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Abmahnungen vermeiden: FAQ, Beispiele und Checkliste zur Button-Lösung [Update]

Wer als Shop-Betreiber seine kostenpflichtigen Produkte mit einem konventionellen „Bestellen“-Button ordern lässt, lebt ab dem 01.08. gefährlich: Es drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und vom Kauf zurücktretende Kunden. Rechtsanwalt Thomas Schwenke sagt, was es bei der Umstellung der Website zu beachten gilt.

Von Thomas Schwenke
8 Min. Lesezeit
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(Foto: garethjmsaunders / flickr.com, Lizenz: CC-BY-SA)

 

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[Update 19. Juli: Der Artikel wurde ursprünglich am 23. Mai dieses Jahres publiziert und in den letzten Wochen immer wieder auf den neuesten Stand der Rechtssprechung beziehungsweise deren Auslegung gebracht.]

Die Button-Lösung ist beschlossene Sache und sollte den meisten Shop-Betreibern bekannt sein. Es fällt jedoch auf, dass andere Anbieter kostenpflichtiger Dienste die Gesetzesänderung gar nicht richtig beachten. Dabei sind zum Beispiel Anbieter von Webhosting, Onlinetools oder Premiummitgliedschaften genauso betroffen und müssen das neue Gesetz spätestens bis zum 01.08.2012 umsetzen.

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Die folgenden Fragen & Antworten sowie die abschließende Checkliste helfen Ihnen zu prüfen, ob auch Sie etwas ändern müssen. Die Beispiele helfen Ihnen die Änderungen richtig umzusetzen. Den Gesetzesentwurf mit Gesetzestext und Begründung finden Sie hier.

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1. Was ist die Button-Lösung?

Es handelt sich um eine Gesetzesänderung, die im Wesentlichen aus zwei Punkten besteht:

  1. Die Pflicht Bestellvorgänge mit einer „Zahlungspflichtig“-Schaltfläche abzuschließen
  2. Informationspflichten über Leistungsmerkmale, Mindestlaufzeiten, Gesamtpreise und Zusatzkosten

Mit der Button-Lösung sollen Verbraucher deutlich auf den Abschluss von kostenpflichtigen Verträgen hingewiesen werden.

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2. Warum schon wieder eine Gesetzesänderung?

Die Button-Lösung ist die Folge der vielen Abo-Fallen im Internet. Bei diesen wurden die Kosten nach allen Regeln der Kunst verschleiert. So hießen die Bestellbuttons oft „gratis bestellen“, während die Kostenpflicht in schwer lesbaren Beschreibungen oder AGB versteckt wurde. Weil die Abgrenzung zwischen seriösen und unseriösen Anbietern für unbedarfte Verbraucher oft nicht möglich ist, hat der Gesetzgeber die neuen Pflichten schlicht allen auferlegt. Dabei griff er einer EU-Vorgabe vor (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL)), die eine Umsetzung der Hinweispflichten zum 13. Dezember 2012 vorsieht.

3. Gelten die neuen Vorgaben nur für Shops oder alle Verträge?

Die Vorgaben gelten für alle Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die mit Verbrauchern geschlossen werden. Umfasst sind also Verträge

  • im Internet und
  • auf Mobilgeräten.

Dabei ist egal worüber der Vertrag geschlossen wird. Die Regelung betrifft zum Beispiel:

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  • Online-Shops
  • Finanzdienstleister
  • Kostenpflichtige Vergleichsdienste
  • Kostenpflichtige Anzeigedienste
  • Kostenpflichtige Mitgliedschaften in Netzwerken/Portalen
  • E-Book und E-Paper
  • Anbieter von Online-Dienstleistungen, z.B. Hosting
  • Anbieter von Offline-Dienstleistungen, die online bestellt werden, z.B. Autoinspektion
  • eBay (s. Frage unten)

4. Gilt die Buttonlösung auch für Verträge, die per E-Mail geschlossen werden?

Nein. Verträge die individuell ausgehandelt werden, gelten auch ohne die Buttonlösung. Dazu gehören insbesondere Verträge, die zum Beispiel aufgrund einer Anfrage im Kontaktformular per E-Mail geschlossen werden.

5. Ist die Buttonlösung bei Angeboten, die sich an Unternehmen richten nicht zu beachten?

Wenn sich Ihr Angebot ausschließlich, also nur an Unternehmen richtet, müssen Sie die Buttonlösung nicht beachten. Jedoch reicht dafür nicht aus, dass sich das nur aus den AGB ergibt „Die Angebote richten sich nur an Geschäftskunden und nicht an Verbraucher.“ Diese Hinweis  muss bereits deutlich in der Leistungsbeschreibung stehen.

6. Ab wann muss die Buttonlösung umgesetzt sein?

Die Button-Lösung muss ab dem 01. August 2012 umgesetzt sein.

7. Wie müssen Abschluss-Schaltflächen beschriftet werden?

Schaltflächen, mit denen Verträge abgeschlossen werden, müssen deutlich auf die Kosten- und Zahlungspflicht hinweisen.

Das Gesetz gibt als Musterbeispiel vor:

  • Zahlungspflichtig bestellen

In der Gesetzesbegründung werden als ebenfalls zulässig genannt (die letzten beiden nur für Auktionsplattformen):

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  • Kostenpflichtig bestellen
  • Zahlungspflichtigen Vertrag schließen
  • Kaufen
  • Gebot abgeben
  • Gebot bestätigen

Dagegen sind folgende Beschriftungen nicht zulässig:

  • Anmeldung
  • Weiter
  • Bestellen
  • Bestellung abgeben

8. Bestehen Gestaltungsvorgaben an die Schaltflächen?

Das Gesetz sagt, dass die Schaltfläche

  • „gut lesbar“ und
  • mit nichts anderem, als den Hinweisen beschriftet werden muss.

Das bedeutet, die folgenden Versuche den Hinweis auf die Zahlungspflicht zu kaschieren wären unzulässig:

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  • Kostenpflichtig Bestellen
  • Melden Sie sich jetzt an und genießen die tollen Vorteile (Kaufen)

9. Was ist bei Mobile-Commerce zu beachten?

Die Button-Lösung gilt auch für mobil geschlossene Verträge wie In-App-Purchases oder ähnlich. Das heißt, auch dort wird der Kauf nicht mit einem Klick auf „OK“ wirksam. Vielmehr müssen die Schaltflächen entsprechend beschriftet und die Informationspflichten eingehalten werden.

10. Was ist bei kostenpflichtigen Mitgliedschaften zu beachten?

Auch bei kostenpflichtigen Mitgliedschaften muss die Registrierschaltfläche entsprechend beschriftet werden. Ferner müssen alle wesentlichen Angaben zur Registrierung wie die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Laufzeit in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche stehen.

Beispiel Xing: Derzeit erfüllt die Bestellseite der Premiummitgliedschaft zwar die Anforderungen an die Informationen und räumliche Nähe zur Bestell-Schaltfläche. Diese müsste jedoch z.B. "Zahlungspflichtig Premium-Mitglied werden" lauten.

Beispiel Xing: Derzeit erfüllt die Bestellseite der Premiummitgliedschaft zwar die Anforderungen an die Informationspflichten und räumliche Nähe zur Bestell-Schaltfläche. Diese müsste jedoch „Zahlungspflichtig Premium-Mitglied werden“ heißen.

11. Wie sieht es aus, wenn ich mich an ausländische Kunden richte?

Unternehmen, die in Deutschland sitzen und Angebote an ausländische Kunden richten, müssen die Verbraucherhinweise in der entsprechenden Sprache umsetzen. Wenn Ihr Shop zum Beispiel in englischer Sprache geführt wird, muss die Schaltfläche entsprechend übersetzt werden. Das wäre z.B.

  • Order with an obligation to pay
  • Buy
  • Purchase

12. Gilt die Button-Lösung auch für eBay?

Auch eBay-Geschäfte sind von der Buttonlösung umfasst. Jedoch gilt hier eine Ausnahme, dass die Begriffe „Gebot abgeben“ und „Gebot bestätigen“ ausreichend sind. Damit werden  eBay-Händler durch die Änderung weniger belastet.

13. Kann ich auf eine Schaltfläche verzichten und die Buttonlösung so umgehen?

Eine Umgehung wird schwierig. Zum einem muss eine Bestellung so gestaltet sein, dass an deren Ende eine deutliche Bestellbestätigung erfolgt. Zum anderen umfasst die Buttonlösung letztendlich alle Elemente, die geklickt werden müssen, um den Bestellvorgang auszulösen:

  • Buttons als HTML-Element
  • Grafische Buttons
  • Reine Textlinks
  • Checkbuttons, Dropdowns und übrige Formular-Elemente
  • Klickbare HTML-Elemente (Divs, Spans, etc)

14. Welche Informationspflichten sind zu erfüllen?

Die folgenden Informationen müssen erfüllt werden:

  • Produktbeschreibung – Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung. Das bedeutet, anders als bisher sind nicht nur der Produktname, sondern auch Größe, Farbe etc. anzugeben.
  • Mindestlaufzeit – Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • Gesamtpreis – Der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
  • Versand- und Zusatzkosten – Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Bei den meisten Online-Shops gehören diese Informationen bereits zum Standard einer Bestellseite. Aber vor allem Anbieter von Online-Tools haben auf ihren Bestellseiten oft keine Informationen zu den bestellten Produkten. Dort steht zum Beispiel „Paket L – 29,90 Euro“. Das wird nicht mehr ausreichend sein.

15. Wie sind die Informationspflichten zu erfüllen?

Die Informationspflichten müssen direkt neben dem Button stehen. Es reicht nicht aus, wenn sie zum Beispiel auf der Detailseite eines Angebotes standen, aber nicht mehr auf der Bestellseite auftauchen. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Beim Abschluss des Bestellvorgangs – Es ist nicht ausreichend, wenn zum Beispiel die Informationen über die Laufzeit einer Premiummitgliedschaft am Beginn des Bestellvorgangs, aber nicht der Bestellseite selbst genannt worden sind.
  • In räumlicher Nähe zur Schaltfläche – Bei üblicher Bildschirmauflösung müssen die Informationen ohne Scrollen und Suchen sichtbar sein. Das heißt insbesondere sie dürfen nicht erst per Sternchenhinweis oder Link auf Unterseiten erreichbar sein. [Update 15.06.2012: Zudem dürfen sich zwischen den Produktinformationen und der Bestellschaltfläche keine „störenden“ Elemente, wie zum Beispiel ein Hinweis auf die AGB, befinden. Alle anderen Angaben zum Bestellvorgang (Adressen, AGB-Hinweise, etc) sollten über den Produktinformationen stehen.]
  • [Update 15.06.2012: unübersehbar –  hierfür kann der Informationsbereich farblich hinterlegt oder mit einem Rahmen versehen werden. Er muss dem Verbraucher „ins Auge fallen“.]
  • verständlich – Das bedeutet, die Informationspflichten dürfen nicht in kaum zu verstehenden juristischen Textwüsten versteckt oder mit schön klingenden Begriffen verschleiert werden (zum Beispiel: „Du bekommst die Leistungen gratis, das heißt es kommen auf Dich keine weiteren Zusatzkosten, Mitgliedschaften oder sonstige Steuern und Abgaben zu, bis auf die vereinbarten, so dass Du durch unangenehme Überraschungen verschont wirst.„)
Beispiel, wie die Button-Lösung umgesetzt werden kann (sheepworld.de).

Beispiel sheepworld.de/shop: Anpassung der Bestellseite (Update 13.07.12)

16. Muss ich meine AGB anpassen?

Die AGB, wie auch Bestellbeschreibungen, müssen im Hinblick auf die neue Beschriftung des Buttons angepasst werden. Wenn in Ihren AGB ein Hinweis

„Über den Button „Bestellung absenden“ gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab.“

enthalten, muss es jetzt „Über den Button „Zahlungspflichtig bestellen„…“ heißen. Oder je nachdem, wie Ihre Schaltfläche beschriftet ist.

17. Welche Folgen drohen, wenn ich die Button-Lösung nicht beachte?

Es drohen zwei Folgen:

  • Abmahnungen – Wettbewerber und Wettbewerbszentralen können die fehlende Umsetzung der Buttonlösung kostenpflichtig abmahnen.
  • Unwirksamer Vertrag – Es kommt kein Vertrag zustande. Der Verbraucher muss also keinen Widerspruch, Widerruf oder ähnliches einlegen. Der Unternehmer kann also die Durchführung des unwirksamen Vertrages, das heißt für ihn insbesondere die Bezahlung, nicht verlangen. Noch unklar ist, ob der Verbraucher die Durchführung des Vertrages verlangen kann. Laut deutschem Gesetz wohl nicht, aber die EU-Vorgabe sieht das vor.

Checkliste

  1. Richtet sich mein Angebot (auch) an Verbraucher?
  2. Sind meine Leistungen kostenpflichtig?
  3. Enthält die Leistungs/Produkt-Beschreibung im letzten Bestellschritt Informationen zu Produktdetails, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, Versand- und Zusatzkosten?
  4. Ist die Leistungs/Produkt-Beschreibung optisch hervorgehoben?
  5. Enthält die Bestell/Anmelde-Schaltfläche einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflicht?
  6. Stehen die Leistungs/Produkt-Beschreibung und die Bestell/Anmelde-Schaltfläche räumlich so nah wie möglich beieinander?
  7. Ist in den AGB und Bestellbeschreibungen die neue Schaltflächenbezeichnung berücksichtigt?

Fazit

Die Button-Lösung bringt zwar Sicherheit für die Verbraucher. Doch leider trifft sie auch die ehrlichen Anbieter, die nun erneut ihre Angebote anpassen müssen. Doch diesmal müssen nicht nur Shop-Betreiber tätig werden (zynisch könnte man sagen, dass sie die ständigen Gesetzesupdates gewohnt sind). Auch Anbieter aller anderen kostenpflichtigen Dienste müssen ihre Angebote anpassen.

Hinweise: Ein Dank geht an Martin Rätze, dessen t3n-Artikel „10 Fragen und Antworten zur Button-Lösung“ als Vorlage für diesen Artikel dienten und vertiefende Hinweise erhalten. Die im obigen Beispiel genannte Firma sheepworld.de ist Mandantin des Autors.

Update vom 15.06.2012/ 13.07.2012

Wie so oft bei neuen Gesetzen, ist es nicht hundertprozentig klar wie sie umgesetzt werden sollen. Das erfährt man (leider oft zu spät) durch die Entscheidungen der Gerichte. Auch bei der Button-Lösung ist noch nicht alles eindeutig und wird unter den Juristen noch diskutiert. Gerade hat Martin Rätze von Trusted Shops ein neues Whitepaper mit einem Bestellseitenmuster herausgebracht und auch vom Händlerbund gibt es ein Update. Ich schließe mich dem an. Manche Dinge erscheinen übervorsichtig, aber es ist besser den sicheren Weg zu nehmen, als eine Abmahnung riskieren. Das Update umfasst die Angaben zu den Produktinformationen und das Beispielsbild in Nr.15.

Ebenfalls interessant:

Über den Autor

Social Media Marketing und Recht das Buch calltoDer Autor Rechtsanwalt Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. (Auckland) findet die Button-Lösung leicht übertrieben, berät Sie aber gerne wenn Sie Fragen zu der Umsetzung haben. Sie können Ihn unter http://rechtsanwalt-schwenke.de sowie facebook.com/raschwenke erreichen. Oder sein aktuelles Buch „Social Media Marketing und Recht“ bestellen und viele Rechtsfehler vermeiden.

Teaser: garethjmsaunders / flickr.com, Lizenz: CC-BY-SA

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Dein t3n-Team

PeterS

Danke für den guten Artikel!
Kleiner Fehler „Gilt die Button-Lösung auf für eBay?“ muss „“Gilt die Button-Lösung auch für eBay?“ heiße

Antworten
Johannes Haupt

Korrigiert, danke :)

Antworten
Volker Buntrock

Was passiert denn eigentlich wenn jemand z.B. in China sitzt und keine Niederlassung in Deutschland hat, also rein von China aus tätig ist, einen deutschsprachigen Shop hat und den Button nicht einsetzt?

Kann man den Chinesen dann abmahnen und muss der Chinese dann die deutschen Anwaltskosten tragen? Wie können die deutschen Abmahnkosten in z.B. China oder Indien eingeklagt werden?

Zahlen Chinesen oder Personen in welchem Land auch immer deutsche Abmahngebühren oder lachen die nur darüber?

Und was passiert bei Firmen in der EU, die keinen Firmensitz in Deutschland haben, also nicht die typische Ltd. mit deutschem Büro, sondern nichts in Deutschland ausser Kunden?

Für mich wären Antworten auf diese Fragen sehr interessant.

Antworten
Daniel H.

Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel. Leider ist festzustellen dass mal wieder Gesetze für alle angepasst werden müssen (mit Kostenfolge, logisch), weil es einfach immer mehr Internet User gibt, welche nicht LESEN können.
Es ist beschämend dass wir unter Kaufen oder Bestellen nicht mehr automatisch an Bezahlen denken!!
Bald kommt noch der gesetzliche Hinweis: „Vorsicht! Wenn Sie diesen Button drücken bewegt sich Ihr Zeigefinger. Diese Bewegung kann Arthritis auslösen“.
Wie wärs mal wieder mit ein bisschen mehr Menschenverstand und logischem Denken…..
Frohes Denken allerseits….

Antworten
Ingo

Danke für den schönen und übersichtlichen Artikel.

Ich habe aber trotzdem etwas zu monieren.
https://t3n.de/news/wp-content/uploads/2012/05/buttonloesung_beispiel_sheepworld_De.jpg
Das Beispiel mit dem Bild und dem Button ist Falsch, da zu den „wesentlichen Bestandteilen“ auch die Zahlungsart, die Versandart und die Lieferanschrift gehört!
Man darf hier nicht den Fehler machen und sich auf die Produkte versteifen, zum Kaufvertrag gehören alle Bestandteile des Kaufvertrages (Produkt, Lieferadresse, Versandhinweis, Zahlungshinweis) und nicht nur das Produkt.

Beispiel für ein Produkt:
„Einrad Luxus 20 Zoll“, meines Erachtens ist das völlig ausreichend, wenn das Einrad nur in einer Farbe erhältlich ist. Gibt es Farbvireationen muß diese noch dazu „Einrad Luxus 20 Zoll rot“.
Weiter technische Details wie Kurbellänge, Achsabstand etc. sind meiner Meinung nach keine „wesentlichen Bestandteile“

Antworten
Thomas Schwenke

@Ingo: Das sind m.E. auch wesentliche Infos und ich bin der Ansicht der Button könnte drunter stehen. Ganz aus dem Gesetz ergibt sich das nicht, daher habe ich den Button dazwischen gepackt. So steht er auf jeden Fall in räumlicher Nähe zu allen Infos. Was die Details angeht, bin ich ebenfalls auf Nummer sicher gegangen. Das Problem is technischer Natur. Um nicht extra ein Feld für die Bestellseite anzulegen, werden einfach die Detaildaten zum Artikel angezeigt. Sie erhalten vielleicht zu viele Informationen, aber das ist sicherer, als wenn sie zu wenig enthielten.

Antworten
Thomas Schwenke

@Svenja:
Eine deutsche Gesetzesänderung, die jedoch auf einer EU-Richtlinie basiert, die schon jetzt umgesetzt worden ist.

Antworten
ralf

Vielen Dank für den Artikel!

Leider erwecken auch Sie den Eindruck, dass die Beschrift für einen Button ausreicht und erst im letzten Punkt kommt eingentlich das Hauptproblem für Shopbetreiber.

Zukünftig müssen wir im Kassenbereich eine „Produktbeschreibung“ mit
wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
veröffentlicht.

Diese Daten, die der Shop später im Kassenbereich anzeigen soll fehlt in der Regel in allen mir bekannten Shop – Systemen.

Der Händlerbund beschreibt, was dort erwartet wird.
http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung

Die Änderung der Informationspflicht kann man bei der üblichen Einleitung – Änderung der Beschriftung einer Schaltfläche – extrem leicht überlesen …

Antworten
Tobias Beuscher

Mal ganz im Ernst:

Diejenigen „Händler“, die sich jetzt schon sowieso in zumindest rechtlichen Grauzonen bewegen, werden sich davon auch nicht abschrecken lassen. Die Leidtragenden sind die „kleinen“ Shop-Betreiber, die die Regelungen nicht oder nicht richtig umsetzen (aus Unkenntnis, mangelnden Ressourcen etc.). Diese werden dann Opfer von der Konkurrenz oder Anwälten, deren Geschäftsmodell Abmahnungen sind.

Aber die richtigen Betrüger, Abzocker, werden dadurch doch null tangiert.

Außerdem sind solche Sachen wie, dass der Bestell- (jetzt „Kaufen“-)Button mit allen anderen Informationen auf einer Seite ohne Scrollen sichtbar sein soll, in vielen Fällen nicht gerade usability-freundlich. In dem im Artikel gezeigten „vorher-nachher“-Screenshot ist das ganz schön zu sehen. Wer liest sich denn noch mal alles genau durch, wenn der Kaufen-Button schon mitten im Browserfenster erscheint? Da checken doch viele nicht mehr (wie in dem Screenshot) die erst danach folgenden Adress- oder sonstigen Angaben auf ihre Richtigkeit.

Man hat mir mal beigebracht (und durch Studien belegt), dass ein Formular im Sinne guter Usability rein linear aufgebaut sein sollte, also eine Spalte, jede auf vorherigen Daten aufbauende Information erst nach entsprechenden Daten folgen soll etc.
So, wie das im Artikel gelöst ist, endet der Bestellprozess (durch den Kaufen-Button) mittendrin, wichtige Informationen folgen erst danach. Nicht gut.

Klar gilt hier das gültige Recht vor solchen Aspekten, aber mit dem Hintergrund zu Beginn meines Kommentars ist doch ersichtlich, dass das nur zum Nachteil der ehrlichen Shop-Betreiber ist.

Antworten
cephei

Oder: Hosting in die Schweiz umziehen und ein Schweizer Postfach mieten. ;)

Antworten
Nina

Stimmt es, dass die Beschriftung „Kaufen“ problematisch sein kann, weil damit impliziert wird, dass der Verkäufer die Bestellung schon in diesem Moment annimmt – also entgegen gestellt dem üblichen Ansatz, dass der Vertrag erst dann zu Stande kommt, wenn der Verkäufer die Bestellung explizit durch weitere entsprechende Handlungen annimmt?

Zumindest bilde ich mir ein, dass ich das in einem anderen Beitrag zum Thema gelesen habe und der dortige RA empfahl, dass man – sofern man darauf als Shop-Betreiber wert legt – lieber eine andere Formulierung wählt.

Antworten
Nina

Das mit dem „nicht scrollen“ finde ich sowieso völlig abwägig. Spätestens wenn ein Kunde mehrere Produkte gleichzeitig kauft, ist das einfach nicht mehr möglich, da er ja trotzdem bei jedem Produkt die relevante Produktbeschreibung benötigt (wie ebenfalls in den neuen Regelungen gefordert). Damit ergibt sich automatisch eine beliebig variable Höhe (je nach Menge der unterschiedlichen Produkte in der Bestellung). Es ist wohl kaum ernsthaft das Ziel der Regelung, dass man als Shop-Besitzer seinen Kunden verbietet, mehrere unterschiedliche Produkte zu kaufen, damit sie bei der Bestellübersicht ja nicht scrollen müssen *Augen verdreh*

Mal ganz abgesehen von der Frage: Wie hoch ist denn ein üblich hohes Browser-Fenster? Bezieht sich das auf die Größe des Monitors? Wieviel Zoll darf der denn haben um üblich zu sein? Ist es üblich, dass der Kunde sein Browser-Fenster auf Vollbild hat? Ist es üblich, dass der Kunde mit einem Mobilgerät online ist? Ist die Höhe des Browser-Fensters auf einem iPad noch üblich, aber die Höhe eines kleinen Smart-Phones „unüblich“? Richtet sich das nach der Branche und der Zielgruppe in der der Online-Shop angesiedelt ist? …usw.
Eine völlig absurde Regelung. Ich versteh zwar, was erreicht werden wollte, aber die Formulierung selbst ist vollkommen realitätsfern.

Wenn ich dann in der Empfehlung des Händlerbundes lese, dass von manchen Leuten scheinbar ernsthaft erwägt wird, absurde Rahmen mit fixen Höhen anzulegen, die der „üblichen Höhe eines Browserfensters“ entsprechen, damit man dann den ganzen Inhalt darin scrollen muss, aber eben nicht die Scrollfunktion des Browser nutzt … gruselig, absurd, den eigentlichen Zweck verfehlend und natürlich extrem nutzerunfreundlich.

Antworten
Harry

Der Wahsinns, dass so eine Gesetzesänderung nötig ist, weil manche unter „Bestellen“ nicht verstehen, dass sie auch zahlen müssen…

Antworten
Ley

Von mir auch ein herzliches Dankeschön für den ausführlichen und informativen Beitrag!

Das wäre sonst spurlos an mir vorüber gegangen.

Na dann werde ich Ende des Monats meine Buttons umstellen.

Antworten
Null Euros

Wegen Scrollens:
————————————————————————
5 Produkte, Gesamtkosten 123 Euro
…Liste der Produkte…
5 Produkte, Gesamtkosten 123 Euro (ICH BESTELLE Button)
sollte wohl nicht zu schwer zu programmieren sein.
————————————————————————

Davon abgesehen wäre Vorkasse eine wirksame Bekämpfung von Abofallen.

Auch einheitliche EU-weite Shop-Betreiber-Nummern womit man in Höhe seiner Rechnung seriös im Browser-Plugin EU-weit voten kann wären eine Hilfe. Wenn ich das mache, brauche ich nur Linux und freie Programmiersprachen und Null Euros dafür. Diktatoren brauchen Millionen Euros und das IT-Projekt wird nach Jahren erfolglos beendet.

Antworten
Dennis

Mal wieder ein versuch der Politiker die ehrlichen zu bestrafen weil ein paar Schurken unterwegs sind.
Wer in einem Online-Shop nach eingabe von Adresse, Zahlungsart und Auswahl der Versandart nicht mitbekommen hat das er was bestellt das er bezahlen muss der rafft es auch nicht auf der veränderten Bestell-Seite und dem neuem Namen im Bestell-Button.

Aber was soll’s ist umgesetzt bis auf paar feinheiten und weiter gehts bis zum nächsten unsinnigem Beschluss / Gesetz.

Antworten
Ein Bürger

Klar gelten die Bestimmungen prinzipiell auch für ausländische Shops, welche Waren in Deutschland anbieten. Es gibt nur einen „kleinen“ Unterschied, nämlich den, dass sich ausländische Shops einen „feuchten Kehrricht“ darum kümmern werden. Anders als die deutschen Shops werden die im Ausland sitzenden Shops, welche sich bewusst oder auch nur aus Unkenntnis der (schwachsinnigen) deutschen Internetgesetze nicht an die Regelungen halten, mit Sicherheit niemals eine Abmahnung erhalten.

Es sind ein weiteres mal wieder allein die deutschen Shopbetreiber die Dummen, welche man (im eigenen Lande) abzocken kann und wird !

„VIELEN DANK“ an unsere Politiker !

Von Volksvertretern kann hier wohl nicht mehr die Rede sein, oder ?

Mein Fazit: ***** PIRATEN WÄHLEN !!! *****

… denn es gibt im Augenblick (leider) keine andere Alternative !

Antworten
Ramona

@Thomas Schwenke: Wie verhält es sich eigentlich mit Veranstaltungen, zu denen man sich online anmeldet und die kostenpflichtig sind? Muss ich da als Anbieter (z.B. im Bildungsbereich) auch hier die Regelung wie für Online-Shops anwenden?
Es müsste dann ja „Zahlungspflichtig anmelden“ heißen…
Danke!

Antworten
Seb

Wie verhält es sich mit Buttons, die in abverkaufsorientierten Bannern im Rahmen klassischer Display-Kampagnen eingebunden sind?

Antworten
Philip

Kann ich auf einer Reiseseite „Buchen“ statt „Kaufen“ verwenden oder muss es „Kostenpflichtig buchen“ heißen? Wie würde die englischsprachige Version lauten: Book Now oder Book with an obligation to pay. Letzteres hört sich natürlich schon vom Wortlaut abschreckend an …

Antworten
Marc Gutt

Laut dem Amtsgericht Köln soll „Kaufen“ alleine nicht ausreichen:
http://www.it-recht-kanzlei.de/button-kaufen-bestellen.html

Bei Bundesregierung.de hält man dagegen „Jetzt kaufen“ für in Ordnung:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/09/2014-09-05-button-loesung-schuetzt-.html

In meinen Augen ein Widerspruch.

Antworten
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