Internetrecht: Urteil zum Hinweis „zzgl.Versandkosten“ und zu Testsiegerwerbung in Onlineshops

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Die Angabe der Versandkosten ist immer wieder eine Stolperfalle für die Betreiber eines Online-Shops. Mit einem speziellen, aber allgemein wichtigen Fall hatte sich nun der Bundesgerichtshof im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil vom 16. Juli 2009, Az.: I ZR 50/07) zu beschäftigen. Außerdem ging es darum, unter welchen Bedingungen die Bewerbung eines Produkts als „Testsieger“ zulässig ist.

Angabe der detaillierten Versandkosten im Warenkorb ist ausreichend

Zunächst war zu klären, ob es ausreichend im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 PAngV (Preisangabenverordnung) ist, wenn im Rahmen des Verkaufsangebotes eines Onlineshops bei einzelnen Produkten der Hinweis „zuzüglich Versandkosten“ erfolgt und durch das Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises sich ein gesondertes Fenster öffnet, in dem dann die allgemeinen Berechnungsmodalitäten von Versandkosten angeben werden.

Die detaillierten Versandkosten konnte der Käufer in dem Onlineshop erst dann erfahren, nachdem er den Warenkorb geöffnet hatte und dort anhand der dort eingelegten Waren der genaue Versandkostenanteil berechnet werden konnte.

Nach Ansicht des BGH ist eine solche Darstellung zulässig.

Grundsätzlich geht das Gericht zwar davon aus, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher erst bei Aufruf des Warenkorbes darüber informiert wird, dass Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer in dem angegebenen Preis enthalten ist.

Damit wurde die Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 bestätigt, bei der der BGH bereits diese Erfordernisse für die Angaben „inkl. MwSt.“ festgelegt hatte.

Auf den konkreten Fall führt das Gericht Folgendes aus:

… Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist … Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten ...

Die Richter bezogen im Rahmen ihrer Argumentation der Zulässigkeit der Darstellung jedoch auch die Besonderheit des Einkaufs im Internet ein.

Das Gericht geht davon aus, dass die Höhe der jeweils anfallenden Liefer- und Versandkosten erst dann festgestellt werden könne, wenn der Kunde alle Waren ausgesucht habe.

Dazu das Gericht:

... Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden … oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird …

Werbung mit Testergebnissen bei Onlineshops

In der gleichen Entscheidung muss das Gericht auch die Bewerbung eines Produktes mit einem Testergebnis prüfen. Dabei wurde ein Produkt aus der Elektronikbranche plakativ mit Überschrift „der Testsieger!!“ geworben. Jedoch war in der weiteren Bewerbung keinerlei Fundstelle aufgeführt, anhand derer diese Bewerbung durch den Kunden/Verbraucher hätte geprüft werden können

Das Gericht nahm hier nach Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb einen Verstoß gegen § 5a UWG an.

Eine wettbewerbswidrige Handlung liegt dann vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen der Bewerbung einer Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für den Kaufentschluss erforderlich ist. Dazu muss der Onlineshopbetreiber die so genannte fachliche Sorgfalt verletzt haben.

Hierzu schreiben die Richter in ihrem Urteil:

… Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung ... zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

Wie eine richtige Bewerbung von Testergebnissen und die Nennung der jeweiligen Fundstelle erfolgen soll, sagen die Richter ebenfalls:

… Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt …

Das Urteil des Bundesgerichts sollte durch Onlineshopbetreiber bei der Darstellung Ihres Angebots auf jeden Fall berücksichtigt werden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Lünen tätig und betreut dort u.a. E-Commerce-Anbieter in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.

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One answer

  1. von Surftipps 02.02.2010 (08:46Uhr) 1.

    Gut zu wissen, allerdings weiß ich dann gleich aus dem Stehgreif einige Shops die dagegen verstoßen… Viel Glück Jungs

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