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Onlineshop rechtssicher in 10 Schritten: So wird‘s juristisch wasserdicht

Wenn du einen Onlineshop rechtssicher eröffnen willst, musst du eine Vielzahl von juristischen Fallstricken beachten. Sonst drohen teure Abmahnungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen.

6 Min. Lesezeit
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Onlineshop rechtssicher gestalten: Wer diese zehn Punkte beachtet, hat schon vieles richtig gemacht. (Bild: Nata-Lia / Shutterstock)

Schon wenn man einen Onlineshop plant, ist es sinnvoll, einen Anwalt mit ins Boot zu holen, der auf IT- und E-Commerce-Themen spezialisiert ist. Der kann nicht nur verbindliche und rechtssichere Auskünfte über Webshops allgemein geben, sondern klärt auch Fragen, die speziell deine E-Commerce-Tätigkeit betreffen, etwa zur Kennzeichnung oder zum Verkauf bestimmter Warengruppen wie Lebensmittel oder Medikamente. Sich auf Aussagen aus dem Internet oder aus irgendwelchen Youtube-Vorträgen zu verlassen, kann teuer werden. Die Kosten für den Anwalt im Vorfeld sind somit gut angelegt, wenn man damit den Stress und Ärger einer Abmahnung verhindert.

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Das Spannende dabei: Fragt man Anwälte, dann sind es im Prinzip immer dieselben Punkte, die für Streit sorgen. Wenn du also einige Dinge bereits im Vorfeld klärst, kannst du das Risiko minimieren, einen teuren Brief von einem deiner Mitbewerber, beziehungsweise dessen Anwalt zu erhalten.

1. Anbieterkennzeichnung und Impressumspficht

Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, ist verpflichtet, den Kunden über seine Identität zu informieren. Das Impressum muss für Besucher der Website leicht auffindbar sein und die wichtigsten Daten wie eine ladungsfähige Adresse enthalten, ebenso die Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, nicht aber deine Steuernummer. Unterliegt deine Tätigkeit einer bestimmten Zulassungsbehörde, einer Kammer oder einem Berufsverband, solltest du die entsprechende Zulassungsnummer hier ebenfalls angeben.

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Wichtig ist auch, dass deine Anbieterkennzeichnung von allen Seiten deines Webshops aus zugänglich ist. Sofern du über Inhalte in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Youtube verfügst, benötigst du hierfür auch ein Impressum. Verbreitet ist hier der Trick, im eigentlichen Impressum darauf hinzuweisen, dass dieses auch für die Social-Media-Präsenzen gilt und dort an entsprechender Stelle einen Link zu platzieren.

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Tipp: Im Internet gibt es eine Vielzahl von Impressumsgeneratoren. Vielfach bewährt hat sich der Impressumsgenerator von Erecht24, der von zahlreichen Websites (nicht nur im E-Commerce-Bereich) genutzt wird.

2. Datenschutzererklärung

Verpflichtend ist auch eine Datenschutzerklärung, die der Kunde laut aktueller Rechtsprechung nicht im Impressum erwarten kann, sondern die als extra Punkt erscheinen soll. Sie muss ebenso wie die Anbieterkennzeichnung auch von den Unterseiten aus zugänglich sein, falls der Kunde nicht über die Startseite, sondern über einen Link auf deinen Shop kommt.

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In vielen Datenschutzerklärungen findet sich der Hinweis, dass die Daten nur für den Kaufvorgang gespeichert würden. Das ist in aller Regel unzutreffend und nicht ausreichend, etwa wenn eine Bonitätsprüfung stattfindet, der Kunde durch Cookies getrackt wird oder auch nur wenn es einen Newsletter gibt, für den du ja auch seine E-Mail-Adresse nutzt.

3. Newsletterversand nur nach dokumentiertem Double-Opt-in

Besondere Sorgfaltspflicht besteht beim Umgang mit dem Versand von Werbung und Newslettern. Hier ist die Double-Opt-In-Lösung vorgeschrieben. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist es auch bei Bestandskunden sinnvoll, deren Einwilligung einzuholen, da diese nicht automatisch eine bestehende Kundenbeziehung mit dir unterhalten. Verpflichtend ist übrigens bereits bei der Einholung der Einwilligung der Hinweis auf die Möglichkeit zum Abbestellen des Newsletters.

Achtung: Geht es um einen reinen Newsletter, also noch nicht um eine Kundenbeziehung, gilt genau genommen der Grundsatz der Datenvermeidung . Selbst der Name des Nutzers ist hierfür nicht erforderlich und das Namensfeld sollte daher optional sein, auch wenn du natürlich ein Interesse daran hast, den Kunden persönlich anzusprechen und zu kennen.

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4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zwingend erforderlich und auch seitens des Gesetzgebers nicht vorgeschrieben. Im Zweifelsfall gilt deutsches Recht. Aber sie sind dringend empfehlenswert und eine gute Möglichkeit, sämtlichen Informationspflichten des Händlers nachzukommen.

Gerade die AGBs sollte jeder E-Commerce-Händler durch einem Anwalt prüfen lassen, weil Standard-AGBs, die es zuhauf im Internet gibt, oftmals im Nachhinein zu Problemen führen. Etwa wenn sie nicht genau zum Geschäftsbetrieb passen, bestimmte Themen nicht enthalten oder einfach veraltete oder deutschem Recht widersprechende Klauseln enthalten.

5. Telefonischer Kontakt

Telefonischer Kontakt muss für den Kunden möglich sein – und zwar nicht über eine teure Mehrwertdiensterufnummer, sondern über eine Standardrufnummer, die zum normalen Festnetz- oder Handytarif abgerechnet wird. Diese Verpflichtung betrifft aber nur die Inhalte geschlossener Verträge, wie der Europäische Gerichtshof jetzt urteilte – also Fragen zur Lieferung, Reklamationen oder ähnliches. Es ist aber weiterhin erlaubt, über das Vertragliche hinausgehenden Support (etwa bei IT-Problemen) über eine teurere Rufnummer abzurechnen.

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6. Widerrufsbelehrung

Viel Streit gab es in der Vergangenheit vor allem um die Widerrufsbelehrung. Diese sollte nach der aktuellen Rechtslage von 2014 verfasst sein und einen vollständigen Belehrungstext inklusive Musterwiderruf enthalten. Wichtig zu beachten: Seitdem kann der Verkäufer dem Käufer beim Umtausch die Rücksendekosten auferlegen, sofern er dies im Vorfeld entsprechend kenntlich macht. Dies war in der Vergangenheit nur bei Waren unterhalb 40 Euro Warenwert möglich. Das gilt wohl gemerkt nur für den klassischen Umtausch – Reklamationen für beispielsweise fehlerhafte oder falsch gelieferte Ware gehen weiterhin auf Kosten des Händlers.

Wann kann der Kunde mit seiner Lieferung rechnen? Hier ist eine klare Ansage erforderlich. (Bild: Narong Jongsirikul / Shutterstock)

A propos Kenntlichmachung: Will man auch nichtgewerblichen Kunden, die per Gesetz eben kein Widerrufsrecht haben, ein Widerrufsrecht einräumen, sollte die Widerrufsbelehrung mit dem Passus „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ beginnen. Ist das Widerrufsrecht nicht klar erkennbar und findet sich beispielsweise nur in den FAQ, kann dies zum einen zu einer Abmahnung führen und zum anderen bedeuten, dass Kunden auch noch über die übliche Frist hinaus das Recht zur Rückgabe und Rückabwicklung haben – und das in vielen Fällen unbegrenzt.

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Wichtig ist auch, dass du die Widerrufsbelehrung nicht nur als Grafik in ein Angebot einbindest (etwa bei Ebay-Händlern häufig zu finden). Die Gerichte haben hier in der Vergangenheit geurteilt, dass eine solche Grafik nicht von allen mobilen Endgeräten aus geladen wird und somit als nicht erfolgt gilt. Analog gilt dies auch für andere Informationen, etwa die Anbieterkennzeichnung.

7. Lieferfristen kenntlich machen

Du bist als Unternehmer dazu verpflichtet, den Kaufinteressenten oder Kunden darüber zu informieren, wann er die Ware spätestens erhalten wird. Nach aktueller Rechtsprechung reicht es nicht aus, wenn der Händler mit Formulierungen wie „circa“ oder „voraussichtlich“ arbeitet. Nennt er eine bestimmte Lieferfrist, so muss er diese auf einen Zeitpunkt abstimmen, den der Kunde kennt und beeinflussen kann, also beispielsweise ab Zahlungsanweisung bei Vorkasse. Eine Orientierung an dem Zeitpunkt des Geldeingangs ist laut gängiger Rechtsprechung nicht ausreichend.

Besonders tricky ist das, wenn du auch ins Ausland liefern willst, weil du hier gegebenenfalls die dortigen Laufzeiten und in manchen Fällen die Prüfung durch den Zoll einkalkulieren musst. Wichtig ist aber umgekehrt auch: Wenn du bestimmte Länder ausschließen willst oder musst, dann sollte der Kunde dies bei Beginn der Bestellung erfahren.

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8. Zahlungsvorgang und -zeitpunkt

Ebenfalls spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs solltest du den Kunden darüber informieren, auf welche Weise er bezahlen kann und – noch viel wichtiger – wann der Bezahlvorgang erfolgt, also beispielsweise bei Bestellung, bei Versand oder ähnliches. Daraus ergibt sich übrigens auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. In Hinblick auf mögliche Preisfehler kann es also durchaus sinnvoll sein, erst nach Überprüfung einer Bestellung oder bei Warenausgang zu kassieren, da du ansonsten unter Umständen einen Vertrag zu für dich ungünstigen Konditionen abschließt.

Gerade die unmissverständliche Angabe von Preisen in Onlineshops führt immer wieder zu Streitigkeiten. (Bild: Jiri Hera / Shutterstock)

9. Preisangaben und Zusatzkosten

Auf der Angebotsseite sollten sich neben dem Warenpreis auch der Hinweis auf die Mehrwertsteuer befinden sowie die Angabe der Versandkosten. Kannst du diese aufgrund deines Shopsystems nicht sinnvoll im Voraus angeben, musst du einen als solchen erkennbaren Link zu den Versandkostenregeln setzen, um nicht eine Abmahnung zu riskieren. Vergiss dabei nicht den Hinweis auf das bei Nachnahme anfallende Übermittlungsentgelt, das der Paketbote kassiert.

Riskant ist es, mit durchgestrichenen Preisen zu arbeiten, da diese oftmals zu Streit führen. Hier musst du dem Kunden in jedem Fall klar vermitteln, was der durchgestrichene Preis bedeutet, etwa die unverbindliche Preisempfehlung. Eine Besonderheit bei Waren, die nach Gewicht, Länge oder einer anderen Maßeinheit verkauft werden: Hier ist es Pflicht, einen Grundpreis mit anzugeben, etwa den Kilo- oder Meterpreis. Der Kunde soll so in die Lage versetzt werden, mit einem Blick Angebote zu vergleichen.

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10. Bestellbestätigung

Dass ein Angebot auf der Website freibleibend ist und der Kaufvertrag erst mit der Annahme durch eine entsprechende Nachricht per E-Mail zustande kommt, sollte klar in den AGB geregelt sein. Das ist schon wegen möglicher Preisfehler ratsam, die schon manchem Händler ansonsten das Genick gebrochen hätten. Wichtig ist, dass der Händler im Rahmen dieser Bestätigung den Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform überreicht. Dies sollte allerspätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher erfolgen.

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2 Kommentare
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E.

Eine schnelle Kontaktaufnahme muss für den Kunden möglich sein. Richtig. Aber ein telefonischer Kontakt muss es dabei nicht sein, wenn ein Chat, Kontaktformular oder E-Mail-Adresse angegeben wurde. :)
Ansonsten eine großartige Zusammenfassung.

Antworten
David

Interessant wären noch rechtliche Informationen bezüglich Abgrenzung zwischen B2C und B2B Onlineshops. An welchen Stellen muss ein reiner B2B Shop abmahnsicher kennzeichnen, dass es sich um ein reines B2B Angebot handelt. Wie muss ausgeschlossen werden, dass B2C Kunden kaufen können usw.

Antworten

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