10. „Ich distanziere mich von allen Blog-Kommentaren ...“
„ ... Gästebuchbeiträgen, Forenbeiträgen, etc.“
Mit diesem Disclaimer stellt der Anbieter klar, dass er sich die darin vertretenen Meinungen und Ansichten nicht zueigen macht und damit für sie nicht haftet. Angesichts des aktuellen Chefkoch-Urteils des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. November 2009 - Az.: I ZR 166/07), das die Haftung auf das Zueigenmachen von Inhalten stützt, erscheint eine solche Klarstellung zumindest nicht als unsinnig.
Daher kann im Zweifel zu diesem Disclaimer geraten werden. Nur sollte er aus Rücksicht auf die eigenen Nutzer höflicher formuliert werden. Zum Beispiel: „Ich mache mir die in den Blogkommentaren vertretenen Meinungen und Behauptungen nicht zueigen.“
Ferner wird er alleine selten entscheidend sein. Denn für die Zueigenmachung werden vor allem Umstände wie das Einbinden des Anbieterlogos auf hochgeladenen Bilder oder Einräumung von Rechten an den Inhalten der Nutzer maßgeblich sein. Und wer dies tut, dem hilft kein Disclaimer.
11. „Der Dienstanbieter übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen“
Dieser Disclaimer ist der einzige, den man wirklich als sinnvoll bezeichnen kann. Zu empfehlen ist er insbesondere auf allen Webseiten die Ratschläge aller Art liefern und jemand einen Schaden erleiden könnte, wenn er ihnen folgt. Es kann sich unter anderen um Rechtstipps, medizinische Hilfen oder Börseninformationen handeln. Weiter ausgeführt kann der Hinweis zum Beispiel lauten: „Diese Informationen stellen keine medizinische Beratung dar und können einen ärztlichen Rat nicht ersetzen.“ Und je gefährlicher die Folgen eines Ratschlags sein könnten, desto näher am Ratschlag sollte dieser Hinweis stehen.
12. „Juristen ist der Zutritt untersagt“
Eine hübsche Idee, mit der ein Websitebetreiber laut diesem Bericht einer Abmahnungen entgehen wollte. Nur geholfen hat sie ihm nicht. Er wurde wohl trotzdem wegen einer Urheberrechtsverletzung verurteilt. Erstens ist das Verbot mit „Juristen“ zu ungenau, er hätte schon genauer „Rechtsanwälte“ schreiben müssen. Zweitens ist es zu spät, ein Hausverbot auszusprechen, wenn jemand schon auf der Seite ist. D.h. der Hinweis müsste schon auf einer Einstiegsseite deutlich erkennbar stehen. Und drittens: Wie will man nachweisen, dass das Beweismaterial vom Rechtsanwalt und nicht zum Beispiel von dessen Auftraggeber beschafft worden ist? Also fällt diese Klausel eher in den Bereich „netter Versuch“.
13. „Die Haftung ist ausgeschlossen“
Der bloßen Hinweis „Die Haftung ist ausgeschlossen“ kann man sich sparen, weil er rechtswidrig ist und rechtswidrige Klauseln unwirksam sind. Dieser Hinweis suggeriert, dass die Haftung komplett ausgeschlossen ist und man damit auch für absichtliche Schäden nicht haftet. Und weil es Menschen gibt, die daran glauben und sich im Haftungsfall deswegen nicht wehren würden, ist die Verwendung dieser Klausel gegenüber Kunden, z.B. in E-Shops sogar abmahnungswürdig.
Möchte man seine Haftung begrenzen, dann ist das nur in einem ganz engen Rahmen möglich und kann je nach Fall zum Beispiel so lauten (Achtung, das ist nur ein Auszug): „Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Leben, Gesundheit oder Körper betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.“
Aber auch mit der richtigen Formulierung kann solch ein einseitiger Haftungsausschluss nur dann gelten, wenn er deutlich erkennbar war. Um das zu gewährleisten, tauchen Haftungsausschlüsse zusammen mit einer Checkbox auf, die man bestätigen muss, bevor ein Service genutzt werden kann: „Mit der Nutzung der Applikation, erkläre ich mich mit dem Haftungsausschluss einverstanden“. Dagegen wird man sich auf einen Haftungsausschluss, der versteckt im Impressum steht, kaum berufen können.
14. „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt. ...“
„... Ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden vollumfänglich zurückgewiesen und lösen gegebenenfalls eine Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen aus.“
Diese Klausel ist nicht nur wirkungslos, sie ist sogar gefährlich. Der Sinn einer Abmahnung liegt darin, dem Rechtsverletzer eine kostengünstige Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, bevor der teurere Gerichtsweg beschritten wird. Daher ist sie in vielen Fällen sogar erforderlich, bevor man vors Gericht zieht. Wenn jetzt dieser Text auf der Website steht, dann könnte jemand sich berechtigt fühlen gleich vor Gericht zu ziehen. Denn ihm wurde gerade klar gemacht, dass eine Abmahnung sinnlos ist.
Wer den Goodwill zeigen möchte, der möge es bei einer höflichen (aber rechtlich unverbindlichen) Bitte belassen, die in etwa so klingen kann: „Ich bitte Sie, bei Rechtsverstößen sich ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts an mich zu wenden und ich werde die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigen.“
15. „Dieses Angebot richtet sich nur an Kunden in Deutschland“
Nationale Gesetze und das Internet haben ein Problem: Das Internet ist überall, aber die Gesetze gelten nur in einem Land. Und so fragen sich viele, ob sie überall eine Rechtsverletzung begehen, wenn ihre Seite überall erreichbar ist. Angenommen jemand wirbt mit der in Deutschland registrierten Marke „MegaClean“ im Internet. Gleichzeitig ist „MegaClean“ für ein ähnliches Produkt von jemand anders in Österreich registriert. Begeht der deutsche Anbieter eine Markenverletzung in Österreich, weil seine Website in Österreich abrufbar ist?
Um solche Fälle gerecht zu entscheiden gucken Richter zunehmend auf den „bestimmungsgemäßen Zugriff“ oder einfach gesagt, sie schauen, an Besucher welchen Landes sich die Seite richtet. Wenn sich die deutsche Seite im obigen Beispiel im Zweifel auch an österreichische Kunden richtet, dann liegt eine Markenverletzung in Österreich vor.
Um den Zweifel auszuräumen, empfiehlt sich daher der obige Disclaimer. Aber Achtung: Das gilt nur im Zweifel. Kein Zweifel liegt vor, wenn z.B. Versandkosten nach Österreich aufgeführt werden oder Werbung auf österreichischen Seiten geschaltet wird. Zur Vertiefung wird das BGH-Urteil „Arzneimittelwerbung im Internet“ vom 30.3.2006 - Az.: I ZR 24/03 empfohlen.
16. „Diese E-Mail kann Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.“
Diese so genannten „Abschreckungsklauseln“ erkennt man daran, dass sie in geschäftlichen E-Mails meistens länger als die eigentliche Nachricht sind, Vertraulichkeit auf Staatsschutzniveau fordern und möglichst in drei Sprachen übersetzt sind.
Soweit sie darauf hinweisen, dass sie geheime Informationen enthalten, sind sie nur ein Verweis auf die Gesetzeslage und daher nicht notwendig. So verbieten die Gesetze zum Beispiel private Informationen über eine dritte Person zu veröffentlichen. Wenn man nicht darauf vertraut, dass andere das beachten, dann sollte man konsequenterweise einen solchen Hinweis auf jedem Brief anbringen und jeder SMS anhängen. Auch können brisante Dokumente vertraglichen, unternehmerischen oder staatlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen. Doch solche Extremfälle sind wohl erkennbar und wer dermaßen geheime Unterlagen verschickt, sollte die E-Mails verschlüsseln.
Zusammengefasst wirkt der Hinweis auf Vertraulichkeit der Informationen etwas paranoid, ist aber unschädlich und kann eingesetzt werden.




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52 Antworten
von Alex Stengelin 08.12.2009 (09:19Uhr) 1.
Vielen Dank!
Von den einigen Sachen hatte ich schon gehört, aber nicht, wie man sie richtig macht! Klasse! Sehr informativ!
von ((( rebell.tv ))) blog - RT @netzpolitik… 08.12.2009 (10:18Uhr) 2.
[...] 21 Fktn übr Disclaimr http://bit.ly/6awVkh sender: > culturalstudies | | von sms um 10:07 thomas schwenke sammelte 21 fakten | via netzpolitik | tp hat grad kürzlich unsere rechtshinweis ergänzt. dabei habe [...]
von TwittLink - Your headlines on Twitter 08.12.2009 (10:53Uhr) 3.
[...] Tweets about this great post on TwittLink.com [...]
von Disclaimer: Wirkungslos oder nicht? 08.12.2009 (11:12Uhr) 4.
[...] Kommentator zu einer pointierten Beleidigung gratuliert, dann haftet man hierfür trotz Disclaimer. „Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer” von Thom... Telemedicus zu Geschäftsgeheimnis-Disclaimern. Simon Möller in Internet & [...]
von 21 Fakten über Disclaimer : netzpolitik… 08.12.2009 (13:50Uhr) 5.
[...] T3N gibt es “21 Fakten über Disclaimer”. „Nutzloser Schwachsinn“, ist eine häufige Antwort auf die Frage nach dem Sinn von [...]
von Impressum überarbeitet – Orkpirat… 08.12.2009 (14:30Uhr) 6.
[...] ich gerade den sehr aufschlußreichen und interessanten Artikel über Disclaimer gelesen hatte, bin ich nochmal mein eigenes Impressum durchgegangen. Schaut so aus, [...]
von Jens 08.12.2009 (15:53Uhr) 7.
Auf welche Gesetzeslage verweist denn "Eltern haften für ihre Kinder"?
von disclaimer 08.12.2009 (16:41Uhr) 8.
gab es schon alles vor >7 Jahren:
http://www.dominik-boecker.de/email/disclaimer/ueberlegungen.html
nichts neues in den Intertubes ...
von Stefan 08.12.2009 (16:42Uhr) 9.
Kann ich diesen Artikel also als Rechtsberatung auffassen? ;-)
Ernsthaft: Danke für die schöne Übersicht. Als Webdesigner weiß komme ich oft in die Situation einem Kunden das Für und Gegen von Disclaimern zu erklären. Mit Ihrem Artikel habe ich jetzt eine hübsche Checkliste dafür.
von disclaimer 08.12.2009 (16:46Uhr) 10.
@Jens: auf volkstümliche Rechtsirrtümer. Siehe http://www.jurawiki.de/VRI/Haftung
Kurz: solche Schilder sind generell vorwiegend Schwachfug. Die Kinder haften nur >7Jahren und nur nach Einsichtsfähigkeit. Eltern haften maximal für Verletzung der Aufsichtspflicht - die aber selten nachzuweisen sein dürfte, da 24/7-Überwachung nicht erwartet wird.
von indi 08.12.2009 (17:10Uhr) 11.
eure "x fakten über ..."-serie ist toll! diese folge auch wieder! lob!
von Advisign – Recht und Webdesign &ra… 08.12.2009 (18:14Uhr) 12.
[...] etwas launiges zu schreiben und so ist in Zusammenarbeit mit Kollegen Dramburg der Beitrag “Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer” entstanden, der gerade im Online-Magazin t3n erschienen ist. Wer sich also fragt, ob die [...]
von mds 08.12.2009 (18:27Uhr) 13.
Gibt's auch eine Version im Volltext ohne Klickstrecke?
von Thomas Scholz 08.12.2009 (19:56Uhr) 14.
Schließe mich mds an. Gibt es eine Internetversion auf einer Seite, die man verlinken kann?
von luDa 08.12.2009 (20:30Uhr) 15.
Schöne Zusammenfassung und Information, nur leider ganz am Ende
"... verweisen lediglich auf die Gesetzeslage (wie z.B. „Eltern haften für ihre Kinder“)"
ein Fehlgriff in die Gerüchteküche die mit dem ganzen Beitrag ja eigentlich bekämpft werden soll.
von » LINKLOAD vom 08.12.2009 [UPLOAD… 08.12.2009 (20:50Uhr) 16.
[...] will. Geht das eigentlich? Meistens nicht und manchmal kann das sogar eine Abmahnung einbringen, schreibt Rechtsanwalt Thomas Schwenke auf t3n. Er hat 21 Fakten zu Disclaimern [...]
von gerd 08.12.2009 (21:30Uhr) 17.
jaja, mit Disclaimern kann man sich schon ziemlich lächerlich machen: http://www.flickr.com/photos/guukaa/3384784179/
von Felix Nagel 08.12.2009 (22:37Uhr) 18.
Danke, perfekt um sich das tausendfach Mund fusselig reden zu ersparen. Obendrein waren da ein paar Sachen dabei die mir nicht _so_ klar waren.
von Lesetipps für den 9. Dezember | Blo… 09.12.2009 (08:14Uhr) 19.
[...] Internetrecht: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast: Was muss in einen Disclaimer auf einer Werbsite, was nicht. t3n hat 21 Fakten über Disclaimer in diesem nützlichen beitrag zusammengetragen. [...]
von josudia · brainoutsourcing 09.12.2009 (11:00Uhr) 20.
[...] http://t3n.de/news/internetrecht-disclaimer-262512/comment-page-1/ [...]
von Michael Vieten 09.12.2009 (11:46Uhr) 21.
Vielen Dank für diesen Beitrag. Disclaimer habe ich schon immer skeptisch betrachtet und bisher keinen verwendet. Ich denke, es wird grundsätzlich auch immer dann schwierig, wenn etwas einseitig vereinbart werden soll.
von 21 Fakten über Disclaimer – Warum… 09.12.2009 (14:16Uhr) 22.
[...] Hier gehts zum Artikel >>> [...]
von đª]V[ªX » Links 2009-12-09 09.12.2009 (16:34Uhr) 23.
[...] t3n: 21 Fakten über Disclaimer [...]
von Wolf-Dieter 09.12.2009 (20:21Uhr) 24.
Zu 12. „Juristen ist der Zutritt untersagt“ -- die Einschränkung ist doppelt daneben. Eine Seite im Netz ist eine Veröffentlichung und bietet keinerlei Handhabe, um bestimmten Menschen die Lektüre zu verbieten.
von 21 Fakten über Disclaimer | Webmaster,… 09.12.2009 (21:09Uhr) 25.
[...] Schwenke schreibt auf t3n zum Themengebiet Internetrecht. Diesmal hat er einen Artikel über die allseits bekannten Disclaimer veröffentlicht. Dieser US-Import soll Webseitenbetreiber vor bösen Abmahnungen schützen. Das [...]
von Dobschat » Links am 9. Dezember 20… 10.12.2009 (00:01Uhr) 26.
[...] in anderen Berufen muss man – fast immer – Ahnung von seinem Job haben…Internetrecht: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer... – Sollte jeder lesen, der sich überlegt einen Disclaimer welcher Art auch immer wohin [...]
von Die Sache mit den Mail-Disclaimern &laqu… 10.12.2009 (05:56Uhr) 27.
[...] Effekt erzielen können. Thomas Schwenke hat dies unter Punkt 8 seines Artikels “Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer” trefflich [...]
von Markus Möller 10.12.2009 (08:57Uhr) 28.
Sehr hilfreicher Beitrag. Vielen Dank dafür.
von Kai 10.12.2009 (09:29Uhr) 29.
und verweisen lediglich auf die Gesetzeslage (wie z.B. „Eltern haften für ihre Kinder“).
Das war der beste Witz und führt den Text quasi ad adsurdum.
Laut Gesetz haftet niemand für andere, nur für eigenes Fehlverhalten. In diesem Falle höchstens für die Missachtung der Aufsichtspflicht.
von 21 Fakten 10.12.2009 (13:12Uhr) 30.
[...] [...]
von Disclaimer. Es ist nicht alles Schwachsi… 10.12.2009 (22:41Uhr) 31.
[...] Zudem wird der Begriff heute weit über seine ursprüngliche Bedeutung verwendet……. weiterlesen [...]
von Sauna 11.12.2009 (00:00Uhr) 32.
Ich frage mich, welcher völlig ahnungslose Richter einen Webseitenbetreiber wegen Links verurteilt, welche zu illegalem Content führen.Schliesslich ist das ganze Internet, und somit jede einzelne Seite irgendwie miteinander verlinkt.
von Disclaimer « stohl.de 11.12.2009 (09:12Uhr) 33.
[...] [...]
von Uwe 11.12.2009 (11:03Uhr) 34.
Ich sag nur: "Fitze, fatze, Hühnerkacke.".
von Quatsch mit Soße (11.12.09) | Qlog 11.12.2009 (11:17Uhr) 35.
[...] Mythos Internet-Disclaimer [...]
von Tagebuch 2.0 (beta) » Blog Archive… 11.12.2009 (17:03Uhr) 36.
[...] Internetrecht: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer... – (articles disclaimer impressum internetrecht ) [...]
von pseudo disclaimed 11.12.2009 (21:59Uhr) 37.
Nicht alles ist Sinnlos da es danach aussehend ist,disclaimer sind Fehlleitungslinks od.ähnlich den Quarantäneordnern für Viren,Trojaner,nur halt für juristisch Unklare Behauptungen od Tatsachen auslegungen die werden darin geparkt
von Protokoll vom 12. Dezember 2009beiTrackb… 12.12.2009 (18:01Uhr) 38.
[...] Alles Schwachsinn? Rechtsanwalt Thomas Schwenke über (Un)Sinn in Disclaimern [...]
von TRB 158: VZ, Facebook, Blumenladen, Disc… 12.12.2009 (20:43Uhr) 39.
[...] 18:21 Sachar Riwoj will einen Berliner Blumenladen retten 30:47 Rechtsanwalt Thomas Schwenke über (Un)Sinn in Disclaimern 36:20 Blogger privat: [...]
von Gedankenblasen » Blog Archiv &raqu… 14.12.2009 (23:02Uhr) 40.
[...] Rechtsanwalt Thomas Schwenke zum Thema Disclaimer: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer [...]
von Ich ein einen Disclaimer auf meiner Webs… 28.12.2009 (09:30Uhr) 41.
[...] Hier hat das immer wieder informative Magazin t3n einige Fakten und Mythen über Disclaimer auf Websites begutachtet und bewertet. Das meiste davon ist, wie zu erwarten war, Bullshit und völlig unnötig. Trotzdem ein sehr hilfreicher Artikel, falls man für Websites verantwortlich ist. Wenn man sicher gehen möchte, empfehlen wir wie immer einen Experten zu fragen. An dieser Stelle lege ich für unseren Medienrechtsanwalt Michael Stefan die Hand ins Feuer. Ein herzhaft unrechtsanwaltlicher Anwalt. [...]
von Nutzloses Wissen « Der LOLator 05.01.2010 (15:45Uhr) 42.
[...] Internetrecht: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 … [...]
von Was bringen Disclaimer in eMails und Web… 12.01.2010 (09:03Uhr) 43.
[...] einem ausführlicheren Beitrag hat der Anwaltskollege Thomas Schwenke auf dem Webportal t3n.de nun weitere Disclaimer untersucht und deren Wirkung mit anschaulichen Beispielen untersucht. [...]
von Bookmarks von 02-12-2009 bis 25-01-2010… 26.01.2010 (14:42Uhr) 44.
[...] Internetrecht: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer „Nutzloser Schwachsinn“, ist eine häufige Antwort auf die Frage nach dem Sinn von Disclaimern. Das steht jedoch im kompletten Gegensatz zu deren Präsenz im Internet. Fast jede Website hat einen Disclaimer und auch vor E-Mails machen sie nic [...]
von 21 Fakten über Disclaimer « augen… 26.01.2010 (15:45Uhr) 45.
[...] Schwenke berichtet im t3n-Magazin t3n.de von allerlei populären Irrtumern rund um die beliebtesten Disclaimer. Und er erklärt, wie man es [...]
von f2 » Disclaimer – Sinnloser… 30.01.2010 (22:27Uhr) 46.
[...] Disclaimer: Unnötiger Ballast für E-Mails (heise online) - Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer (t3n.de) - Angstklauseln in E-Mails Categories: Web Tags: Comments (0) Trackbacks (0) [...]
von In einem Wort « Erich sieht 07.02.2010 (20:45Uhr) 47.
[...] In einem Wort Angstklausel (via) [...]
von Wegwerfer 27.06.2010 (18:55Uhr) 48.
"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"
Das hab ich vor kurzem erst auf einer Seite gelesen. Wenn das mal so einfach wäre ...
von Links gehören zur Meinungsfreiheit &laq… 20.04.2011 (08:22Uhr) 49.
[...] sind. Hoffentlich spricht sich dieser Tatbestand bald rum, damit die schon immer bescheuerten Impressums-Passagen Schritt für Schritt [...]
von Impressumspflicht? Urheberrecht? Disclai… 01.05.2011 (16:42Uhr) 50.
[...] via Links im Blog verwenden, um so nicht für diese Inhalte haftbar gemacht werden zu können. Laut t3n.de schützen diese Disclaimer, a lá „Der Dienstanbieter übernimmt keine Haftung für Inhalte [...]
von Online-Workshop ‘Neue Website’, Folg… 08.06.2011 (09:01Uhr) 51.
[...] Mehr über den Sinn und Unsinn von Disclaimern erfahren Sie im Beitrag des Verfassers: „Internetrecht: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast – 21 Fakten über Disclaimer“ [...]
von Auszug aus dem NetzKnigge | #sbsm 10.09.2011 (15:28Uhr) 52.
[...] gibt es aber nicht. Im Vergleich zu ihrem häufigen Gebrauch in der Praxis sind Disclaimer nur in wenigen Fällen sinnvoll und tragen wenig zur rechtlichen Absicherung bei. Dies gilt beispielsweise auch im Falle von [...]