Die Haftung für rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte auf fremden, verlinkten Seiten ist dabei nicht neu – auch Blogs, News-Portale und andere Webseiten haben dies schon zu spüren bekommen. Da war es auch wohl nur eine Frage der Zeit, bis dieses Recht auch auf Tweets Anwendung findet. Wichtig ist dabei noch der Umstand, dass sich der Verlinkende die Inhalte „zu eigen macht“. Wann das allerdings genau der Fall sein könnte, ist auch in Rechtskreisen umstritten.
Die detaillierte Fallschilderung und rechtliche Aspekte, die in Zusammenhang mit der ersten einstweiligen Verfügung wegen eines Tweets stehen, kann man auf kriegs-recht.de nachlesen.
Henning Krieg hat zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern in einer Slideshow festgehalten:





One answer
von Sebastian Gebhard 21.04.2010 (11:17Uhr) 1.
Dass man für Links in Tweets haftet erscheint mir noch logischer als für Links von der klassischen Website oder des Blogs. Normalerweise werden Tweets nur in den ersten Minuten bis Stunden nach Ihrem Absetzen gelesen und somit ist auch klar der Autor sich in der Regel über den aktuellen Inhalt der verlinkten Seite bewusst ist.
Die aus längerlebigen Texten (z.B. auf klassischen Websites) verlinkten Inhalte könnten sich in der Zwischenzeit geändert haben, so dass der linksetzende Autor sich darauf berufen kann, dass er den aktuellen Inhalt nicht kannte und ihn sich deshalb nicht zu eigen macht.