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DSGVO: Die Datenschutzerklärung – so geht’s (Teil 6)

Die DSGVO – Datenschutzgrundverordnung – steht in den Startlöchern. Doch wie muss eine Datenschutzerklärung künftig aussehen? Dieser Artikel liefert alle Antworten.

Von Thomas Schwenke
12 Min. Lesezeit
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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirkt ab Mai 2018. (Grafik: Shutterstock)

Auch wenn wir im Rahmen dieses Ratgebers schon viele rechtliche Vorgaben und Formalien besprochen haben, bitte ich noch ein letztes Mal um deine volle Aufmerksamkeit. Denn zum Abschluss geht es zum einem um die Datenschutzerklärung, also das „datenschutzrechtliche Aushängeschild“ eines Unternehmens. Da Fehler auch hier mit einem Bußgeld von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes und Abmahnungen geahndet werden können, ist besondere Sorgfalt geboten.

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Zuvor geht es aber um die nicht minder wichtigen Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen. Dazu gehören unter anderem das bekannte (und zumindest bei Unternehmen wenig beliebte) Auskunftsrecht, aber auch Neuheiten wie das Recht auf Vergessenwerden oder auf Datenübertragbarkeit.

Auskunftsrecht

Ohne Vorbereitung kann ein Auskunftsverlangen sehr viel Arbeit bereiten.

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Die betroffenen Personen können jederzeit eine Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet und an wen auf welcher Grundlage sie weitergegeben werden (Art. 15 DSGVO). Zusätzlich haben sie auch ein Recht, eine Kopie ihrer Daten zu erhalten. Nur, wenn der Datenbestand sehr groß ist (zum Beispiel bei einem sozialen Netzwerk), dürfen die Nutzer gebeten werden, deren Auskunft auf bestimmte Verarbeitungsverfahren oder Datenarten zu konkretisieren.

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Wenn ein Unternehmen nicht darauf vorbereitet ist, eine derartige Auskunft per Knopfdruck zu generieren, dann kann sie viele Mannstunden in Anspruch nehmen. Das heißt, wer heute Systeme aufsetzt und Software entwickelt, sollte eine Auskunftsfunktion mit einbauen und zur Auskunft geeignete Daten kennzeichnen.

Die Auskunft muss darüber hinaus unverzüglich erfolgen und soll nicht länger als einen Monat dauern. Wer nicht im Voraus geplant hat, muss dabei jeweils Daten aussieben oder „schwärzen“, die Informationen über Dritte oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten.

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Doch auch wenn die Daten bereitliegen, kann es häufig unklar sein, ob die Auskunftsteller die sind, für die sie sich ausgeben.

Prüfung der Identität

Auch wenn die Identitätsprüfung den Antragstellern dient, ist Zurückhaltung geboten.

Als „Verantwortlicher“ bist du bei Auskünften in einem Dilemma. Zum einen wäre es ein Datenschutzverstoß, eine Auskunft an eine unberechtigte Person zu erteilen. Zum anderen erlaubt das Gesetz die Identität der Antragsteller nur bei „berechtigten Zweifeln“ zu prüfen und dann auch nur so wenige Informationen wie möglich zu fordern.

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Keine berechtigten Zweifel liegen vor, wenn der Nutzer eines Online-Portals oder einer App seine E-Mail verifiziert hat oder der Kunde eines Onlineshops per Kreditkarte oder Überweisung gezahlt hat.

In anderen Fällen, zum Beispiel wenn die Auskunft über eine neue E-Mailadresse kommt oder keine Verifizierung voranging, solltest du einen Nachweis der Identität fordern. Das heißt jedoch nicht, dass eine vollständige Kopie des Personalausweises oder eines Führerscheins verlangt werden darf. Dabei würden beispielsweise Informationen wie die Personalausweisnummer mit verlangt, die nicht notwendig sind. Wenn überhaupt sollte also eine Kopie des Personalausweises nur mit Hinweis darauf verlangt werden, dass bis auf Namen, Foto und Adresse alle übrigen Angaben geschwärzt werden müssen.

Angesichts dieses Aufwandes liegt es nahe zu fragen, ob für die Auskunft eine Gebühr verlangt werden darf.

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Erstattung von Kosten

Der Aufwand kann sehr hoch sein, vergütet wird er nicht.

Die Antwort nach den Kosten fällt knapp aus – die Betroffenen dürfen deren Rechte kostenlos geltend machen. Eine Kostenerstattung kommt nur beim offensichtlichen Missbrauch in Frage. Ein solcher liegt in der Praxis so gut wie nie vor, außer wenn etwa ein Kunde jeden Monat eine Auskunft nach all seinen Daten stellt, ohne dass ein Anlass für Änderung des Datenbestandes vorliegt.

Die Vorgaben für die Identitätsprüfung und die Versagung der Kostenerstattung gelten zudem nicht nur für das Auskunfts- sondern auch für die weiteren und im Folgenden genannten Rechte der Betroffenen.

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Berichtigungsrecht

Auf Wunsch müssen auch zusätzliche Daten berücksichtigt werden.

Da aus unrichtigen und unvollständigen Daten unzutreffende Rückschlüsse auf eine Person geschlossen werden können, haben Betroffene ein Recht, ihre Daten zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 16 DSGVO). Eine Ergänzung von Daten kommt eher selten vor, kann aber zum Beispiel erfolgen, wenn ein Bonitätsprüfungsunternehmen (beispielsweise SCHUFA) aufgefordert wird, zusätzliche Angaben zur Kreditwürdigkeit aufzunehmen.

Bevor Daten „nachgeschoben“ werden, können Betroffene jedoch versuchen, ihrer Verarbeitung insgesamt zu widersprechen.

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Widerspruchsrecht

Widersprüche gegen die Datenverarbeitung kommen eher selten vor, wenn, dann meistens gegen Direktmarketingmaßnahmen.

Betroffene Personen können jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einlegen (Art. 21 DSGVO). Im Fall des Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung zu Zwecken des Direktmarketings (etwa Werbung via Brief) muss der Widerspruch ohnehin zwingend umgesetzt werden.

In anderen Fällen ist weitere Verarbeitung nur dann zulässig, wenn ein Unternehmen geltend machen kann, dass ihm ohne die Verarbeitung der Daten schwerwiegende und unumkehrbare Nachteile entstehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Inkassoverfahren gegen einen säumigen Shop-Kunden läuft und er der Verarbeitung seiner Daten widerspricht. Hier kann sich der Shop-Betreiber darauf berufen, dass er die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt. Dieser Einwand gilt auch, wenn der Kunde gleich die Löschung seiner Daten (hier vor allem der Zahlungsdaten) geltend macht.

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Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

Auch wenn es angesichts ihrer wirtschaftlichen Bedeutung widersinnig erscheint, personenbezogene Daten müssen möglichst schnell gelöscht werden.

Wenn Betroffene einen Widerspruch erfolgreich einlegen, deren Einwilligungen widerrufen, der Zweck der Datenerhebung entfallen ist oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig erfolgt, dann müssen deren Daten gelöscht werden (Art. 17 DSGVO). Das gilt vor allem bei Minderjährigen, die ein „Recht auf datenfreien Eintritt in die Volljährigkeit“ haben.

Löschen bedeutet, dass die Daten vernichtet werden müssen. Bei Speichermedien heißt dies, dass diese so gelöscht beziehungsweise überschrieben werden müssen, dass die Daten nicht wiederherstellbar sind.

Ist eine Löschung unmöglich oder unverhältnismäßig, dann muss die Verarbeitung der Daten zumindest eingeschränkt werden (Art. 18 DSGVO). Das ist der Fall, wenn etwa Geschäftsvorgänge zu Steuerzwecken aufbewahrt oder E-Mails nach Widerspruch für den Versand von Werbemailings gesperrt werden müssen. In solchen Fällen ist es wichtig, dass die Daten zum Beispiel durch Kopie in Archivsysteme oder besondere Kennzeichnung als „Eingeschränkt/Gesperrt“ gekennzeichnet werden.

Als Novum enthält die DSGVO neben der Löschung beziehungsweise Einschränkung ein Recht auf Vergessenwerden.

Recht auf Vergessenwerden

Das neue Recht auf Vergessenwerden soll dem Reputationsschutz dienen und einen Neustart in einer verdateten Gesellschaft erlauben.

Das Recht auf Vergessenwerden soll Betroffenen helfen, „die Vergangenheit hinter sich zu lassen“. Es kommt im Fall veröffentlichter Informationen zur Anwendung und wird bereits im großen Umfang im Fall von Suchmaschinen praktiziert. So muss zum Beispiel Google der Reputation abträgliche Links zu Jahre alten Berichte über Insolvenzen oder persönliche Verfehlungen löschen.

Das Recht auf Vergessen ist jedoch nicht grenzenlos und muss vor allem mit der Meinungsfreiheit und öffentlichen Interessen sowie den Kosten der Durchführung abgewogen werden. Da etwaige Fehler in der Abwägung zu Lasten der Verarbeiter gehen, werden Daten in der Praxis im Zweifel eher gelöscht, als unter Hinweis auf die Meinungsfreiheit behalten.

Genauso diffus wie das Recht auf Vergessen ist leider auch das ebenfalls neue Recht auf Datenübertragbarkeit.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Eigentlich geht es bei diesem Recht weniger um Datenschutz als um „Dateneigentum“.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20, auch als Recht auf Datenportabilität bezeichnet) soll „Lock-in-Effekte“ verhindern. Es wurde vor allem mit Blick auf Unternehmen mit monopolistischen Zügen, wie zum Beispiel Facebook oder Google, erschaffen. Allerdings kann es auch kleinere Anbieter, etwa Anbieter von Apps, treffen.

Die Nutzer haben das Recht, die Herausgabe deren Daten in einem maschinenlesbaren Format zu verlangen oder dürfen sich gleich den Transfer an einen Dritten (auch wenn es ein Konkurrenzunternehmen ist) wünschen.

Allerdings müssen auch die Interessen der Unternehmen beachtet werden, so dass ein kleiner Onlineshop sich mit Verweis auf die Kosten durchaus weigern könnte, die Daten bereitzustellen.

Ferner sind nur Daten betroffen, die von Nutzern auf Grundlage eines Vertrages mitgeteilt wurden.  Beispielsweise muss der Anbieter einer Lauf-App die Angaben zur Person und die bisherigen Laufstrecken, Gesundheitswerte etc. herausgeben. Dagegen müssen zum Beispiel für Optimierungs- und Werbezwecke durch Datenanalyse generierte Verhaltens- und Nutzerprofile nicht herausgegeben werden.

Ähnlich wie beim Auskunftsrecht sollten Unternehmen auf Wünsche nach Datenübertragung vorbereiten sein und beispielsweise Software bereits mit einer Datenexportierfunktion ausstatten.

Recht auf Beschwerde bei Aufsichtsbehörden

Eine Datenschutzbeschwerde heißt „Petition“ und kann zu unangenehmen Rückfragen der Datenschutzbehörden führen.

Betroffene können sich bei den Aufsichtsbehörden (das heißt den zuständigen Datenschutzbehörden) über unerlaubte Datenverarbeitung beschweren. Das ist an sich selbstverständlich (und sollte von Unternehmen tunlichst vermieden werden.)

Neben den vorstehenden Rechten haben die Nutzer auch ein Recht, über die Verarbeitung ihrer Daten informiert zu werden. Die Informationspflicht müssen Unternehmen jedoch nicht auf Verlangen, sondern von sich aus erfüllen.

Informationspflichten und Datenschutzerklärungen

Eine Datenschutzerklärung soll vollständig und verständlich sein, was nach einem Widerspruch in sich klingt.

Betroffene müssen über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten informiert werden, was online in einer Datenschutzerklärung geschieht (Art. 13, 14 DSGVO).

Die Informationen müssen präzise, transparent, verständlich (bei Kindern in besonders klarer und einfacher Sprache) sowie leicht zugänglich erfolgen. Angesichts des Umfangs der Informationen mutet diese Vorgabe als unmöglich an.

Denn die Datenschutzerklärung muss die folgenden Punkte beinhalten:

  • Angaben zum Verantwortlichen, also Name/Firma und Adresse.
  • Kontaktdaten, wobei online die Angabe der E-Mailadresse ausreichend ist.
  • Sofern ein Datenschutzbeauftragter benannt ist (in Deutschland bereits ab zehn Mitarbeitern verpflichtend, § 38 BDSG-Neu), muss zumindest auch dessen E-Mailadresse genannt werden.
  • Welche Kategorien von Daten für welche Zwecke verarbeitet werden, das heißt Angaben zu den einzelnen Verarbeitungstätigkeiten, von denen Kunden und Nutzer betroffen sind (etwa Weiterleitung an Lieferanten und Paketversender beim E-Shop oder Einsatz von Google Analytics).
  • Wenn die Daten auf Grundlage der berechtigten Interessen verarbeitet werden (das betrifft vor allem Marketingmaßnahmen, wie zum Beispiel Google Analytics, Facebook-Pixel etc.), dann müssen auch die Interessen benannt werden (etwa „wirtschaftliche Interessen“).
  • Ferner müssen die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung genannt werden, also die im Teil 4 und 5 genannten Vorschriften.
  • Hinweise zu den Zeitpunkten der Löschung der personenbezogenen Daten.
  • Falls die Daten nicht von den Nutzern selbst mitgeteilt wurden, deren Quelle (zum Beispiel: „Die Daten stammen aus einem öffentlichen Verzeichnis der IHK“ ).
  • Hinweise auf die Rechte der Nutzer, das heißt auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerrufsrecht bei Einwilligungen, Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden. Wichtig ist, dass das Widerspruchsrecht gesondert aufgeführt wird (am besten als eigener Unterpunkt).

Es würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, eine ganze Datenschutzerklärung abzubilden. Aber das folgende Beispiel zeigt, wie sie zum Beispiel im Fall des Newsletter-Versandes via Mailchimp aussehen kann (vollständiger Artikel):

Hinweise zum Newsletter und Einwilligungen

Mit den nachfolgenden Hinweisen klären wir Sie über die Inhalte unseres Newsletters sowie das Anmelde-, Versand- und das statistische Auswertungsverfahren sowie Ihre Widerspruchsrechte auf. Indem Sie unseren Newsletter abonnieren, erklären Sie sich mit dem Empfang und den beschriebenen Verfahren einverstanden.

Inhalt des Newsletters

Wir versenden Newsletter, E-Mails und weitere elektronische Benachrichtigungen mit werblichen Informationen (nachfolgend „Newsletter“) nur mit der Einwilligung der Empfänger oder einer gesetzlichen Erlaubnis. Sofern im Rahmen einer Anmeldung zum Newsletter dessen Inhalte konkret umschrieben werden, sind sie für die Einwilligung der Nutzer maßgeblich. Im Übrigen enthalten unsere Newsletter Informationen über unsere Angebote und Aktionen, unser Unternehmen sowie aktuelle Nachrichten aus der Verlagsbranche.

Double-Opt-In und Protokollierung

Die Anmeldung zu unserem Newsletter erfolgt in einem sogenannten Double-Opt-In-Verfahren. Das heißt, Sie erhalten nach der Anmeldung eine E-Mail, in der Sie um die Bestätigung Ihrer Anmeldung gebeten werden. Diese Bestätigung ist notwendig, damit sich niemand mit fremden E-Mailadressen anmelden kann.

Die Anmeldungen zum Newsletter werden protokolliert, um den Anmeldeprozess entsprechend den rechtlichen Anforderungen nachweisen zu können. Hierzu gehört die Speicherung sowohl des Anmelde- und des Bestätigungszeitpunkts als auch der IP-Adresse. Ebenso werden die Änderungen Ihrer bei MailChimp gespeicherten Daten protokolliert.

Einsatz des Versanddienstleisters „MailChimp“

Der Versand der Newsletter erfolgt mittels „MailChimp“, einer Newsletter-Versandplattform des US-Anbieters Rocket Science Group, LLC, 675 Ponce De Leon Ave NE #5000, Atlanta, GA 30308, USA.

Die E-Mail-Adressen unserer Newsletterempfänger als auch deren weitere, im Rahmen dieser Hinweise beschriebenen Daten, werden auf den Servern von MailChimp in den USA gespeichert. MailChimp verwendet diese Informationen zum Versand und zur Auswertung der Newsletter in unserem Auftrag. Des Weiteren kann MailChimp nach eigenen Informationen diese Daten zur Optimierung oder Verbesserung der eigenen Services nutzen, zum Beispiel zur technischen Optimierung des Versandes und der Darstellung der Newsletter oder für wirtschaftliche Zwecke, um zu bestimmen, aus welchen Ländern die Empfänger kommen. MailChimp nutzt die Daten unserer Newsletter-Empfänger jedoch nicht, um diese selbst anzuschreiben oder an Dritte weiterzugeben.

Wir vertrauen auf die Zuverlässigkeit und die IT- sowie Datensicherheit von MailChimp. MailChimp ist unter dem US-EU-Datenschutzabkommen „Privacy Shield“ zertifiziert und verpflichtet sich damit, die EU-Datenschutzvorgaben einzuhalten. Des Weiteren haben wir mit MailChimp ein „Data-Processing-Agreement“ abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, in dem sich MailChimp dazu verpflichtet, die Daten unserer Nutzer zu schützen, entsprechend dessen Datenschutzbestimmungen in unserem Auftrag zu verarbeiten und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben. Die Datenschutzbestimmungen von MailChimp können Sie hier einsehen.

Anmeldedaten

Um sich für den Newsletter anzumelden, reicht es aus, wenn Sie Ihre E-Mailadresse angeben.

Optional bitten wir Sie, Ihren Vor- und Nachnamen anzugeben. Diese Angaben dienen lediglich der Personalisierung des Newsletters. Ferner bitten wir Sie ebenfalls, optional Ihr Geburtsdatum, das Geschlecht und Ihre Branche anzugeben. Diese Informationen nutzen wir nur, um die Inhalte des Newsletters den Interessen unserer Leser anzupassen.

Statistische Erhebung und Analysen

Die Newsletter enthalten einen sogenannten „web-beacon“, das heißt eine pixelgroße Datei, die beim Öffnen des Newsletters von dem Server von MailChimp abgerufen wird. Im Rahmen dieses Abrufs werden zunächst technische Informationen wie Informationen zum Browser und Ihrem System, als auch Ihre IP-Adresse und Zeitpunkt des Abrufs erhoben. Diese Informationen werden zur technischen Verbesserung der Services anhand der technischen Daten oder der Zielgruppen und ihres Leseverhaltens anhand derer Abruforte (die mit Hilfe der IP-Adresse bestimmbar sind) oder der Zugriffszeiten genutzt.

Zu den statistischen Erhebungen gehört ebenfalls die Feststellung, ob die Newsletter geöffnet werden, wann sie geöffnet werden und welche Links geklickt werden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden. Es ist jedoch weder unser Bestreben, noch das von MailChimp, einzelne Nutzer zu beobachten. Die Auswertungen dienen uns vielmehr dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen unserer Nutzer zu versenden.

Online-Aufruf und Datenmanagement

Es gibt Fälle, in denen wir die Newsletterempfänger auf die Webseiten von MailChimp leiten. Zum Beispiel enthalten unsere Newsletter einen Link, mit dem die Newsletter-Empfänger die Newsletter online abrufen können (etwa bei Darstellungsproblemen im E-Mailprogramm). Ferner können Newsletterempfänger ihre Daten wie beispielsweise die E-Mailadresse nachträglich korrigieren. Ebenso ist die Datenschutzerklärung von MailChimp nur auf deren Seite abrufbar.

In diesem Zusammenhang wiesen wir darauf hin, dass auf den Webseiten von MailChimp Cookies eingesetzt und damit personenbezogene Daten durch MailChimp, deren Partner und eingesetzte Dienstleister (zum Beispiel Google Analytics) verarbeitet werden. Auf diese Datenerhebung haben wir keinen Einfluss. Weitere Informationen können Sie der Datenschutzerklärung von MailChimp entnehmen. Wir weisen Sie zusätzlich auf die Widerspruchsmöglichkeiten in die Datenerhebung zu Werbezwecken auf den Webseiten http://www.aboutads.info/choices/ und http://www.youronlinechoices.com/ (für den Europäischen Raum) hin.

Kündigung/Widerruf

Sie können den Empfang unseres Newsletters jederzeit kündigen, das heißt, Ihre Einwilligungen widerrufen. Einen Link zur Kündigung des Newsletters finden Sie am Ende eines jeden Newsletters. Nach der Kündigung werden Ihre Daten bis auf die E-Maildresse gelöscht. Die E-Mailadresse wird in einer Sperrliste gespeichert und nur verwendet um abzusichern, dass wir keine weiteren E-Mails an Ihre E-Mailadresse versenden.

Rechtsgrundlagen Datenschutzgrundverordnung

Entsprechend den Vorgaben der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informieren wir Sie, dass die Einwilligungen in den Versand der E-Mailadressen auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. a, 7 DSGVO sowie § 7 Abs. 2 Nr. 3, bzw. Abs. 3 UWG erfolgt. Der Einsatz des Versanddienstleisters MailChimp, die Durchführung der statistischen Erhebungen und Analysen sowie die Protokollierung des Anmeldeverfahrens erfolgen auf Grundlage unserer berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Unser Interesse richtet sich auf den Einsatz eines nutzerfreundlichen sowie sicheren Newsletter-Systems, das sowohl unseren geschäftlichen Interessen dient, als auch den Erwartungen der Nutzer entspricht.

Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass Sie der künftigen Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gem. Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen können. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Fazit

Ich verstehe es absolut, wenn du das Gefühl hast, dass das Datenschutzrecht nicht nachvollziehbar ist. Es ist abstrakt, über mehrere Gesetze verteilt und ohne Rückgriff auf juristische Literatur, Ankündigungen der Datenschutzbehörden und Gerichtsurteile nur schwer nachvollziehbar.

Dennoch hoffe ich, dass dieser Ratgeber dir ein Grundverständnis für das neue Datenschutzrecht vermittelt hat. Sei es, um dir zu zeigen, wann du eine professionelle Beratung benötigst oder als Startpunkt, um die Datenschutzvorschriften vertieft zu lernen und in eigene Hände zu nehmen.

Unabhängig von deinem Ansatz ist jedenfalls eines klar: Ab Mai 2018 sind Datenschutzverstöße keine Kavaliersdelikte, sondern Chefsache.

Bisheriger Teile der DSGVO-Beitragsreihe

Teil 1 – DSGVO: Diese Änderungen kommen auf dein Online-Business zu

Teil 2 – DSGVO: Welche Daten du nutzen darfst – und welche nicht

Teil 3 – DSGVO: So holst du Einwilligungen richtig ein

Teil 4 – DSGVO: In 4 Schritten zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Teil 5 – DSGVO: So gibst du Daten rechtssicher an Dritte weiter

Teil 6 – DSGVO: Rechte der Betroffenen und Datenschutzerklärung

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2 Kommentare
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Dein t3n-Team

Rene

Warum kann man die Artikel nicht auf einer Seite anzeigen? Es ist wirklich zum k*tzen, dass, nur um mehr Werbung ausspielen zu können, jeder beschi**ene Artikel zerstückelt wird.

Antworten
Ben B.

Ich finde es ehrlich gesagt angenehmer die Artikel auf mehreren Seiten zu lesen, zu mal es ein paar Teile gab, die mich nicht interessiert haben.

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