Nach Abmahnung entfernte der Websitebetreiber den entsprechenden Text von seiner Internetseite. Trotzdem bejahte das Gericht eine Haftung auf Unterlassung.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:
„Die Störerhaftung des Antragsgegners (Webseitenbetreibers) für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der Zeitung ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen.
Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist – ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat.“
Der Webseitenbetreiber habe auch Sicht des Landgericht Berlin den - wenn auch von der Zeitung vorgegeben - Teaser selbst auf dem von ihm betriebenen Portal eingestellt.
Aus diesem Grund sei auch die Entscheidung des OLG Hamburg zur Haftung des Forenbetreibers als technischer Verbreiter nicht einschlägig. In dieser Entscheidung hatte das OLG Hamburg eine Haftung des Forenbetreibers vor Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzung verneint und dazu ausgeführt:
„Die Haftung als Störer setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung weiter voraus, dass der in Anspruch Genommene eigene Prüfungspflichten verletzt hat. Daran fehlt es hier.“
Das OLG Hamburg forderte keine Vorabprüfung des Forenbetreibers:
„Der Beklagte hat nicht schon dadurch Prüfungspflichten verletzt, dass er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen geprüft hat. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet - dazu gehören Meinungsforen - ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet.“
Im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Hamburg hat in dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall der Websitebetreiber als „Herr seines Angebotes“ die abonnierten RSS-Feeds eingestellt und sich dadurch nach Ansicht des Gerichts die ehrverletzende Nachricht zu eigen gemacht.
Auch ein vom Websitebetreiber formulierter Haftungsausschluss ändere nichts an der Haftung, er habe aus Sicht des LG Berlin gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht verstoßen.
Fazit
Das ungeprüfte Einbinden von rechtswidrigen RSS Feeds kann - ohne vorherige Kenntnisnahme - Unterlassungsansprüche auslösen und zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen. Der Betreiber einer Website sollte daher die eingebundenen RSS-Meldungen vor Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen.
Über den Gastautor
Alexander Hufendiek ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke 2.0. Er ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht).
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2 Answers
von kein-arm-hase 22.06.2010 (11:34Uhr) 1.
Hallo,
bei dem ganzen bürokraten-deutsch ist es wirklich schwierig den eigentlichen Kern der Nachricht zu erkennen.
Wenn ich es jetzt richtig deute, dann bedeutet es:
Ich kann Google, wegen einer in dem "Google Reader" angezeigten Nachricht, verklagen?
Weil, wenn ich es richtig sehe, dann müsste Google die RSS Nachrichten vor Veröffentlichung prüfen?
Jetzt könnte man sagen, ich habe den RSS Feed ja abonniert (das ist richtig), aber angezeigt wird Sie ja im Google Reader und somit ist Google für die Nachricht verantwortlich, wie im oben gezeigten Fall.
Mich würde jedoch auch interessieren, um welche genaue Schlagzeile es sich gehandelt hat und wenn eine Leibesaffäre (pardon, aber mein Liebesleben interessiert kein Schwein) schon in RSS Nachrichten erscheint, dann müsste Sie doch auf vielen anderen Seiten auch eingeblendet gewesen sein?
Der eigentlich Urheber der Nachricht ist nicht angeklagt worden?
von jati 22.06.2010 (12:20Uhr) 2.
@kein-arm-hase: Der Unterschied ist aus meiner Laien-Sicht, dass Du den Google Reader in Deinem Beispiel für das Verhalten seiner Nutzer verantwortlich machen willst (die sich selbst aussuchen, welche Feeds sie abonnieren), während es dem Gericht hier um den Betreiber der Website ging, der den Feed in seine eigene Seite bewusst eingebunden hat. Google Reader ist ein Dienst, den man auf vielfältige Weise nutzen kann - wie einen Briefkasten oder eine Straße. Das ist was anderes als Deine eigene Website, in der Du selbst einen Inhalt einbindest.
Der Knackpunkt ist natürlich, dass er die eine fragliche News nicht bewusst auf seiner Seite veröffentlicht hat, sondern die automatisch per Feed auf die Seite kam. Hier sagt das Gericht aber offenbar, dass ihm ein vorheriges Prüfen und erst anschließendes Freigeben der News zumutbar gewesen wäre. Ob das wirklich der Fall ist, ist (jedenfalls für mich) der Punkt, über den man sich streiten kann.
Klar wird vor allem erneut: Man ist verantwortlich für das, was auf der eigenen Seite geschieht und man sollte sich gut überlegen, welche Features und Inhalte man zulässt und welche nicht.