Katastrophe für Blogs dank EuGH-Urteil: Urheberrechtsverletzung durch Setzen von Links
Europäischer Gerichtshof: Links können als Urheberrechtsverletzung ausgelegt werden
Schon das Setzen eines Links auf einen im Internet veröffentlichten Inhalt kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das hat die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs jetzt entschieden. Konkret ging es bei dem Urteil um einen Rechtsstreit zwischen einem niederländischen Web-Portal und dem Herausgeber des Playboys. Die Website Geenstijl.nl hatte auf illegal veröffentlichte Nacktfotos der holländischen Moderatorin Britt Dekker verlinkt. Die Bilder stammten aus einem Playboy-Shoot, weswegen das Medienhaus hinter dem Herrenmagazin Klage einreichte.
Das Urteil bezieht sich explizit nicht auf private Internet-Nutzer. Ihnen kann nicht zugemutet werden, die Rechtmäßigkeit verlinkter Inhalte zu prüfen. Bei kommerziellen Anbietern wie Medienportalen oder werbefinanzierten Blogs gehen die Richter jedoch davon aus, dass vorab geprüft wurde, ob bei einem verlinkten Inhalt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Im Zweifelsfall müsste ein Anbieter also beweisen, dass er von der Urheberrechtsverletzung nichts wusste. Das wäre möglich, wenn der Inhalt der verlinkten Seite zu einem späteren Zeitpunkt verändert wurde.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte schwerwiegende Folgen haben
Das Gericht erkennt in der Urteilsverkündung an, dass aus der Einschränkung der Linkfreiheit auch negative Folgen für die freie Meinungsäußerung entstehen könnten. Dennoch seien kommerzielle Anbieter in der Pflicht, alle gesetzten Links vorab auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Damit wird es für viele Inhaltsanbieter deutlich unattraktiver, Links auf fremde Webseiten zu setzen. Immerhin lassen sich mögliche Urheberrechtsverletzungen nicht immer ohne größeren Aufwand erkennen. Da keine genaue Definition dafür besteht, was als kommerzieller Anbieter gilt, könnten vor allem kleinere Blogger zukünftig davor zurückschrecken, Links auf fremde Webseiten in ihre Texte einzubauen.
Im vorliegenden Fall wäre es übrigens egal gewesen, ob die Betreiber der niederländischen Website den Link vorab auf seine Rechtmäßigkeit geprüft haben oder nicht. Der Verlag hinter dem Playboy hatte sie bereits explizit darauf hingewiesen, dass eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Dementsprechend handelte es sich in dieser Sache sowieso um eine unzulässige „öffentliche Wiedergabe“. Sprich: Den konkreten Fall hätte auch eine Privatperson verloren.
Ebenfalls interessant: „Müssen Computer-Käufer vorinstallierte Software akzeptieren? Der EuGH entscheidet“.
via www.heise.de
In der EU sollte man in Zukunft Fragen nach dem Weg mit Vorsicht beantworten. Die Frage:
“ Wo ist die nächste Bank“
Macht einen evt. zum Bankräuber, es sei denn man kann nachweisen das der Räuber erst nach der Antwort drauf kam die Bank zu überfallen.
Das Urteil klingt nach Öttinger……der hat wohl noch mehr Jobs im Verlagswesen für seine Freunde aus dem EUGH beschafft.
Nein, das Urteil ist vollkommen in Ordnung. t3n hat schlecht recherchiert und zu viel interpretiert.
Nein, du darfst nur nicht die Frage beantworten: „Wo liegt der Haufen Geld aus dem letzten Banküberfall!“
Haut doch nicht immer gleich jegliche Meldung mit einem „katastrophalen“ Titel raus.
Zu Bedenken ist, dass es in diesem Fall ein Direktlink auf eine Datei mit Bildern war, die bei einem Filehoster hinterlegt war.
Also kein Link auf einen Blog, wo vielleicht ein Bild unerlaubt verwendet wurde oder dergleichen.
Das hab ich mir schon fast gedacht, als ich die Headline gesehen habe. Davon wird aber auch kein einziges Wort verloren, dass es sich um eine Verlinkung eines Bild handelt.
Langsam wird es nervig t3n. Die Qualität eurer Artikel nimmt immer mehr ab.
Ich werde mir das Urteil erst mal in Ruhe durchlesen.
Würde das auch für Kommentare unter Posts oder in Foren gelten? Oder greifen hier §§ 8 bis 10 TMG?
ERST das Urteil durchlesen, DANN einen Artikel schreiben………
Moin Kim ,
wenn ich das richtig verstanden habe wurde lediglich die kommerzielle Nutzung dieses links als verstoß gegen das Urheberrecht angesehen, da dies einschließen würde, dass derjenige der den Link bereitstellt sich bewusst darüber ist auf was er da verlinkt und das dies Urheberrechtlich geschützt ist. Generell wurde aber auch vom EuGH gestern gesagt das Verlinkungen auf Urheberrechtlich geschützen Inhalt erst einmal keine rechtliche Gefahr für den jeweiligen Anbieter darstellen sofern keine Gewinnabsicht dahintersteckt.
Liebe Grüße Johannes