Internetrecht: Neues Widerrufs- und Rückgaberecht ab 11. Juni – Die wichtigsten Fakten und Hinweise

Mit Wirkung zum 11. Juni 2010 ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen. Dies geht aus dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ hervor, das bereits im Jahr 2009 durch den Gesetzgeber verabschiedet worden war. Onlineshops müssen daher zu diesem Datum eine Umstellung der erforderlichen rechtlichen Bedingungen und der Darstellung im Rahmen des Onlineangebotes vornehmen.

Die Änderungen ergeben sich aus folgenden Punkten:

Muster-Belehrungen werden Gesetz

Die bisher nur in Verordnungsform vorliegenden Muster-Belehrungen zum Widerrufs- oder Rückgaberecht werden mit Wirkung zum 11. Juni Gesetz. Durch die Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) können Onlineshopbetreiber zukünftig für den Fall, dass sie die festgelegte Muster-Belehrung verwenden, nicht mehr abgemahnt werden.

Aber: Wenn und soweit Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, entfällt auch zukünftig der Schutz der Widerrufsbelehrung.

Änderungen für Onlineshopbetreiber

Für Onlineshopbetreiber ändern sich mit Wirkung vom 11. Juni die bisher verwendeten Belehrungen zu Widerrufs- und Rückgaberecht dadurch, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht nunmehr mit einer Frist von 14 Tagen verwendet werden muss.

Weiterhin ändern sich die im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu nennenden gesetzlichen Vorschriften und werden an die neue Gesetzesform angepasst.

Die bisherige Nennung der Vorschriften („…auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV…“) wird durch die neu geltenden Vorschriften ersetzt.

Änderungen für Angebote über eBay

Wesentlich von den neuen gesetzlichen Regelungen sind die Onlinehändler betroffen, die Waren auch oder nur über eBay anbieten. Zukünftig ist es dort möglich, Produkte mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen anzubieten. Jedoch kann diese Widerrufsfrist durch den Unternehmer nur dann in Anspruch genommen werden, wenn „unverzüglich“ nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt wird.

Der Gesetzgeber sieht ein „unverzügliches“ Handeln unter folgender Voraussetzung als gegeben an:

„Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.”

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfte nur dadurch gewährleistet sein, dass zeitnah nach dem Kaufvertragsabschluss die Übermittlung per E-Mail erfolgt. Hier werden gängige unterstütze Softwaretools entsprechend angepasst werden müssen.

Weiterhin ist es zukünftig auch für eBay-Händler möglich, ein Rückgaberecht anzubieten. Das war bisher durch die Rechtsprechung zum Teil als wettbewerbswidrig angesehen worden. Mit Wirkung zum 11. Juni 2010 ist unter der Beachtung der neuen gesetzlichen Voraussetzungen das Angebot eines Rückgaberechtes möglich.

Ebenfalls dürfte es zukünftig möglich sein, durch die unverzüglich nach Vertragsschluss erteilte Widerrufsbelehrung in Textform gegenüber dem Kunden Ansprüche auf Wertersatz geltend zu machen. Dies war bisher bei eBay nicht möglich.

Ob und inwieweit die Rechtsprechung des EuGH durch das Urteil vom 3. September 2009, Az.: C-489/07 sich zukünftig auswirken wird, ist noch nicht abschließend entschieden. Aktuell hat der deutsche Gesetzgeber bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der das Urteil des EuGH berücksichtigen wird.

Danach soll es zukünftig möglich sein, Wertersatz nur noch dann geltend zu machen, wenn der Käufer die Waren in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der reinen Funktionsfähigkeit der bestellten Waren hinausgeht. Jedoch ist dieses Gesetz noch nicht verabschiedet worden, so dass insoweit noch keine aktuellen Änderungen anstehen.

Wichtiger Hinweis für Onlinehändler

Onlinehändler, die bereits in der Vergangenheit aufgrund einer Abmahnung eine strafbewehrteUnterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegebenen haben oder die aufgrund eines gerichtlichen Titels (einstweilige Verfügung oder Hauptsache) sich zur Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Widerrufsbelehrung verpflichtet haben, sollten vor einer Abänderung der aktuellen Widerrufs- oder Rückgabebelehrung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der sie berät.

Unter Umständen ist es möglich, dass durch die Anpassung an die neuen gesetzlichen Regelung gleichfalls ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oder gegen einen gerichtlichen Titel erwirkt wird, so dass durch die vormaligen Abmahner eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld geltend gemacht werden kann.

Vorsicht: Keine Übergangsfrist

Der wichtigste Hinweis für Onlinehändler dürfte wohl sein, dass die neuen gesetzlichen Regelungen mit Wirkung zum 11. Juni 2010 eintreten. Entgegen der Gepflogenheiten bei bisherigen rechtlichen Änderungen gibt es keine Übergangsfrist.

Mithin müssten Onlinehändler zum 11. Juni unverzüglich die erforderlichen Änderungen im Rahmen der Widerrufs- und Rückgabebelehrung vornehmen. Dies gilt sowohl für die im jeweiligen Onlineangebot abrufbaren und wahrnehmbaren Belehrungen als auch für die in Textform übermittelten Belehrungen. Sollten diese zeitlichen Vorgaben nicht eingehalten werden, so drohen erneut Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Verwendung einer fehlerhaften Widerrufs- und Rückgabebelehrung.

Onlinehändler sollten sich also durch eine gezielte Vorbereitung auf die anstehenden rechtlichen Änderungen einstellen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Lünen tätig und betreut dort u.a. E-Commerce-Anbieter in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.

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4 Answers

  1. von abmahnung muster | frescogate 26.05.2010 (01:35Uhr) 1.

    [...] ab dem 11.06.2010 an die neuen Muster anzupassen, um Abmahnungen zu verhindern. ...WeiterlesenMay21Internetrecht Neues Widerrufs- und Rückgaberecht ab 11. Juni – Die wichtigsten ... - T3N - Magazi...T3N - Magazin für Open Source & WebOnlinehändler, die bereits in der Vergangenheit aufgrund einer [...]

  2. von abmahnung muster | buzzlogs 26.05.2010 (06:45Uhr) 2.

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  3. von anwalt markenrecht | buzzlogs 26.05.2010 (13:40Uhr) 3.

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