Internetrecht: Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben

Nr. 11: Daten verlangen, die für das Gewinnspiel nicht notwendig sind

Im Datenschutzrecht herrscht das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Das bedeutet, man darf nur die Daten erheben (also als Pflichtfelder kennzeichnen), die zur Durchführung eines Gewinnspiels notwendig sind. Dazu gehören der Name, die Postadresse (wenn ein Gewinn postalisch verschickt wird) und die E-Mail-Adresse, falls die Gewinnspielabwicklung online erfolgt. Problematisch wird dies schon beim Geburtsdatum. Hier könnte man allenfalls argumentieren, dass es der Feststellung der Volljährigkeit gilt.

Alle anderen Daten dürfen zwar freiwillig erhoben werden (kein Pflichtfeld), jedoch sind die Teilnehmer darüber aufzuklären, zu welchen Zwecken diese Daten engesetzt werden (z.B. „wir fragen nach dem Geschlecht, um die künftigen Gewinnspiele zu optimieren“).

Nr. 12: Teilnahme am Gewinnspiel von der Zustimmung zur Werbung abhängig machen

Wer Gewinnspiele veranstaltet, möchte verständlicherweise etwas davon haben. Und wenn die Verbraucher nicht dazu gezwungen werden dürfen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben (siehe Fehler Nummer 2 und 3), dann sollten sie aus der Sicht vieler Veranstalter zumindest den Newsletter abonnieren müssen.

Diese so genannte Kopplung des Gewinnspiels an die Zusage, die angegebenen Daten für Werbezwecke zu nutzen, ist umstritten. Einige sehen darin einen psychischen Zwang, andere halten es wiederum für zulässig. Die Gerichte haben sich bisher (noch) für die Kopplung ausgesprochen, allerdings unter den folgenden Voraussetzungen:

  • 1. Der Teilnehmer wird zugleich darauf hingewiesen, dass er der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken widersprechen kann.
  • 2. Der Teilnehmer wird von vornherein über die Kopplung aufgeklärt. Es ist daher nicht erlaubt, ihm erst nach dem Ausfüllen aller Daten mitzuteilen, dass z.B. die Anmeldung zum Newsletter ein Pflichtfeld ist. Denn hierdurch wird er in eine Zwangslage versetzt, nur deswegen teilzunehmen, weil er sich schon die Mühe gemacht hat, alle anderen Daten einzutragen.

Nr. 13: Gewinnernamen veröffentlichen

Dieser Fehler kling zunächst paradox, da die Veröffentlichung von Gewinnern das Gewinnspiel als seriös erscheinen lässt. Aber auch hier muss der Datenschutz und das Interesse des Teilnehmers an seiner Privatsphäre beachtet werden.

Zulässig ist eine Veröffentlichung, wenn der Teilnehmer nicht identifiziert werden kann. Zum Beispiel „Berta N. aus Berlin“. Möchte man jedoch den vollen Namen des Teilnehmers veröffentlichen, muss dieser darüber aufgeklärt werden. Dabei reicht es nicht die Aufklärung in den AGB zu „verstecken“. Zulässig wäre allenfalls die Aufnahme in die Datenschutzerklärung, wenn auf diese beim Gewinnspiel verwiesen wird.

Um jedoch Unannehmlichkeiten mit den Teilnehmern zu vermeiden, sollte direkt beim Gewinnspiel der Passus „Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass sein Name im Fall des Gewinns auf der Website des Gewinnspielanbieters veröffentlicht wird“, aufgenommen werden. Zu diesem Fehler ist der Podcast „Gewinnspiele und Datenschutz“ empfehlenswert.

Nr. 14: Unerfahrenheit von Kindern missachten

Für viele der hier angesprochenen Fehler ist die geschäftliche Erfahrenheit der Teilnehmer wichtig. So muss für die Teilnehmer erkennbar sein, dass kein Kaufzwang besteht, sie müssen die Teilnahmebedingungen verstehen können und Einwilligungen in Datennutzung abgeben. Dabei wird immer von einem durchschnittlichen Verbraucher ausgegangen. Richtet sich ein Gewinnspiel aber an Kinder, muss von dem Erfahrungsgrad eines Minderjährigen, also geschäftlicher Unerfahrenheit, ausgegangen werden.

Das bedeutet, dass Teilnahmebedingungen, die sich an Kinder richten, besonders deutlich und verständlich sein müssen. Ebenso sind datenschutzrechtliche Einwilligungen unwirksam, wenn die Kinder deren Reichweite nicht verstehen, was unter 12 Jahren immer der Fall ist und sonst im Einzelfall beurteilt werden muss. Im Übrigen ist auch im Wettbewerbsrecht nicht definiert was ein Kind ist. Mit Blick auf das Jugendschutzgesetz könnte hier ein Alter von bis zu 14 Jahren anzunehmen sein.

In Fällen, wo Kinder nicht die Zielgruppe des Unternehmens sind, sollten sie daher vom Gewinnspiel ausgeschlossen werden. Zum Beispiel: „Teilnahmeberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“

Es sollte sich auch von selbst verstehen, dass Kinder nicht an Gewinnspielen teilnehmen dürfen, bei denen die Preise jugendgefährdend sind (zum Beispiel Filme ab 18).

Nr. 15: „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“

Dieser ominöse Satz weist lediglich darauf hin, dass Spielschulden nicht einklagbar sind. Das bedeutet, dass man von dem Veranstalter den Gewinn grundsätzlich nicht verlangen kann. Wie man schon an dem Wörtchen „Grundsätzlich“ erkennen kann, ist er jedoch kein Freibrief. Wer Teilnehmer über Gewinne täuscht, deren Daten missbraucht oder sonst in die Irre führt, muss nicht nur mit Abmahnungen seitens der Mitwerber und Wettbewerbszentralen, Bußgeldern der Datenschutzbehörden und Strafverfahren sondern auch mit Schadensersatzzahlungen an die Teilnehmer rechnen.

Fazit

Wie fast jede Wettbewerbshandlung sind auch Gewinnspiele stark reguliert. Die Gesetze dienen vor allem dem Schutz von Verbrauchen, die durch Gewinnversprechungen und Spielleidenschaft zu unüberlegten Handlungen bewegt werden können. Ob dies in diesem Umfang notwendig ist, ist eine andere Frage. In jedem Fall sollten Unternehmen, die Gewinnspiele zu Werbezwecken einsetzen wollen, zumindest beim ersten Mal juristischen Rat einholen, um sich vor kostspieligen Abmahnungen und anderen Konsequenzen zu schützen. Das gilt auch für Marketingunternehmen, die gegenüber Ihren Kunden für die Kosten rechtswidriger Werbung haften.

Über die Autoren

Rechtsanwalt Thomas Schwenke, LL.M. (University of Auckland), Dipl.FinWirt (FH) berät Unternehmen in Fragen des Onlinerechts, Marketingrechts sowie Datenschutzes und erklärt in regelmäßigen Publikationen sowie in seinem Blog auf Advisign.de einfach und verständlich schwierige Rechtsfragen.

Sebastian Dramburg, LL.M. ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Internet- und Urheberrecht.

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8 Answers

  1. von Advisign – Recht und Webdesign &ra… 29.10.2009 (15:27Uhr) 1.

    [...] wem das Ganze hier komisch vorkommt, dem empfehle ich den Artikel “Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben“, welchen ich mit Kollegen Dramburg für das t3n-Magazin verfasst habe. Und wem nicht, [...]

  2. von Was Sie beachten müssen, damit Gewinne… 05.11.2009 (11:48Uhr) 2.

    [...] t3n.yeebase.com ist dazu ein lesenswerter Fachartikel mit den 15 wichtigsten Stolperfallen erschienen. Wir haben hier die Kernaussagen für Sie [...]

  3. von facebookmarketing.de | Gewinnspiele und… 30.11.2010 (10:08Uhr) 3.

    [...] Anhang zu § 3 Abs.3 UWG). Eine Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Regeln findet sich hier: „Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben“ [...]

  4. von Gewinnspiele und Wettbewerbe | Rechtlich… 06.12.2010 (12:54Uhr) 4.

    [...] Anhang zu § 3 Abs.3 UWG). Eine Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Regeln findet sich hier: „Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben“ [...]

  5. von Du hast eine Rechtsbanane gewonnen! Ja,… 21.04.2011 (14:09Uhr) 5.

    [...] wem das Ganze hier komisch vorkommt, dem empfehle ich den Artikel “Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben“, welchen ich mit Kollegen Dramburg für das t3n-Magazin verfasst habe. Und wem nicht, der [...]

  6. von Internetrecht: Die 15 häufigsten Fehler… 24.05.2011 (12:39Uhr) 6.

    [...] Internetrecht: Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben » t3n.... Dieser Beitrag wurde unter Facebook Recht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink. ← [...]

  7. von BiGino 30.08.2011 (13:32Uhr) 7.

    Wie ist denn eigentlich das Gewinnspiel von Bitburger unter diesen Grundsätzen zu beurteilen?
    Nach einer Anfrage zur Alternativmöglichkeit bekam ich diese Antwort.

    die Teilnahme an der Prämienjagd erfolgt ausschließlich über den Erwerb
    unserer Produkte.
    Die Kronkorken sind auf anderem Wege nicht erhältlich.

    Ist das jetzt ein Wettbewerbsverstoß?

  8. von BiGino 30.08.2011 (21:18Uhr) 8.

    Gibt es eigentlich eine Aufsichtsbehörde?

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