E-Commerce und Recht: Wichtiges Urteil zum Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.: VIII ZR 219/08) zu klären gehabt, ob Formulierungen im Zusammenhang mit dem Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen mit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar sind. Das betrifft drei Regelungen: Beginn der Rückgabefrist, Ausschluss des Rückgaberechts und die Frage des Wertersatzes. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Händler, der Waren über eBay angeboten hatte.

Dieser sollte es unterlassen, nachfolgende Regelungen beim Abschluss von Kaufverträgen zu verwenden:

1. Regelung

Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.

Nach Ansicht des BGH ist diese Klausel unwirksam, da der Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist zu undeutlich ist. Es kommt auf die Belehrung in Textform an. Sie löst, neben dem Erhalt der Ware, das gesetzliche Rückgaberecht und dessen Frist aus. Zudem sei durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar darauf hingewiesen worden, dass weitere Voraussetzungen an den Beginn der Frist gebunden sind, jedoch sei für den Verbraucher überhaupt nicht erkennbar, welche Voraussetzungen das sind.

Aus der Sicht des E-Commerce-Anbieters sollte diese Entscheidung nicht überraschen. Bereits in der Vergangenheit war die Formulierung Gegenstand zahllosen gerichtlicher Verfahren in der Konsequenz eine Änderung der Rechtslage vorgenommen wurde. Seit dem 1. April 2008 gilt eine neue Musterbelehrung, die entsprechend auf den konkreten Einzelfall angepasst werden sollte.

2. Regelung

Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."

Hier wurde ein Stück Rechtssicherheit durch das Gericht geschaffen. Diese Regelung ist zulässig, da die Verbraucher nicht bei jedem einzelnen Artikel aufgeklärt werden müssen, ob dieser unter die Ausnahmen nach § 312 d Abs.4 BGB fällt. Der Verbraucher könne selbst im Einzelfall prüfen, ob die gekaufte Ware unter die Ausnahmen fällt.

Hier dürfte somit etwaigen Abmahnungen die Grundlage entzogen worden sein.

3. Regelung

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.

Abschließend entschied das Gericht, dass diese Regelung unwirksam ist und das aus zwei Gründen.

Zum einen ist für den Eintritt der Wertersatzpflicht die Belehrung in Textform entscheidend. Der Händler, der Wertersatz geltend machen möchte, muss somit spätestens bei Vertragsschluss in Textform den Kunden zum Rückgaberecht belehrt haben. Da bei eBay eine Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt, ist hier die Belehrung um die nachfolgende Formulierung zu ergänzen gewesen. Er hätte sich informieren müssen, dass bei eBay der Vertragsschluss anderes rechtlich zu bewerten ist als im Online-Shop und eine Belehrung in Textform (E-Mail) erst nach Vertragsschluss (durch Auktionsende oder Sofort-Kauf) erfolgt.

Zum anderen müsse der Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass eine Wertersatzpflicht für eine Verschlechterung, die durch die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ entstanden ist,  nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Unter der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme ist z.B. bei Kleidung das Tragen der Kleidung anzusehen. Im Gegensatz dazu ist z.B. bei Kleidung die Prüfung wie im Ladengeschäft nicht Auslöser für den Wertersatzanspruch, d.h. das Anprobieren wie in der Umkleidekabine im Kaufhaus muss möglich sein.

In der Musterbelehrung findet sich heute folgende ergänzende Formulierung:

Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Weil diese wesentlichen Angaben fehlen, ist die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

Fazit

Die Entscheidung des BGH klärt einige Rechtsfragen hinsichtlich der Nutzung einer Rückgabelehrung bei Fernabsatzverträgen abschließend. Alle E-Commerce-Anbieter, die die aktuelle Musterbelehrung zum Rückgaberecht verwenden, müssen keine Rechtsnachteile fürchten. Für Anbieter, die Ihre Regelungen noch nicht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasst haben, sollte dieses Urteil einen Anlass zur Prüfung geben.

Über den Autor

Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Lünen tätig und betreut dort u.a. E-Commerce-Anbieter in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.

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