Internetrecht: Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben

Nr. 6: Unzureichende oder irreführende Teilnahmebedingungen

Nach § 4 Nr.6 UWG müssen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Teilnahmebedingungen „klar und eindeutig“ angegeben werden. Gemeint sind nicht nur Fälle, in denen man die Teilnehmer durch falsche Angaben in die Irre führt. Ebenfalls umfasst sind Fälle, in denen man es unterlässt, Teilnehmer über wesentliche Punkte aufzuklären.

Die Teilnahmebedingungen sollten daher die folgenden Punkte enthalten:

  • Teilnahmefrist (wann das Gewinnspiel endet)
  • Termin für die Auslosung der Preise/Ziehung der Gewinner.
  • Kreis der berechtigten Teilnehmer
  • Hinweis, dass der Erwerb von Produkten und Dienstleistungen den Ausgang des Gewinnspiels nicht beeinträchtigen
  • Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden
  • Regelung, wie die Gewinne zu den Gewinnern gelangen
  • Unter Umständen Hinweise, dass die Preise nicht getauscht oder übertragen werden dürfen
  • Datenschutzhinweise
  • Genaue Angaben zum Gewinn (siehe hierzu Fehler Nummer 7)
  • Der Rechtsweg ist ausgeschlossen - Hinweis.

Wer häufiger Gewinnspiele veranstaltet, tut gut daran, die wiederkehrenden Teilnahmebedingungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und später lediglich auf sie zu verweisen.

Nr. 7: Keine klaren Angaben zu den Gewinnen

Wie beim vorhergehenden Fehler dargelegt, müssen die Teilnahmebedingungen genaue Angaben zu den Gewinnspielpreisen enthalten. Die Teilnehmer müssen erkennen können, welche Gewinnklassen es gibt und welche Wertigkeit die Gewinne haben.

Einleuchtend ist das Verbot (Nr. 20 im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG) ein Gewinnspiel zu veranstalten, bei dem weder die angekündigten Preise noch ein gleichwertiger Ersatz verlost wird (dazu mehr beim Fehler Nummer 8).

Es ist aber auch nicht erlaubt, mit hohen Gewinnen zu werben, jedoch zu verschweigen, dass daneben auch geringwertige Gewinne verteilt werden. Auch darf nicht über den Wert des Gewinns getäuscht werden. So zum Beispiel, wenn ein „modernster Computer“ ohne weitere Angaben verlost wird, der auf dem technischen Stand von vor fünf Jahren ist. Eine weitere Anforderung ist die Aufklärung über Zusatzkosten bei Gewinnen. Wer einen Hotelurlaub in der Türkei verlost, muss deutlich darauf hinweisen, wenn die Anreise und Verpflegung vom Gewinner zu tragen sind.

Nr. 8: Gewinne vortäuschen

Wer hat noch keine Benachrichtigung über einen tollen Gewinn bekommen? Man kennt sie in Briefform „Glückwunsch: Sie haben ein Haus in der Toskana gewonnen“ oder als Werbebanner „Sie sind der 999.999. Besucher dieser Website und haben einen Audi A3 gewonnen“. Sie alle haben gemeinsam, dass vor der Entgegennahme des Gewinns entweder Geld in „Auslosungschancen“ investiert werden muss oder zumindest noch die Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderlich ist. Diese irreführenden Meldungen können jedoch auf dreifache Weise rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Erstens handelt es sich um irreführende Werbung, die abgemahnt werden kann. Zweitens kann die Täuschung strafbar sein. Und drittens kann man unter Umständen verpflichtet sein, den Gewinn tatsächlich auszuzahlen.

Laut dem neu geschaffenen § 661a Bürgerliches Gesetzbuch ist der Unternehmer zur Leistung des Preises verpflichtet, wenn eine Gewinnzusage den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat. Ein solcher Eindruck entsteht jedoch nur, wenn die Zusage sich nicht an die Allgemeinheit richtet, sondern an eine einzelne Person und ihr so zugeht, dass sie jederzeit von dieser aufgerufen werden kann.

Das bedeutet, Werbebanner „Sie sind der 999.999 …“ verpflichten nicht zur Leistung, weil sie schon nicht zugegangen sind und zudem erkennbar als Werbung an die Allgemeinheit gerichtet sind (Landgericht Köln, Urt. V. 27.08.2008 Az: 2 O 120/08). Anders bei der personalisierten Zusage per Brief oder Mail: Hier muss der Gewinn ausgezahlt werden.

Nr. 9: Teilnehmer automatisch zum Newsletter anmelden

Viele Gewinnspiele werden alleine mit dem Ansinnen veranstaltet, an die persönlichen Daten der Nutzer zu gelangen, um sie für Werbezwecke einsetzen zu können. Dem stehen jedoch strenge Wettbewerbs- und Datenschutzvorschriften entgegen. Die von einem Teilnehmer eingegebenen Daten dürfen ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels genutzt werden.

Soll mit der Teilnahme auch eine Anmeldung zum Newsletter vorgenommen werden (sei es in einem Onlineformular oder auf einer Gewinnspielkarte) muss der Teilnehmer darin bewusst und ausdrücklich einwilligen. Das bedeutet, es reicht nicht eine solche Einwilligung in den AGB des Gewinnspiels zu verstecken oder eine Checkbox „Ich möchte den Newsletter beziehen“ voranzuhaken. Der Teilnehmer muss aktiv ankreuzen oder anhaken, dass er den Newsletter beziehen will.

Im Übrigen sollten auch die Benachrichtigungs.Mails über das Ende und Auslosung des Gewinnspiels keine verkappten Werbemails sein, sondern nur zum Gewinnspiel selbst Stellung nehmen.

Ausführliche Antworten zum Newsletter und E-Mail-Marketing finden sich in dem Beitrag des Autors „Die 20 häufigsten Fehler im E-Mail-Marketing“.

Nr. 10: Adressdaten der Gewinner verkaufen

Mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels gewinnt auf jeden Fall der Veranstalter etwas, nämlich sehr viele Daten. Manche Gewinnspiele werden sogar mit dem Zweck veranstaltet, die Daten an Dritte weiter zu verkaufen. Jedoch sollte man als seriöser Anbieter mit diesem lukrativen Nebenverdienst vorsichtig sein.

Denn laut den Datenschutzgesetzen müssen die Teilnehmer von Gewinnspielen aufgeklärt werden, an wen ihre Daten zu Werbezwecken weiter geleitet werden (§§ 29 und 28 Abs. 3 BDSG). Ebenfalls sind die Teilenehmer darüber zu belehren, dass sie dieser Nutzung ihrer Daten widersprechen können.

Im Übrigen berechtigen so gewonnene Daten nur dazu, dem Teilnehmer Werbung per Briefpost, aber nicht per E-Mail oder Telefon zukommen zu lassen. Für letztere ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich (siehe Fehler Nummer 9).

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8 Answers

  1. von Advisign – Recht und Webdesign &ra… 29.10.2009 (15:27Uhr) 1.

    [...] wem das Ganze hier komisch vorkommt, dem empfehle ich den Artikel “Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben“, welchen ich mit Kollegen Dramburg für das t3n-Magazin verfasst habe. Und wem nicht, [...]

  2. von Was Sie beachten müssen, damit Gewinne… 05.11.2009 (11:48Uhr) 2.

    [...] t3n.yeebase.com ist dazu ein lesenswerter Fachartikel mit den 15 wichtigsten Stolperfallen erschienen. Wir haben hier die Kernaussagen für Sie [...]

  3. von facebookmarketing.de | Gewinnspiele und… 30.11.2010 (10:08Uhr) 3.

    [...] Anhang zu § 3 Abs.3 UWG). Eine Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Regeln findet sich hier: „Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben“ [...]

  4. von Gewinnspiele und Wettbewerbe | Rechtlich… 06.12.2010 (12:54Uhr) 4.

    [...] Anhang zu § 3 Abs.3 UWG). Eine Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Regeln findet sich hier: „Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben“ [...]

  5. von Du hast eine Rechtsbanane gewonnen! Ja,… 21.04.2011 (14:09Uhr) 5.

    [...] wem das Ganze hier komisch vorkommt, dem empfehle ich den Artikel “Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben“, welchen ich mit Kollegen Dramburg für das t3n-Magazin verfasst habe. Und wem nicht, der [...]

  6. von Internetrecht: Die 15 häufigsten Fehler… 24.05.2011 (12:39Uhr) 6.

    [...] Internetrecht: Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben » t3n.... Dieser Beitrag wurde unter Facebook Recht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. ← [...]

  7. von BiGino 30.08.2011 (13:32Uhr) 7.

    Wie ist denn eigentlich das Gewinnspiel von Bitburger unter diesen Grundsätzen zu beurteilen?
    Nach einer Anfrage zur Alternativmöglichkeit bekam ich diese Antwort.

    die Teilnahme an der Prämienjagd erfolgt ausschließlich über den Erwerb
    unserer Produkte.
    Die Kronkorken sind auf anderem Wege nicht erhältlich.

    Ist das jetzt ein Wettbewerbsverstoß?

  8. von BiGino 30.08.2011 (21:18Uhr) 8.

    Gibt es eigentlich eine Aufsichtsbehörde?

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