6. Fremde Marken und Unternehmensnamen verwenden
Das Markenrecht schützt die Kennzeichnungsfunktion von Produkten („iPod“) und Dienstleistungen („Radio Gong“). Auch ein Unternehmensname kann als Zeichen geschützt werden („e.on“). Von Marken- und Unternehmensnamen sollte man bei der Wahl eines Online-Namens besser die Finger lassen.
Stellt sich die Frage, was passiert, wenn der eigene Name genauso lautet wie eine Marke oder ein Unternehmen, oder wenn sich zwei gleichnamige Unternehmen gegenüberstehen. Man spricht hier von „Fällen der Gleichnamigkeit“. Es kommt es auf den „first come, first serve“-Grundsatz an (vgl. Punkt 3). Dies hat zur Folge, dass derjenige, der zuerst seine Domain oder Account registriert hat, zum Zuge kommt. Ausnahmen von der „first come, first serve“-Regel kommen nur dann in Betracht, wenn eine Firma einen überragenden Bekanntheitsgrad genießt. Dies hat der BGH zB. bei shell.de zugunsten des Ölmultis angenommen.
7. Namen fremder Personen verwenden
Das Namensrecht ist in § 12 BGB geregelt. Danach genießt der Vor- und Nachname einen gewissen Schutz gegen die unerlaubte Verwendung durch andere. Natürlich gilt dies nicht uneingeschränkt. Aber der Grundsatz dieser Regelung bestimmt, dass ein Nichtberechtigter bei Verwendung eines fremden Namens eine Namensanmaßung begeht, wenn der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, dass der tatsächliche Namensträger dem Gebrauch seines Namens zugestimmt habe. Dabei wird aber auch klar, dass diese Regel nur greift, wenn der Name einen Rückschluss zulässt. Der Twitter-Account „@Mueller_Berlin“ würde also keine Namensverletzung darstellen, anders als z.B. „@HeidiKlumModel“.
Da das Namensrecht für jedermann gilt, setzt man sich aber einem Unterlassungsanspruch aus, wenn man z.B. aus Bosheit den Namen des Nachbarn oder des Arbeitskollegen registriert hat und Bilder von ihm postet. Oder wenn man sich prominenter Namen bedient, bei denen jeder zuerst vermutet, die prominente Person stehe hinter dem Account. Hier hilft es nur inhaltlich deutlich zu zeigen, dass es nicht der Prominente selbst ist. Das ist in Grenzen bei Parodien zulässig (bspw. „@Merkel_CDU“ bei Twitter).
8. Werktitel wie Zeitschriftentitel, Musiktitel, Filmtitel
Die Namen und Titel von Zeitschriften, Musikstücken, Filmen, Software etc. bezeichnet man als Werktitel. Diese Werktitel sind ähnlich wie Marken und Unternehmensnamen geschützt (§ 5 Absatz 3 Markengesetz). Allerdings gibt es auch wieder Einschränkungen: Nicht jede x-beliebige Theateraufführung in der Grundschule mit einem eigenen Titel kann Schutzansprüche geltend machen. Voraussetzung ist ein hoher Bekanntheitsgrad des Werktitels (z.B. „@Der_Spiegel“ oder „@DeutschlandSuchtDenSuperstar“ als Accounts bei Twitter). Auch hier ist Voraussetzung für eine Rechtsverletzung, dass eine Verwechselungsgefahr bestehen muss. So kann jemand sein Buch oder seine CD „Der Spiegel“ nennen, aber sobald z.B. über Twitter mit dieser Bezeichnung Nachrichten verbreitet werden oder der Eindruck hervorgerufen wird, dahinter sitze die Redaktion der Zeitschrift, dann liegt eine Verwechslungsgefahr vor.
9. Fiktive Charakternamen nutzen
Auch fiktive Charakternamen (Gandalf, Homer Simpson, etc.) können unter Umständen als Marken geschützt sein (vgl. Punkt 6). Von daher sollte auch dies überprüft werden vor der Registrierung des Online-Namens oder einer Domain.
10. Stadt - und Gemeindenamen
Auch die Namen von Städten und Gemeinden sind grundsätzlich geschützt. Das heißt: Ab einem gewissen Bekanntheitsgrad hat eine Gebietskörperschaft (Stadt, Bundesland, Gemeinde, etc.) einen Anspruch auf Umschreibung bei einer Verwendung der jeweiligen Bezeichnung.
Die rechtlichen Auseinandersetzungen zu heidelberg.de, badwildbad.com oder celle.de haben gezeigt, dass Städte- und Ländernamen nicht durch Privatpersonen registriert werden sollten. Allerdings gibt es insoweit Einschränkungen, als dass dieser Grundsatz nicht für jede Gemeinde oder jedes Dorf gilt. Ausgangspunkt ist stets die "Verkehrsgeltung" der Städte- und Ländernamen.
So ist es zu erklären, dass Entscheidungen zu Domains wie tschirn.de oder vallendar.de zugunsten der Domaininhaber ausgegangen sind, die denselben Namen trugen. Hier ist wieder der „first come, first serve“-Grundsatz zu erkennen, welcher greift, wenn eine hohe Verkehrsgeltung (und damit ein überwiegendes Interesse) nicht vorhanden ist.






11 Antworten
von » Internetrecht: 16 Stolperfallen… 08.02.2010 (10:16Uhr) 1.
[...] viaInternetrecht: 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens » t3n News. 08 Feb This entry was written by admin, posted on Februar 8, 2010 at 19:16, filed under News and tagged accountnamen, internetrecht, social media. Bookmark the permalink. Follow any comments here with the RSS feed for this post. Post a comment or leave a trackback: Trackback URL. Browse [...]
von TwittLink - Your headlines on Twitter 08.02.2010 (11:31Uhr) 2.
[...] Tweets about this great post on TwittLink.com [...]
von united-domains AG 08.02.2010 (11:51Uhr) 3.
Vielen Dank für den ausführlichen Artikel!
Ausnahmsweise ein Hinweis in eigener Sache:
einen ersten Anhaltspunkt zur Frage, ob "mein" Name schon vergeben ist, wird unter http://www.ud.com gegeben. Nach Eingabe des Wunschnamens werden automatisch die beliebtesten Domain-Endungen, Social Networks sowie relevante Marken-Datenbanken durchsucht.
Dabei werden zudem die Syntax-Regeln der einzelnen Domain-Endungen und Social Networks abgeglichen, um Namen, die aufgrund ihrer Schreibweise nicht verwendet werden können, vorab auszufiltern.
Mit einem Klick können bestehende Domains und Nutzer-Accounts aufgerufen werden. So wissen Sie in kürzester Zeit, ob Sie Ihren Wunschnamen verwenden können oder aber, wer Ihren Namen eventuell sogar ohne Ihr Wissen bereits nutzt.
Beste Grüße
Stefanie Winkelmann
united-domains AG
von Paul 08.02.2010 (19:17Uhr) 4.
Die Funktion die von United Domains beschreiben wurde finde ich sehr sinnvoll. Ich verwende gerne einen Namen für mehrere Plattformen, nicht nur weil dies einfacher zu merken ist.
von Stolperfallen für die Wahl von Domain-… 09.02.2010 (08:21Uhr) 5.
[...] 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens [...]
von Online-Rückblick auf KW 5/2010 #Linksam… 09.02.2010 (15:14Uhr) 6.
[...] Internetrecht: 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens [...]
von martins privates blog : » Stolperf… 12.02.2010 (20:40Uhr) 7.
[...] 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens [...]
von Top Webmarketing Links der letzten beide… 14.02.2010 (21:02Uhr) 8.
[...] Internetrecht: 16 Stolperfallen bei der Wahl eines Account-Namens (t3n.de) [...]
von ashish 10.07.2010 (08:07Uhr) 9.
this is very nice blog . and very nice post thank to you. Die Funktion die von United Domains beschreiben wurde finde ich sehr sinnvoll. Ich verwende gerne einen Namen für mehrere Plattformen, nicht nur weil dies einfacher zu merken ist.la martina.
von How to Link Build 27.09.2011 (13:32Uhr) 10.
Hey there guys, newbie here. I’ve lurked about here for a bit although and thought I’d take part in! Looks like you’ve got quite a good spot here
von gift baskets 05.12.2011 (11:39Uhr) 11.
Also simply just for a couple of one's buddies, or perhaps people that you train with could appreciate gift baskets, they also realize and appreciate the thought and shock of your high quality gift including one making it possible to market meaning at work.