Im konkreten Fall wurden die Versandkosten mit dem Hinweis „Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage“ erklärt und dabei gleichzeitig die Versandkosten in die Europäische Union und in die Schweiz angegeben.
Grundsätzlich müssen Onlinehändler Ihr Versandgebiet und die damit verbundenen Versandkosten umfassend darstellen und dem Verbraucher vor Aufnahme des Bestellvorgangs darstellen bzw. die Darstellung ermöglichen. Erfolgt diese Darstellung unvollständig oder gar nicht, so kann dies als Wettbewerbsverstoß angesehen werden.
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin handelt es sich in der oben genannten Darstellung um einen Bagatellverstoß nach § 3 UWG. Das Gericht führt zum Sachverhalt folgendes aus:
Der Antragsgegner wendet sich mit seinem deutschsprachigen Internet-Auftritt unter der T. “de” für den Verkauf von Elektro-Haushaltsgeräten in aller erster Linie an Inländer. Diese werden über die Versandkosten im Inland hinreichend informiert. Denkbar ist zwar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware - etwa als Geschenk - in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internet-Auftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Antragsgegners ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig - auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist - gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Antragsgegner hingegen allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand - auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten - verbunden.
Aufgrund dieses Sachverhaltes kommt das Gericht auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dazu, dass es sich hier allenfalls um einen Bagatellverstoß handeln kann:
Eine Irreführung darüber, dass bei einem Versand in alle anderen Länder außerhalb der EU und der Schweiz weitere Versandkosten anfallen, erfolgt nicht. Die (zudem eher geringe) Erschwerung eines Preisvergleichs für allenfalls (wenn überhaupt) vereinzelte wenige Verbraucher in den Ländern außerhalb der EU und der Schweiz (oder für die wenigen Verbraucher aus diesen Ländern, die an einem Versand in das übrige Ausland interessiert sind) geht über einen bloßen Bagatellverstoß nicht hinaus.
Dieses Urteil bietet dem abgemahnten Onlinehändler im Falle einer Abmahnung Argumentationsspielraum für die Abwehr der Abmahnung.
Über den Autor
Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Lünen tätig und betreut dort u.a. E-Commerce-Anbieter in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.
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2 Answers
von Urteil zu den Angaben bei Auslands-Versa… 16.06.2010 (09:51Uhr) 1.
[...] “Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage” verwenden sollten sich vorsehen. Weitere Informationen dazu gibts bei T3N. Kommentare zu diesem Beitrag [...]
von Urteil zu den Angaben bei Auslands-Versa… 16.06.2010 (13:05Uhr) 2.
[...] Quelle und weiter lesen auf t3n SubscribeDiggdel.icio.usFacebookStumbleUpon Bookmark It Hide Sites $$('div.d126').each( function(e) { e.visualEffect('slide_up',{duration:0.5}) }); Filed in Recht 0 comments No comments yet. Be the first to leave a comment ! Leave a Comment [...]