Anzeige
Anzeige
News
Artikel merken

Katastrophe für Blogs dank EuGH-Urteil: Urheberrechtsverletzung durch Setzen von Links

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof kann schon das bloße Verlinken auf online verfügbare Inhalte eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das könnte weitreichende Folgen haben.

2 Min. Lesezeit
Anzeige
Anzeige

Europäischer Gerichtshof: Links können als Urheberrechtsverletzung ausgelegt werden

Schon das Setzen eines Links auf einen im Internet veröffentlichten Inhalt kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das hat die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs jetzt entschieden. Konkret ging es bei dem Urteil um einen Rechtsstreit zwischen einem niederländischen Web-Portal und dem Herausgeber des Playboys. Die Website Geenstijl.nl hatte auf illegal veröffentlichte Nacktfotos der holländischen Moderatorin Britt Dekker verlinkt. Die Bilder stammten aus einem Playboy-Shoot, weswegen das Medienhaus hinter dem Herrenmagazin Klage einreichte.

Anzeige
Anzeige

Das Urteil bezieht sich explizit nicht auf private Internet-Nutzer. Ihnen kann nicht zugemutet werden, die Rechtmäßigkeit verlinkter Inhalte zu prüfen. Bei kommerziellen Anbietern wie Medienportalen oder werbefinanzierten Blogs gehen die Richter jedoch davon aus, dass vorab geprüft wurde, ob bei einem verlinkten Inhalt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Im Zweifelsfall müsste ein Anbieter also beweisen, dass er von der Urheberrechtsverletzung nichts wusste. Das wäre möglich, wenn der Inhalt der verlinkten Seite zu einem späteren Zeitpunkt verändert wurde.

Europäischer Gerichtshof: EuGH-Urteil besagt, dass schon das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. (Foto: Peter Fuchs / Shutterstock.com)

Europäischer Gerichtshof: EuGH-Urteil besagt, dass schon das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. (Foto: Peter Fuchs / Shutterstock.com)

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte schwerwiegende Folgen haben

Das Gericht erkennt in der Urteilsverkündung an, dass aus der Einschränkung der Linkfreiheit auch negative Folgen für die freie Meinungsäußerung entstehen könnten. Dennoch seien kommerzielle Anbieter in der Pflicht, alle gesetzten Links vorab auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Damit wird es für viele Inhaltsanbieter deutlich unattraktiver, Links auf fremde Webseiten zu setzen. Immerhin lassen sich mögliche Urheberrechtsverletzungen nicht immer ohne größeren Aufwand erkennen. Da keine genaue Definition dafür besteht, was als kommerzieller Anbieter gilt, könnten vor allem kleinere Blogger zukünftig davor zurückschrecken, Links auf fremde Webseiten in ihre Texte einzubauen.

Anzeige
Anzeige

Im vorliegenden Fall wäre es übrigens egal gewesen, ob die Betreiber der niederländischen Website den Link vorab auf seine Rechtmäßigkeit geprüft haben oder nicht. Der Verlag hinter dem Playboy hatte sie bereits explizit darauf hingewiesen, dass eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Dementsprechend handelte es sich in dieser Sache sowieso um eine unzulässige „öffentliche Wiedergabe“. Sprich: Den konkreten Fall hätte auch eine Privatperson verloren.

Anzeige
Anzeige

Ebenfalls interessant: „Müssen Computer-Käufer vorinstallierte Software akzeptieren? Der EuGH entscheidet“.

via www.heise.de

Mehr zu diesem Thema
Fast fertig!

Bitte klicke auf den Link in der Bestätigungsmail, um deine Anmeldung abzuschließen.

Du willst noch weitere Infos zum Newsletter? Jetzt mehr erfahren

Anzeige
Anzeige
8 Kommentare
Bitte beachte unsere Community-Richtlinien

Wir freuen uns über kontroverse Diskussionen, die gerne auch mal hitzig geführt werden dürfen. Beleidigende, grob anstößige, rassistische und strafrechtlich relevante Äußerungen und Beiträge tolerieren wir nicht. Bitte achte darauf, dass du keine Texte veröffentlichst, für die du keine ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers hast. Ebenfalls nicht erlaubt ist der Missbrauch der Webangebote unter t3n.de als Werbeplattform. Die Nennung von Produktnamen, Herstellern, Dienstleistern und Websites ist nur dann zulässig, wenn damit nicht vorrangig der Zweck der Werbung verfolgt wird. Wir behalten uns vor, Beiträge, die diese Regeln verletzen, zu löschen und Accounts zeitweilig oder auf Dauer zu sperren.

Trotz all dieser notwendigen Regeln: Diskutiere kontrovers, sage anderen deine Meinung, trage mit weiterführenden Informationen zum Wissensaustausch bei, aber bleibe dabei fair und respektiere die Meinung anderer. Wir wünschen Dir viel Spaß mit den Webangeboten von t3n und freuen uns auf spannende Beiträge.

Dein t3n-Team

lola

In der EU sollte man in Zukunft Fragen nach dem Weg mit Vorsicht beantworten. Die Frage:

“ Wo ist die nächste Bank“

Macht einen evt. zum Bankräuber, es sei denn man kann nachweisen das der Räuber erst nach der Antwort drauf kam die Bank zu überfallen.

Das Urteil klingt nach Öttinger……der hat wohl noch mehr Jobs im Verlagswesen für seine Freunde aus dem EUGH beschafft.

Antworten
Lars

Nein, das Urteil ist vollkommen in Ordnung. t3n hat schlecht recherchiert und zu viel interpretiert.

Antworten
Goran

Nein, du darfst nur nicht die Frage beantworten: „Wo liegt der Haufen Geld aus dem letzten Banküberfall!“

Antworten
Goran

Haut doch nicht immer gleich jegliche Meldung mit einem „katastrophalen“ Titel raus.
Zu Bedenken ist, dass es in diesem Fall ein Direktlink auf eine Datei mit Bildern war, die bei einem Filehoster hinterlegt war.
Also kein Link auf einen Blog, wo vielleicht ein Bild unerlaubt verwendet wurde oder dergleichen.

Antworten
Patrick

Das hab ich mir schon fast gedacht, als ich die Headline gesehen habe. Davon wird aber auch kein einziges Wort verloren, dass es sich um eine Verlinkung eines Bild handelt.

Langsam wird es nervig t3n. Die Qualität eurer Artikel nimmt immer mehr ab.

Ich werde mir das Urteil erst mal in Ruhe durchlesen.

Antworten
manni

Würde das auch für Kommentare unter Posts oder in Foren gelten? Oder greifen hier §§ 8 bis 10 TMG?

Antworten
Karl Marks

ERST das Urteil durchlesen, DANN einen Artikel schreiben………

Antworten
Johannes

Moin Kim ,
wenn ich das richtig verstanden habe wurde lediglich die kommerzielle Nutzung dieses links als verstoß gegen das Urheberrecht angesehen, da dies einschließen würde, dass derjenige der den Link bereitstellt sich bewusst darüber ist auf was er da verlinkt und das dies Urheberrechtlich geschützt ist. Generell wurde aber auch vom EuGH gestern gesagt das Verlinkungen auf Urheberrechtlich geschützen Inhalt erst einmal keine rechtliche Gefahr für den jeweiligen Anbieter darstellen sofern keine Gewinnabsicht dahintersteckt.

Liebe Grüße Johannes

Antworten

Melde dich mit deinem t3n Account an oder fülle die unteren Felder aus.

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus!
Hallo und herzlich willkommen bei t3n!

Bitte schalte deinen Adblocker für t3n.de aus, um diesen Artikel zu lesen.

Wir sind ein unabhängiger Publisher mit einem Team von mehr als 75 fantastischen Menschen, aber ohne riesigen Konzern im Rücken. Banner und ähnliche Werbemittel sind für unsere Finanzierung sehr wichtig.

Schon jetzt und im Namen der gesamten t3n-Crew: vielen Dank für deine Unterstützung! 🙌

Deine t3n-Crew

Anleitung zur Deaktivierung
Artikel merken

Bitte melde dich an, um diesen Artikel in deiner persönlichen Merkliste auf t3n zu speichern.

Jetzt registrieren und merken

Du hast schon einen t3n-Account? Hier anmelden

oder
Auf Mastodon teilen

Gib die URL deiner Mastodon-Instanz ein, um den Artikel zu teilen.

Anzeige
Anzeige