend eigenen Vorstellungen grafisch anpassen. Auch ist es nicht erlaubt, Facebooks „Daumen-Hoch“-Symbol in Online-Werbeanzeigen zu verwenden. Dagegen dürfen Sie das Symbol in der Offline-Werbung oder auf Produktverpackungen nutzen, um damit auf Ihre Facebook-Aktivitäten hinzuweisen. Denn in diesen Fällen, werden die Nutzer nicht verwirrt, weil Sie hinter dem Symbol eine „Gefällt mir“-Funktion erwarten.

17. Haftung für fremde Inhalte übernehmen

Für reine Verweise (Links) auf fremden Inhalte haften Sie grundsätzlich nicht. Nur wenn Sie  sich mit der verlinkten Quelle solidarisieren, übernehmen Sie die Haftung. Zum Beispiel, wenn Sie einen verleumderischen oder beleidigenden Blogartikel mit dem Begleittext „Das finde ich auch“ verlinken. Darüber hinaus haften Sie nur, wenn Ihnen die Rechtswidrigkeit hätte bewusst sein müssen. Zum Beispiel, wenn Sie auf eine illegale Downloadseite verlinken.

Wenn Sie dagegen Inhalte so verlinken, dass sie in Ihrer Chronik zu sehen sind (z.B. Embedding), haften Sie für den sichtbaren Inhalt automatisch. Denn Sie haben sich bewusst für dessen Übernahme entschieden. So sehen es zumindest die letzten Gerichtsentscheidungen.

18. Haftung für Nutzerbeiträge übernehmen

Facebook hat die Sichtbarkeit von Nutzerbeiträgen in der neuen Chronik erheblich zurück gefahren. Dadurch ist das Haftungsrisiko für Sie zurückgegangen. Aber auch darüber hinaus gilt für Betreiber von Fanseiten das gesetzliche Haftungsprivileg. Das besagt, dass Sie für rechtswidrige Nutzerinhalte erst ab deren Kenntnis haften. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie die Beiträge entweder löschen oder für sie einstehen. Diese Kenntnis muss Ihnen nachgewiesen werden.

Wenn Sie zum Beispiel einen rechtlich zweifelhaften Nutzerbeitrag kommentieren, wird man Ihnen die Kenntnis einfach nachweisen können. Das gilt leider auch, wenn Sie den Hinweis gut gemeint haben. Zum Beispiel, wenn ein eingefleischter Fan Ihren Konkurrenten beleidigt und Sie ihn darauf hinweisen, er möge es demnächst lassen. In einem solchen Fall sollten Sie den Beitrag sofort löschen.

19. „Gefällt mir“-Schaltfläche ohne rechtliche Vorkehrungen verwenden

Derzeit tobt in Deutschland die Debatte, ob der Like-Button auf Websites eingesetzt werden darf. Das Problem ist dabei, dass die Schaltfläche keine einfache Grafik ist. Sie wird durch einen Code erzeugt, der beim Aufruf der Website weitere Daten von Facebook lädt und zugleich Nutzerdaten an Facebook sendet. Die Datenschutzbehörden sehen darin einen Datenschutzverstoß, für den der Websitebetreiber verantwortlich sein soll. Viele Juristen sehen dagegen entweder keine Datenschutzverletzung oder meinen, dass die Verwender des Like-Buttons nicht für Facebooks Rechtsverletzungen haften. Diese Problematik betrifft nicht nur die „Gefällt mir“-Schaltfläche, sondern auch andere Social Plugins, die in die Website eingebunden werden können.

Unabhängig von dem Ausgang dieses Streits sind Sie auf jeden Fall verpflichtet, die Nutzer über die Verwendung des Like-Buttons in der Datenschutzerklärung aufzuklären. Auf der Seite des Autors finden Sie ein kostenloses Muster.

Wenn Sie das Risiko noch weiter mindern wollen, sollten Sie die 2-Klick-Lösung einsetzen. Diese gibt mittlerweile als Plugins für die wichtigsten CMS- & Bloggingsysteme. Dabei wird die eigentliche Schaltfläche erst nach einem Klick auf einen Platzhalter geladen und der Nutzer zuvor über den Datenaustausch aufgeklärt.

Die 2-Klick-Lösung ist die derzeit sicherste Methode, Empfehlungsschaltflächen zu nutzen.

20. Mitarbeiter ohne Anleitung und Überwachung für Social Media einsetzen

Wenn Mitarbeiter beim Social-Media-Marketing Fehler machen, haftet der Arbeitgeber. Sein Risiko ist umso größer, je weniger Anweisungen er gibt und je weniger er die Mitarbeiter aufklärt. Wer zum Beispiel einen Mitarbeiter pauschal mit „Social Media“ beauftragt, haftet unter Umständen auch für Rechtsverstöße, die der Mitarbeiter in seiner Freizeit oder unter Verwendung von Privataccounts im Namen des Unternehmens begeht.

Ein probates Mittel, den Mitarbeitern einen Handlungsrahmen zu geben, sind Social Media Guidelines. Dabei ist es zuerst nicht wichtig, ob diese Leitlinien verbindlich, als bloße Hinweise, im Text- oder Videoformat erfolgen. Das Wichtigste ist, den Mitarbeitern Leitplanken für deren Arbeit zu geben. Im optimalen Fall arbeiten die Mitarbeiter die Leitlinien sogar mit aus. Angesichts der rechtlichen Stolperfallen ist es ebenfalls notwendig, dass die beauftragten Mitarbeiter zumindest über rechtliche Grundkenntnisse verfügen.

Fazit und Fehler 21 – sich von Juristen verrückt machen lassen

Ich höre oft, dass man Facebook praktisch kaum nutzen könnte, wenn man all diese Regeln beachten würde. Das stimmt und gilt ganz besonders für das Urheberrecht. Das heißt jedoch nicht, dass Sie verzagen sollten. Die meisten Rechtsfehler, mit denen ich in der Praxis zu tun habe, passieren aus fehlender Kenntnis der rechtlichen Grundregeln. Sie müssen nicht alle urheberrechtlichen Paragraphen auswendig kennen, aber zum Beispiel wissen, dass alle Bilder und Fotografien nur mit Einverständnis der Rechteinhaber genutzt werden dürfen. So können Sie auch die Risiken einschätzen, wenn Sie ein Bild trotzdem verwenden wollen. Ein Restrisiko lässt sich zudem nie vermeiden, kann sich aber trotzdem angesichts der Vorteile der neuen Marketingmethoden lohnen.

Über den Autor

Social Media Marketing und Recht – Buch von Rechtsanwalt Thomas SchwenkeDer Autor Rechtsanwalt Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. (Auckland) ist Partner der Kanzlei SCHWENKE & DRAMBURG in Berlin und berät in Rechtsfragen zum Social Media Marketing. Er ist Autor des Buchs „Social Media Marketing und Recht“, das 2012 im O’Reilly Verlag erschienen ist. Das Buch ist für Praktiker geschrieben und hilft mit verständlicher Sprache, anschaulichen Beispielen, Checklisten und Mustern Rechtsverstöße u.a. beim Bloggen, Facebookmarketing oder Twittern zu vermeiden.

(Feature-Foto: State Records NSW / flickr.com, Lizenz: CC-BY)

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37 Kommentare
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Dein t3n-Team

René

1. Persönliches Profil statt Seite anlegen
Bei dem Punkt ist dann auch das schöne Problem das sie ja nicht umgewandelt werden können. Sofern man sich dann schon die Arbeit gemacht hat eine gewisse Anzahl an Fans gewonnen hat ist das tragisch…

Antworten
Marc

Dezent Werbung machen, indem man die Werbung für sein eigenes Buch als Beispiel nimmt. ;)

Antworten
Mark - Webdesigner aus Hamburg

Bin mir nicht ganz sicher, ob das überhaupt irgendwie zusammengeht: Recht und Facebook.

Antworten
Marc

Aber schöne Zusammenfassung. Danke dafür :)

Antworten
Agy

Tolle Zusammenfassung :-) und das Buch ist sehr interessant, werd ich mir wohl noch besorgen, weil das thema einfach so komplex ist.

Antworten
Natascha

Also, Punkt 7. „Auf fremde Pinnwände schreiben“ muss sicherlich noch einmal definiert werden. Immerhin gehört das doch zur Kommunkation innerhalb von Facebook dazu. Darf ich als Seite nun nicht mehr anderen Seiteninhalt kommentieren…?

Antworten
Michael

Sehr guter Artikel. Wo bekommt man die Disclaimer für ein Preisausschrieben her.

Antworten
Bernd

Nutzungsrechte selbst geschossener Fotos?

Hallo, ich betreibe mehrere Facebook-Seiten für Restaurants und Bars. Wenn ich bei Veranstaltungen Fotos der Gäste mache und diese auf den Facebook-Seiten veröffentliche, wie verhält es sich dann mit den Rechten sofern einzelne Personen zu erkennen sind?

Danke schon mal Vorraus.
Grüße, Bernd

Antworten
Bärbel Loy

Sehr informative Zusammenfassung.
Facebook und Recht! –
Dabei dürfte es sich wirklich um Gegensätze handeln.

Antworten
jswebschmiede

Hallo,
jetzt wissen viele wahrscheinlich warum eine Rechtsberatung bei Webseite etc. sein sollte, den Webdesigner werden Sie nicht in die Verantwortung nehmen können. Aber viele Unternehmen ignorieren diesen Posten.

Das Geschrei wer schuld ist ist dann groß wenn eine Abmahnung kommt und vom Unternehmen festgestellt wird, dass im Vertrag mit dem Designer, die Verantwortung beim Unternehmen selbst liegt und nicht der Designer verantwortlich gemacht werden. kann.

Antworten
Volker Buntrock

Das ganze ist ein typisch deutsches Problem. Hier in England gibe es weder ein Impressumzwang noch die Bezahlung einer Abmahnung durch den Abgemahnten. Hier muss der die Anwaltskosten tragen der den Anwalt beauftragt. Naja, vielleicht wird sich doch noch einmal etwas ändern, sonst bekommt man zukünftig Abmahnungen wenn ein Tweet ohne Impressum ist.

Antworten
Anonymous

1. Epic fail, aber taeglich anzutreffen.

3. TMView benutzen.

4. Ausschliesslich Grossbuchstaben sind erlaubt, wenn der Firmenname tatsaechlich so geschrieben wird. Das laesst sich leicht nachweisen und war schon immer so.

6. Nachdem es nun moeglich ist, Nachrichten an den Seitenbetreiber zu senden (wenn der dies zulaesst), sollte man andere Nachrichten, als die Beantwortung der gestellten Frage(n) oder Hinweise, tunlichst vermeiden.

10. Man beachte die seit dem 29.02.2012 neu gefassten Facebook Pages Terms.

14. Werbetexte und dgl. im Cover Photo sind nach III. B. der Richtlinien ausdruecklich untersagt.

17. Das betrifft insbesondere die Vorschaufunktion (Preview) bei Posts und Kommentaren.

18. Im Zweifelsfall die Moderation der Seite aktivieren. Gilt aber nur fuer neue Posts, nicht fuer Kommentare zu bestehenden.

Antworten
Simone Weber

Sehr guter Beitrag- gefällt mir!

Antworten
Rainer Bartel

Das scheint mir aber überhaupt nicht auf dem letzten Stand zu sein – auch Anwälte sollten mal recherchieren.

Antworten
Thomas Schwenke

Danke sehr, es freut mich, dass Euch der Beitrag gefallen hat.
Hier die Antworten:

@Natascha: Zur Kommunikation auf Pinnwänden verweise ich auf: http://spreerecht.de/facebook/2011-02/facebook-seiten-koennen-nun-auf-pinnwaenden-kommentieren-aber-duerfen-sie-es-auch

@michael: Da mache ich noch mal dezent Werbung für mein Much, in dem Teilnahmebedingungen für (Facebook)Gewinnspiele als Muster beiliegen. Wenn Du nur die Facebook-Gewinnspiel-Disclaimer suchst, so findest Du sie in den Richtlinien: http://www.facebook.com/promotions_guidelines.php

@Bernd: Gäste in einem Restaurant müssen vor der Verwendung von Bildern mit ihnen als Motiven, um Einverständnis gebeten werden.

@Andrej von Prilipponen: Ich hatte bisher Abmahnungen wg. des Impressums, Urheberrechtsverletzungen in Profilbildern und Äußerungen über Konkurrenten vorliegen.

@jswebschmiede: Daher ist es wichtig im Vertrag die rechtliche Prüfung in solchen Fällen auszuschließen. Sonst ist der Dienstleister im Zweifel dazu verpflichtet eine, auch rechtlich fehlerfreie, Website zu liefern.

Antworten
Dennis K.

Danke für den interessanten Artikel. Wenn es ihn auch auf englisch gäbe, würde ich ihn umgehend mit meinem US-Arbeitgeber teilen, für den ich seine deutschsprachigen Social Media-Auftritte manage.

Antworten
Erich Weber

Klasse Zusammenfassung – vielen Dank dafür!

Antworten
Kathleen

Ja, sehr gute Zusammenfassung, wie hier schon viele geschrieben haben.
Doch es waren für mich durchaus noch ein paar neue Aspekte dabei, die mir noch nicht bekannt oder nicht mit der Tragweite bewußt waren.
Vielen Dank!

Antworten
Boris Koch

Ein wirklich toller und sehr nützlicher Beitrag. Einige Ideen werde ich sofort mal umsetzen für ein paar Fanpages, die ja nun auch schon auf das neue Design von uns umgestellt wurden.

Thx :)

Gruß
Boris

Antworten
Helmut B.

Zitat: „Der „Gefällt mir“-Schaltfläche ist ein Markenzeichen von Facebook. Das Unternehmen will nicht, dass sie nur entsprechend und in Zusammenhang mit ihrer Funktion eingesetzt wird.“

Wirklich? Oder nicht ohne „nicht“?

Gruß
Helmut

Antworten
Nina

Ihre Aussage „Automatisch erstellte Vorschaubilder stellen erlaubnispflichtige Vervielfältigungen nach dem UrhG dar.“ gilt doch sicher auch für alle anderen Social Media Netzwerke, oder? Im Grunde ist es naheliegend, aber es ist natürlich fatal, da z. B. auch Google+ automatisch bei einem externen Link gleich noch ein Bild von der verlinkten Seite dazu lädt und man das bewusst unterbinden muss. Wenn ich mir die üblichen Beiträge anderer Nutzer ansehe, ist da meist dieses automatisch zugewiesene Bild dabei :-/

Antworten
Nemo

Top! Danke dafür!

Antworten
Sebastian

*kopfschüttel* über die Rechtssprechung… ein durchschnittlicher Nutzer würde hinter „Info“ kein Impressum vermuten. Also bitte? Wer das Impressum sucht wird wohl auch auf Info klicken! Demnächst müssen an Fußgängerampeln Bedienungsanleitungen angehängt werden weil der ‚durschnittliche Nutzer‘ sonst möglicherweise einen Fehler beim überqueren der Straße machen könnte. Oh Gott – Lass Hirn regnen!

Antworten
Stefan

Wunderbare Aufklärungsunterlage!
Hilft in der täglichen Arbeit.
Ist bereits abgespeichert und wird nach Notwendigkeit rausgeholt…

Antworten
WupperMarketing

Das ist wirklich interessant! Darauf sollte man grade beim Facebook Marketing drauf achten!

Antworten
peter.johan

Darf ich Veranstaltungen erstellen, dessen Veranstalter ich nicht bin?

Antworten
annemarie.gerdis

Ich finde hier handelt es sich um einen scheinbar sehr nützlichen Beitrag.
Man ist heute viel zu schnell dabei, sein Vetrauen in diese Sozialen-Plattformen zu legen,
ohne sich überhaupt zu fragen, wo die Grenzen sind, und ob das überhaupt so schlau ist, was man da macht!
Ich habe mich dazu auch nochmal auf der Seite eines Rechtsanwaltes informiert, den ich euch hier angebe:
https://www.aid24.de/rechtsblog/die-haeufigsten-rechtsfehler-auf-facebook
Egal, was man macht, man sollte immer darauf achten, dass, auch wenn es sich im Internet bewegt, man versucht seine eigene
Sicherheit zu wahren!

Antworten
Loan

Benötigen Sie einen echten Kreditgeber, dann wenden Sie sich an Frau Kayla. Ich habe meinen Kredit von ihm erhalten. Er ist ein geprüfter und vertrauenswürdiger Kreditgeberkontakt per E-Mail an (financierlibertycapitals@gmail.com).

Antworten
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