Internetrecht: Marketing auf Twitter, Facebook & Co. – Sechs rechtliche Stolperfallen umgehen

4. Auch das Wettbewerbsrecht findet Anwendung

Für den Fall, dass ein Unternehmer oder ein Unternehmen eine Community wie zum Beispiel oder gewerblich und damit auch zu werblichen Zwecken nutzt, gelten die Regelungen des deutschen Wettbewerbsrechts.

Dadurch ist auch jede Äußerung immer vor dem Hintergrund möglicher Rechtsverstöße aufzufassen. Nutzt ein Unternehmen einen Twitter-Account und twittert ein Sonderangebot an die Follower des Accounts, so müssen die Inhalte des Tweets auch zutreffend sein, ansonsten kann diese Aussage als irreführend angesehen werden.

Werbeaussagen, die auf „normalem“ Wege wettbewerbswidrig sein können, können sich auch durch die Verbreitung über als wettbewerbswidrig erweisen. So kann die Aussage, dass das Unternehmen „der Weltmarktführer“ für die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen ist, auch irreführend sein, wenn diese Angabe im „Bio“-Feld des Twitter-Accounts zu finden ist.

Verschickte Nachrichten könnten wettbewerbswidrig sein

Neben den Inhalten solcher Aussagen stellt sich insbesondere die Frage, wie mit den einzelnen Messages bzw. Tweets und insbesondere den so genannten Direct Messages, die zielgerichtet an einzelne User verschickt werden, aus der Sicht des Wettbewerbsrechts verfahren werden sollte.

Bei den einzelnen Messages, den Tweets bei Twitter, dürfte mangels anderer vorliegender Urteile davon auszugehen sein, dass die einzelnen Personen, die einem entsprechenden Twitter-Account folgen und dieser Account ausdrücklich unternehmenszugehörig gekennzeichnet ist, der Übersendung der Tweets zugestimmt haben.

Durch die Kontaktaufnahme mit dem Account-Inhaber und der anschließenden Bestätigung, diesem Account zu folgen, dürfte hier eine Einwilligung dahingehend erteilt worden sein, entsprechende Nachrichten zu erhalten.

Ob die vorgenannte Rechtsansicht jedoch einem gerichtlichen Verfahren tatsächlich standhält, müsste im Einzelfall geklärt werden.

Direct Messages jedenfalls können sich als Abmahnfalle erweisen. Egal ob über Twitter, Facebook oder als persönliche Nachricht bei XING: Enthält der Inhalt Werbung, so kann dies wettbewerbsrechtlich bedenklich sein.

Hier könnte darüber nachgedacht werden, die gesetzliche Regelung des § 7 Absatz 2 Satz 3 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Anwendung gelangen zu lassen, die wie folgt lautet:

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen….

….bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt….

Danach können Direct Messages als Spam-E-Mails einzuordnen sein. Elektronische Post ist unzweifelhaft gegeben. Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Nutzers, genau von diesem Versender der Nachricht eine solche zu erhalten, dürfte im seltensten Fall vorliegen. Sollte eine solche Nachricht mit Werbebotschaften versehen werden, ist Vorsicht geboten.

Dementsprechend kann dem Accountinhaber nur geraten werden, mit solchen Direct Messages nicht inflationär umzugehen und insbesondere Werbeaussagen dahingehend zu unterlassen.

5. Haftung für alle Äußerungen

Durch Äußerungen, die über Communitys verbreitet werden, geltend die allgemeinen Regelungen zum Äußerungsrecht. Dies bedeutet, dass entsprechende Darstellungen inhaltlich wahr sein müssen und dies muss gegebenenfalls auch nachgewiesen werden können. Bei Meinungsäußerungen sollten über einzelne Messages oder Tweets nicht Aussagen getätigt werden, die als Beleidigung oder Verleumdung angesehen werden könnten.

6. Haftung für Links

Für die rechtliche Frage, ob und inwieweit der Nutzer auch für Links haftet, die er Dritten mitteilt, gelten die allgemeinen Regelungen der so genannten Linkhaftung. Verlinkt der Nutzer auf rechtswidrige Inhalte, so muss er dafür die Haftung übernehmen. Da Social Networks oft auf solchen verschickten Links maßgeblich aufbauen, muss sich der Nutzer dieser Gefahr bewusst sein.

Fazit

Die Nutzung von Social Networks bietet neben den Vorteilen, sich dort mit den Aktivitäten des Unternehmens darzustellen, auch Risiken. Diese Risiken sollten nicht unterschätzt werden. Insbesondere sollten für den Fall, dass Mitarbeiter damit beauftragt werden, Communitys für das Unternehmen zu nutzen, klare Richtlinien geschaffen werden, in welcher Art und Weise die Nutzung erfolgt und unter welchen Bedingungen. Nur dann kann das rechtliche Risiko minimiert werden, durch Dritte etwaige Rechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Lünen tätig und betreut dort u.a. E-Commerce-Anbieter in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.

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12 Answers

  1. von Eric 04.01.2010 (11:41Uhr) 1.

    Wie kann es denn sein dass man für einen Twitter Account ein Impressum benötigt? Schließlich ist man nur Nutzer und nicht Betreiber? Ich widerspreche nur ungerne dem Fachmann, aber da kann doch was nichts stimmen? Das wäre übertragbar auf alle möglichen Dienste wie Facebook Profile/Gruppen, StudiVZ, Qype, uvm. In all den Fällen ist man doch nur Benutzer des Dienstes und nicht Anbieter und man spricht sicher nicht umsonst von der "Anbieterkennzeichnung".

  2. von Andreas Bersch 04.01.2010 (12:09Uhr) 2.

    Schließe mich an, zunächst ist der Profilbetreiber (Twitter, facebook page, MySpace Profil, Xing Unternehmensprofil, etc.) nicht der Anbieter.

    Es kommt doch wohl darauf an, ob das Unternehmen als Profilbetreiber Diensteanbieter i.S. von §2 TMG ist.
    (§2: ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt).

    Könnten Sie den Beitrag insofern nocheinmal nachschärfen: Auch wenn es noch keine Rspr dazu gubt, gibt es keine Kommentierungen zu 2 TMG, die weiterhelfen?

  3. von Jens Knolle 04.01.2010 (12:34Uhr) 3.

    Wenn man auf Twitter ein Impressum benötigen sollte - WIE soll man das denn bewerkstelligen?

  4. von Rolf Albrecht 04.01.2010 (13:58Uhr) 4.

    @ Eric:
    Grundsätzlich gibt es noch keine Rechtsprechung dahingehend, ob ein Impressum erfor-derlich ist.
    Auch die Einordnung, ob der Twitter-Account als „Dienst“ einzuordnen ist und der Ac-count-Inhaber als Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG ist im Einzelfall vorzunehmen.
    Daher sollte für Account-Inhaber, die den Account geschäftlich nutzen und ggf. Werbung betreiben, ein Impressum vorgesehen werden.
    Mir persönlich sind aber in diesem Bereich noch keine Abmahnungen etc. bekannt.
    Wird der Twitter-Account rein privat genutzt, sollte ein Impressum nicht erforderlich sein.
    @ Andreas Bersch:
    Solange es keine Rechtsprechung gibt, sollte für „geschäftlich genutzte“ Accounts vorsorg-lich ein Impressum genutzt werden.
    Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt meine Ansicht, diese wird aber, dass muss ich zugeben, in der anwaltlichen Fachwelt, nicht uneingeschränkt geteilt.
    @ Jens Knolle:
    Dies kann im „Bio“-Feld geschehen oder aber in eine eigene Hintergrundgrafik eingebun-den werden.

  5. von ToXic 04.01.2010 (16:42Uhr) 5.

    Interessant :-)
    Wann wird eigentlich dieses Internet in Abmahnnet umbenannt? So langsam muss man sich mit Wohnsitz in Good Old Germany Gedanken machen ob man das Web überhaupt noch nutzt.

    Ach, bei Twitter soll man ein Backgroundimage einbauen welches ein Impressum zeigt? Nett! Aber auf meinem Blog darf ich das Impressum nicht als Grafik darstellen (ich wage mich zu erinnern ds es diesbezüglich in der Vergangenheit bereits Abmahnungen gab)?

    Egal, kratzt mich nicht. Jedenfalls bin ich auf eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum auf twitter aber so was von gespannt das glaubt hier kaum einer :-)

  6. von hl 05.01.2010 (17:19Uhr) 6.

    Irgendwann können sich ohnehin nur mehr die ganz Großen das Internet zu nutze machen. Die rechtlichen Zwänge sind für einen Einzelunternehmer heute schon praktisch nicht "handlebar", die Risiken einfach zu groß, die Risiken sind nicht einschätzbar und die Konsumenten werden verblödet und in dem Wahn gehalten, es gehe wirklich um deren Schutz.

  7. von facebookmarketing.de | Facebook Connect… 08.01.2010 (09:55Uhr) 7.

    [...] Marketing auf Twitter, Facebook & Co. – Sechs rechtliche Stolperfallen umgehen Viele Unternehmen und Unternehmer nutzen Social Networks wie Facebook oder Twitter, um sich über Accounts mit Dritten auszutauschen und auch Werbung zu betreiben. Dadurch befinden sie sich jedoch zugleich in der Pflicht, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Dieser Beitrag zeigt mögliche Gefahrenquellen auf, die durch Mitbewerber und Rechteinhaber als Angriffsmöglichkeit für rechtliche Maßnahmen gewertet werden können. Die nachfolgenden Ausführungen gelten genauso für den Fall, dass Rechteinhaber oder Unternehmen eine Rechtsverletzung durch einen Dritten in Social Networks feststellen. (Weiterlesen bei T3N) [...]

  8. von Mark Zondler 21.01.2010 (18:16Uhr) 8.

    Die Stadt Mannheim verklagt mich wegen meinem Twitter-Account twitter.com/mannheim. http://www.mikogo.de/2010/01/21/mannheim-will-twitter-account-einklagen/
    Können die den Namen wirklich beanspruchen? Hat das ein Gericht schon mal entschieden? Das Urteil vom LG Mannheim zu heidelberg.de kenne ich, aber kann das wirklich auf Twitter angewandt werden? Wie ist das dann mit Benutzernamen bei Ebay oder bei E-Mail-Adressen (z.B. mannheim -at- gmail.com)?

  9. von Rolf Albrecht 22.01.2010 (08:18Uhr) 10.

    Das scheint der erste bekannte Fall eines Vorgehens gegen einen Twitter-Account zu sein.
    Grundsätzlich kann auch aus dem Namensrecht vorgegangen werden. Zu der Frage Städtenamen-DOmains gibt es zeahlreiche zum Teil unterschiedliche Rechtsprechung. Im Endeffeckt dürfte es auf die konkrete Ausgestaltung, Bezeichung und Darstellung ankommen. Ich würde einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen.

  10. von Christian 09.02.2011 (23:44Uhr) 11.

    Sehr interessanter Artikel, den ich von dieser Seite aus noch überhaupt nicht gesehen habe. Man lernt halt nie aus, danke :)

  11. von Facebook Connect am Beispiel von Apple &… 20.07.2011 (01:11Uhr) 12.

    [...] Marketing auf Twitter, Facebook & Co. – Sechs rechtliche Stolperfallen umgehen [...]

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