BGH-Entscheidung zum Widerrufsrecht wirft Fragen auf

BGH-Entscheidung zum Widerrufsrecht wirft Fragen auf
Bekommt man als Kunde den vollen Kaufpreis eines Wasserbettes zurückerstattet, wenn man das online bestellte Stück komplett aufbaut und erst danach zurücksendet? Ein Onlinehändler wollte einem seiner Kunden in einem solchen Fall nur einen Bruchteil des Preises zurückerstatten. Der Kunde klagte und bekam jetzt vom Bundesgerichtshof Recht – ein Urteil mit unabsehbaren Folgen für Internethändler.

Das Widerrufsrecht ist ein zentraler Punkt im E-Commerce, der sowohl Onlinehändler als auch den Kunden vor unübersichtliche Fragestellungen stellt. Vor allem Onlinehändler haben ein Problem mit den zurückerhaltenen Waren und stellen sich vor allem zwei Fragen: Was mache ich mit der Rücksendung? Und: Kann ich diese wieder verkaufen oder nicht? In diesem Zusammenhang spielt der so genannte Wertersatz eine Rolle.

Beim Wertersatz geht es um den Wertverlust, den eine Ware bis zum Widerruf durch den Kunden erfahren hat. Streitfall ist hier häufig, dass sich Kunden auf den Standpunkt stellen, dass sie den Kaufgegenstand nur „geprüft“ haben. Diese „Prüfung“ sieht der Gesetzgeber nicht als Handlung an, die dem Onlinehändler einen Anspruch auf Wertersatz gibt. Der Händler muss den Wertverlust dann selbst tragen.

symbolbild shop
Während man sich im „Offline-Handel“ in der Regel alles vor dem Kauf mit eigenen Augen ansehen kann, ist das im Internet nicht der Fall. Diesen Nachteil für den Verbraucher soll das Widerrufsrecht ausgleichen. Die Frage ist nur: Wie weit darf ein Käufer eine Ware prüfen, ohne dass er einen Wertersatz leisten muss? Foto: prakhar. Lizenz: CC BY

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Ein Grundsatzurteil des BGH wirft hierzu weitreichende Fragen auf (Urteil vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09). Wie eingangs erwähnt, hatte in diesem Fall ein Kunde in einem Onlineshop ein Wasserbett gekauft, dieses mit Wasser befüllt und innerhalb der Frist den Kauf widerrufen. Der Onlinehändler hatte dann unter Bezugnahme auf die Nutzung durch den Verbraucher diesem anstatt des vollen Kaufpreises in Höhe von 1.257 Euro nur 258,00 Euro erstattet.

Wegen des Differenzbetrages hatte der Verbraucher Klage erhoben und bekam nunmehr in letzter Instanz Recht. Nach Ansicht der Richter erhält der Verbraucher den vollen Kaufpreises für seine Warenbestellung im Internet zurück, wenn er die Sache nur geprüft hat. Eine solche Prüfung sei auch in dem Aufbau eines Wasserbettes und der Befüllung mit Wasser zu sehen. Der Onlinehändler könne sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass der Käufer Wertersatz leisten müsse.

Das Gericht geht sogar soweit, dass Möbel generell aufgebaut werden können:

„Das setzt bei Möbeln, die im zerlegten Zustand angeliefert werden, das Auspacken und den Aufbau der Möbelstücke voraus, gegebenenfalls auch das Aufblasen, Aufpumpen oder sonstige Befüllen mit einem Füllmedium, wie hier das Befüllen der Matratze mit Wasser. Denn der Verbraucher kann sich nur dann einen ausreichenden Eindruck von dem gekauften Möbelstück machen, wenn es aufgebaut ist.“

Der oftmals bemühte Vergleich der Situation zum stationären Handel und der dort fehlenden Möglichkeit der Prüfung ist für das höchste deutsche Zivilgericht kein Rechtfertigungsgrund für eine Minderung des Kaufpreises:

„Für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auch auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall. Die Vorschriften über den Widerruf von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dienen aber gerade der Kompensation von Gefahren aufgrund der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts.“

Nicht absehbare Folgen für den Onlinehandel

Was sind die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf den Onlinehandel? Das ist noch nicht absehbar. Insbesondere wird sich nunmehr im täglichen Umgang mit dem Kunden die Frage stellen, wie weit eine „Prüfung“ des Kunden noch für den Onlinehändler hinnehmbar ist.

Auch kann dem Onlinehandel keine generelle Empfehlung gegeben werden, da die Entscheidung ein Wasserbett betraf. Gänzlich anders kann die Lage beim Verkauf von PC-Zubehör, technischen Geräten oder Bekleidung sein. Hier ist generell die Frage, wie weit eine „Prüfung“ gehen kann. Ist eine Prüfung bei Bekleidung noch gegeben, wenn die Bekleidung am Wochenende in der Diskothek getragen wird und dann die Bestellung widerrufen wird?

Es ist damit zu rechnen, dass der Entscheidung zum Wasserbett viele weitere Entscheidungen deutscher Gerichte folgen werden. Die Entscheidung des BGH überzeugt dabei weder aus wirtschaftlicher noch aus juristischer Sicht.

[Update]

Am 30. November 2010 hat die Bundesregierung eine Änderung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts beschlossen.

Die gesetzlichen Änderungen betreffen die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts und dabei insbesondere die Regelungen zum Wertersatzanspruch des Unternehmers.

Sollte sich der Gesetzentwurf im entsprechenden Verfahren durchsetzen, so ergeben sich für den Onlinehändler zwei zentrale Neuerungen:

1. Beschränkung des Wertersatzanspruchs

Der Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen der Ware während der laufenden Widerrufsfrist sowie der Anspruch auf Wertersatz für eine sog. Verschlechterung der Sache werden an zwei Bedingungen geknüpft:

  • Verhalten des Verbrauchers geht über die Prüfung von Eigenschaften und Funktionsweise des Kaufgegenstandes hinaus
  • Auf Wertersatz muss hingewiesen werden und entsprechend im Rahmen der Widerrufsbelehrung belehrt werden

Bei welchem Gegenstand eine Prüfung über die „Prüfung im Ladengeschäft“ hinausgeht, werden auch zukünftig die deutschen Gerichte im Zweifelsfall festlegen müssen.

Der Gesetzentwurf dazu exemplarisch zum Wertersatz für Nutzungen:

…Bei der Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können. Dem Verbraucher muss dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware eingehend auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise zu untersuchen. Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Der Verbraucher darf also mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft hätte tun dürfen. Nicht umfasst ist jedoch die intensive, nicht zur Prüfung notwendige Nutzung. So darf etwa eine Fotokamera nicht in den Urlaub mitgenommen werden. Ein Kleidungsstück sollte der Verbraucher nur anprobieren, jedoch nicht über eine längere Zeit tragen dürfen. Regelmäßig zulässig dürfte es jedoch sein, wenn der Verbraucher das Kleidungsstück innerhalb der Widerrufsfrist zu Hause mehrfach anprobiert. Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z. B. Hygieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen…

Wichtig ist für den Onlinehändler auch, dass er den Beweis antreten muss, dass eine zu weitgehende Prüfung vorliegt.

2. Änderungen der Widerrufsbelehrung werden erforderlich

Sollte der Gesetzesentwurf auch zum Gesetz werden, so ist die Widerrufsbelehrung entsprechend abzuändern.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzentwurf in der nunmehr vorliegenden Form zum Gesetz wird. Der Onlinehandel wird sich auf Änderungen einstellen müssen.

Den vollen Gesetzentwurf können Sie hier einsehen (PDF-Dokument).

Zum Autor

Rolf Albrecht ist in der Kanzlei volke2.0 tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er Onlineshops vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.

Bildnachweis für die Newsübersicht: © Aamon - Fotolia.com

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  1. von phil 02.12.2010 (09:40Uhr) 1.

    Das ist wieder typisch. Der Kunde kauft online, weil er im Vergleich zum Ladengeschäft deutlich spart und meckert dann rum, er hätte die Ware ja vorher nicht ausprobieren können. Dann sollte man schlicht und einfach nicht im Onlinehandel kaufen!

    Hier gilt das gleiche wie beim JMStV: Am besten alle Online Aktivitäten ins Ausland verlagern!

  2. von BGH-Entscheidung zum Widerrufsrecht wirf… 02.12.2010 (13:09Uhr) 2.

    [...] BGH-Entscheidung zum Widerrufsrecht wirft Fragen auf – t3n.de In: Österreich Asked By: admin [ ] Answer this Question Now No Answers yet, be the first to [...]

  3. von Sabrina 03.12.2010 (11:59Uhr) 3.

    Tja, ein schwieriges Thema, worüber ja nun schon häufig im Netz diskutiert wurde.
    Ich bin selbst angehende Onlineshopbetreiberin und aber auch Verbraucherin.
    Ich hätte schon alleine aus diesem Grund Wasser in das Bett einlaufen lassen um zu testen, dass das Wasserbett nicht kaputt ist. Ich finde auch, dass das in den Bereich der Prüfung fällt.

    Was ich mich eher Frage ist das Thema bei Bekleidung. Was ist, wenn ein Verbraucher die neu erworbene Ware WÄSCHT bevor er sie anprobiert. Aus dem Grunde, dass er eine empfindliche Haut hat, z.B. Fällt das unter Prüfung?

    Die Frage ist doch viel mehr wo die Grenze der Prüfung ist und wo fängt die Ingebrauchtnahme an?

    @Phil: Ich denke, wir kommen langsam davon weg, dass Online gleich "billiger" bedeutet.

  4. von Rolf Albrecht 03.12.2010 (21:14Uhr) 4.

    @ Sabrina:
    Die Frage der Bekleidung ist eine spannende Frage. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf ist das Waschen wohl keine "Prüfung wie im Ladengeschäft". Das dürfte eher das einmalige oder mehrmalige Anprobieren sein.
    Hier dürfte es auf Einzelfallentscheidungen der Gerichtge ankommen.

  5. von Caro 08.12.2010 (11:20Uhr) 5.

    Die Entscheidung des BGH ist doch völlig nachvollziehbar, alles andere hätte das Widerrufsrecht ad absurdum geführt. Wenn Onlineshops so knapp kalkulieren, dass sie die Folgen eines gewissen Prozentsatzes an Widerrufen nicht tragen können, ist das ihr Problem.
    Der stationäre Handel muss auch die Folgen davon tragen, dass er bestimmte Produkte als Ausstellungsstücke nutzt und dann nicht mehr zum vollen Preis verkaufen kann. Das gehört einfach dazu, genauso wie das Widerrufsrecht zum Onlinehandel gehört.
    Ärgern tun mich vor allem solche Onlinehändler, die ihre Konkurrenten unterbieten und dann den Widerruf abzublocken versuchen.

  6. von hlang 08.12.2010 (18:22Uhr) 6.

    Das Widerrufsrecht und wie es gehandbabt wird, schließt vor allem kleine Händler komplett aus und vermindert die Angebotsbreite bei Allen. Ich warte auf die ersten VERBRAUCHER!, die dagegen vorgehen, denn daß man um des Preisvorteils willen evtl. auf ein Widerrufsrecht verzichten DARF, ist nämlich auch nicht möglich. Auch im stationären Handel muß nicht jedes Möbelstück aufgebaut sein, sondern der Kunde KANN es auch nur verpackt in der Schachtel kaufen und darf es dann auch nicht zurückbringen! Auch ein Wasserbett MUSS im stationären Handel NICHT aufgebaut zu begutachten sein.

  7. von hlang 08.12.2010 (18:25Uhr) 7.

    Warum kann ein stationärer Händler, der stationär NICHT alles zum Ausprboieren, Testen, "Kaputtmachn":-) aufgebaut hat - des evtl. auch nachweisen kann, nicht DIES zur Grundlage auch seiner Onlineaktivitäten machen? Warum muß immer der gleichmacherische "typische" Händler als Vergleich herangezogen werden??

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