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Digitale Gesellschaft
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Recht: Wenn andere die eigenen Fotos klauen… Rechte und Möglichkeiten im Überblick

Das Internet bietet besondere neue Möglichkeiten zur Verletzung des geistigen Eigentums. Neben Markenverletzungen stehen hier insbesondere Urheberrechtsverletzungen im Vordergrund. Eine besonders kritisches Feld stellt die unberechtigte Übernahme von eigenen Fotografien dar. In diesem Beitrag wird stichpunktartig die Rechtslage dargestellt werden und welche Möglichkeiten dem Urheber in diesen Fällen offensteht.

Von Sascha Faber
6 Min. Lesezeit
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Urheberschutz allgemein

1. Begründung des Urheberschutzes.

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Urheberschutz entsteht, anders als z.B. Markenschutz, nicht etwa mit der Eintragung in ein Register, sondern allein durch den tatsächlichen Schöpfungsakt. Allerdings sind an den Schutz besondere Anforderungen zu stellen. Deshalb gibt es im deutschen Urheberrecht auch keinen Anlass eine Urheberschaft z. B. durch ein „©“ anzuzeigen, ein Schutz besteht oder besteht nicht.

2. „Schöpfungshöhe“.

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Grundsätzlich muss das zu schützende Ergebnis eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und sich von bloßen durchschnittlichen Alltagserzeugnissen abheben. Nicht alles, was man schreibt, entwirft bzw. programmiert etc. kann deshalb vom Urheberrecht geschützt werden.

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3. „Werke“.

Werke nennt das maßgebliche Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Ergebnisse, denen die Schöpfungshöhe gemäß Punkt 2 zukommt. In § 2 UrhG werden beispielhaft einige Werkarten genannt, so u. a. „Sprachwerke“, „Werke der Musik“ oder „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“.

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Schutz von (Produkt-)Fotos

4. Wert der Produktfotos.

Da Fotografien als Lichtbilder grundsätzlich einen urheberrechtlichen Schutz genießen, lässt sich das Folgende auch auf alle Fotos und denkbaren Motive übertragen. Gerade Produktfotografien haben jedoch für das dahinterstehende Angebot einen besonderen Wert. Eine professionell angefertigte und ansprechende Fotografie hilft, sich von anderen Mitbewerbern abzusetzen und ein gewisses Vertrauen in das Angebot zu vermitteln. Diese Fotos herzustellen oder herstellen zu lassen bedarf eines wachsenden, auch finanziellen Aufwandes. Die (unentgeltliche) unberechtigte Übernahme ist dann besonders ärgerlich, wenn Mitbewerber diese für eigene Zwecke nutzen.

5. Besonderheit bei Fotografien.

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Fotografien genießen, anders als z.B. Texte eine gewisse Privilegierung beim Urheberschutz. So gibt es zwar auch die Möglichkeit eines urheberrechtlichen Schutzes künstlerisch besonders hochwertiger Fotos als „Lichtbildwerk“. Allerdings sind bereits auch profane Bilder über einen so genannten Leistungsschutz als Lichtbilder geschützt. D. h. jedes Foto ist geschützt, auch wenn es sich „nur“ um ein Urlaubsfoto vom Strand oder um ein simples Produktfoto bei eBay handelt.

6. Konsequenz für Fotos im Internet.

Da unabhängig von der künstlerischen Qualität der Fotos (siehe Punkt 5) und unabhängig von einer Registrierung (Punkt 1) sämtliche Fotografien urheberrechtlich geschützt sind, ist die Übernahme der Fotos durch Copy/Paste in jedem Falle ein Urheberrechtsverstoß.

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7. Urheberhinweis.

Der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist nicht verpflichtet, seine Rechte durch einen Vermerk gesondert anzuzeigen. Eine Übernahme ist auch dann unzulässig, wenn ein Schutz nicht ausdrücklich vermerkt wurde, z. B. durch das dem deutschen Recht im Grunde fremde „©“.

© bilderbox - Fotolia.com

Geklautes Foto entdeckt? Was tun?

8. Genaue Prüfung.

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Eine genaue Prüfung des Falls ist leider keine Selbstverständlichkeit. Bevor mit der rechtlichen Prüfung der Lage begonnen werden sollte, muss sichergestellt sein, dass es sich tatsächlich um das eigene Foto handelt. Gerade Produktfotografien ähneln sich zuweilen (und fast zwangsläufig) sehr. Da jeweils das gleiche Objekt in Szene gesetzt wird, können diese Bilder verwechselt werden. Anhand bestimmter individueller Merkmale wie Schattenfall, Winkel der Aufnahme oder Kratzer auf dem Objekt lässt sich auch hier bestimmen, ob tatsächlich das eigene Foto übernommen wurde. Ein ungeprüftes Losschlagen gegen den angeblichen Verletzer kann leicht zu einem rechtlichen Bumerang werden und Kosten für denjenigen nach sich ziehen, der sich eigentlich im Recht wähnte.

9. Wenn die Fotos bearbeitet wurden.

Nicht selten versuchen die Übernehmer die Originalfotos abzuändern oder zu bearbeiten. Meistens soll dies die spätere Zuordnung erschweren. Zwar darf das Originalfoto auch nicht unberechtigt verändert werden, jedoch muss es sich bei dem ursprünglichen Foto um das eigene handeln und dies muss auch nachprüfbar sein. Unbestritten mag eine starke Veränderung zu Beweisschwierigkeiten im Einzelfall führen. Die Praxis zeigt jedoch, dass auch hier in der Regel einige individuelle Merkmale des Originals erhalten bleiben und die Beweisführung möglich ist.

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10. Wer ist Urheber/Lichtbildner?

Ist festgestellt worden, dass das Foto übernommen wurde, bleibt zu klären, ob man überhaupt selbst berechtigt sind, gegen den Verletzer vorzugehen. Am einfachsten ist die Rechtslage dann, wenn man das Foto selbst angefertigt hat. Man ist dann jedenfalls „Lichtbildner“ und kann gegen unberechtigte Nutzungen vorgehen. Selbstverständlich kann man nicht wegen derjenigen Fotos gegen den Dritten vorgehen, die man selbst unberechtigt nutzt…

11. Foto nicht selbst gemacht?

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Wenn man das betreffende Foto nicht selbst gemacht hat, hat man auch hier eine rechtliche Handhabe gegen den Verletzer. Man muss dann von dem Rechteinhaber (Fotograf etc.) nur entsprechend berechtigt worden sein. Dies ist durch eine entsprechende Rechteübertragung möglich. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Vorgehen gegen Dritte Teil dieser Übertragung ist und, ob man sich möglicherweise ein nichtexklusives Recht mit dem angeblichen Verletzer teilt.

12. Wenn ein Angestellter das Foto gemacht hat.

Hat einer der Angestellten das Foto angefertigt, sieht das Urheberrecht eine Erleichterung bei der Übertragung vor. Wurde ein urheberrechtliches Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen geschaffen, sieht das Urheberrecht vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Werk anbieten und damit die Nutzungsrechte übertragen muss. Wie eigentlich immer, sollte hier dennoch eine Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen, damit ausgeschlossen werden kann, dass ein Unberechtigter gegen den Nutzer vorgeht, weil eventuell keine wirksame Übertragung erfolgte.

Rechtliche Ansprüche

13. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzung.

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechteinhaber eine Reihe verschiedener Ansprüche zu. Der wichtigste ist dabei der Unterlassungsanspruch. Das Gesetz sieht außerdem einen Schadensersatzanspruch vor. Schließlich können dem unberechtigten Nutzer die Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung auferlegt werden.

14. Unterlassungsanspruch.

Der Unterlassungsanspruch ermöglicht dem Urheber von dem Verletzer zu verlangen, dass dieser zukünftig keine weiteren Verletzungen der betreffenden Art vornimmt. Hier ist der Urheber berechtigt, die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Verletzer sich zu einer Vertragsstrafe im Falle einer zukünftigen Zuwiderhandlung verpflichten muss. Eine bloße Verpflichtung ohne eine Vertragsstrafe, die genannte Verletzung zu unterlassen, genügt indes nicht. Dazu wäre er ohnehin vom Gesetz verpflichtet.

15. Schadensersatz.

Kommt es zu einer Verletzung des Urheberrechtes, kann der Urheber den geltend zu machenden Schadensersatz nach drei verschiedenen Berechnungsmethoden bestimmen lassen. Neben dem Ersatz des eigenen Gewinns ist auch die Herausgabe des Gewinns möglich, den der Verletzer mit der unbefugten Nutzung erlangt hat. Da sich mit diesen beiden Berechnungsposten oftmals nur schwer ein Schaden beziffern lässt, kann der zu zahlende Schadensersatz auch im Weg der so genannten Lizenz-Analogie verlangt werden. Auf diesem Wege ist es dem Urheber/Rechteinhaber möglich, den Betrag zu verlangen, den er im Falle einer Nutzungsvereinbarung („Lizenz“) vom Nutzer hätte üblicherweise verlangen können.

16. Fehlende Urhebernennung.

Das Urheberrecht hat grundsätzlich zwei Zielrichtungen. Einerseits den Schutz der wirtschaftlichen Ansprüche hinter den jeweiligen geistigen Leistungen. Der Urheber soll von seinem Werk und den daraus zu ziehenden Nutzungen profitieren können. Andererseits ist das geschaffene Werk auch immer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Das Urheberpersönlichkeitsrecht, das sich aus diesem zweiten Aspekt ergibt, ist anders als das wirtschaftliche Verwertungsrecht nicht übertragbar und bleibt stets beim Urheber (Fotografen). Dieser hat einen Anspruch darauf, dass sein Werk mit seinem Namen in Verbindung gebracht wird. Fehlt es an dieser „Urheberbezeichnung“, so kann auch dieser Schadensersatz in gleicher Höhe zusätzlich fordern. Geht es um ein Foto, das man selbst angefertigt hat, so steht einem dieser Aufschlag natürlich selbst zu.

17. Fazit.

Ein Schutzrecht an Fotografien entsteht ohne Probleme. Dem Rechteinhaber stehen einige Möglichkeiten offen, gegen den unberechtigten Nutzer vorzugehen. Im Einzelfall sind jedoch einige rechtliche und auch tatsächliche Fragen zu klären, so dass unbedingt ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden sollte, um die eigenen Rechte bestmöglich durchzusetzen.

Über den Autor

Sascha Faber, LL.M. (Medienrecht) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei volke2.0 in Lünen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt neben dem Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und Patentrecht) und dem IT-Recht  insbesondere auf dem Urheberrecht.

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16 Kommentare
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Dein t3n-Team

Andreas

Klasse Artikel!
Ich bedanke mich für die guten Informationen zu diesem Thema. Da ich mich zur Zeit mit dieser Materie mal wiederauseinandersetze, hatte ich recht viele offene Fragen dazu. Da kam dieser Artikel genau zum richtigen Zeitpunkt :-)

Gruß,
Andreas

Antworten
Roland

Wenn man nicht gleich einen Anwalt einschalten will, hilft es oft dem „Dieb“ eine gesalzene Rechnung für Nutzungsrechte zu schicken. Diese wird zwar selten bezahlt, aber das unberechtigt verwendete Foto verschwindet meist ganz schnell von der Website. Bleibt das Bild kann die Rechnung eingefordert werden. Wird gleich bezahlt, noch besser.

Antworten
liferocker

Many thanks. Ein immer wieder aktuelles und wichtiges Thema für Web- und Blogbetreiber…

Antworten
Maren Beßler

Neuerdings finde ich unter iwiderrechtlich verwendeten Fotos von mir folgenden Hinweis:

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt:

Sollte jemand Ansprüche jeglicher Art in urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtlichen Angelegenheiten geltend machen wollen, so bitten wir zur Vermeidung von unnötigen Rechtsstreitigkeiten, Abmahnungen und den daraus entstehenden Kosten, uns umgehend zu kontaktieren. Wir sagen bereits hier verbindlich Abhilfe zu, so daß eine eventuelle Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist. Eine dennoch ergehende Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme würden wir wegen Nichtbeachtung der Schadenminderungspflicht zurückweisen. In diesem Sinne unnötige bzw. unberechtigte Abmahnungen und Folgemaßnahmen werden wir mit einer negativen Feststellungsklage beantworten.

Ich bin aber nicht gewillt, dieses so hinzunehmen, denn meiner Meinung nach, stehlen die Nutzer meine Fotos und entschuldigen sich vorweg mit dieser Klausel. Heißt es nicht immer so schön „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“?! Habe ich mit dieser Klausel (die in meinen Augen keine ist) nund keine Chance mehr, an Schadensersatz zu kommen? Und sollte diese Klausel nicht gültig sein, wieso wird sie dann neuerdings so oft verwendet?

In mindestens 2 Fällen wurden meine Fotos widerrechtlich verwendet und „zur Vorsicht“ diese Klausel angehängt. Was kann ich dagegen tun?

Mit freundlichen Grüßen
Maren Beßler

Antworten
Sascha Faber

Hallo Frau Beßler,

selbstverständlich brauchen Sie es grundsätzlich nicht zu dulden, dass andere ungefragt Ihre Fotografien nutzen.
Ob Ihre Ansprüche tatsächlich im Einzelnen durchsetzbar sind, müsste im Einzelfall geprüft und kann hier nicht pauschal beantwortet werden. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich hier aus berufsrechtlichen Gründen leider keine konkretere Aussage treffen kann.

Zur Klausel: Es ist vollkommen richtig. Diese Klausel wird von vielen verwendet. Dies ändert nichts daran, dass sie wohl im Allgemeinen als wirkungslos angesehen wird. Natürlich muss sich der Rechteinhaber auch mit einer kostenpflichtigen Abmahnung und ggfs. einer Schadensersatzforderung gegen unberechtigte Nutzer zur Wehr setzen dürfen. Wäre diese Klausel hingegen wirksam, könnte man ungenehmigte Inhalte haufenweise nutzen und dann, wenn es ernst wird, d.h. eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen wird, auf diese Klausel berufen.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Faber

Antworten
Maren Beßler

Guten Tag Herr Faber,

vielen Dank für die prompte Antwort. Es ging mir auch hauptsächlich um diese „Disclaimer“ und wir Sie mir bestätigt haben, ist in diesem Fall mein Rechtsgefühl eindeutig und richtig. Es wäre ja auch schliimm, wenn man sich mit solchen „Sätzen“ gegen das Recht stellen könnte und somit einen „Freischein“ für ein widerrechtliche handeln hätte.

Herzliche Grüße und vielen Dank!
Maren Beßler

Antworten
Michael Bartels

Hallo,

ich habe einen Kunden, der ohne meine Einwilligung Fotos aus meinem Shop kopiert, leicht (Meiner Meinung eher stümperhaft) retuschiert und insgesamt 19 mal für seine Homepage genommen hat.

Kann ich dem jetzt die Fotos in Rechnung stellen und wonach richtet sich die Höhe?

Vielen Dank für die Antwort.

MfG Michael

Antworten
Sascha Faber

Hallo Herr Bartels,

Schadensersatz können Sie dann fordern, wenn Sie Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte sind. D.h. Sie sind der Fotograf selbst. Oder Ihnen wurden die Nutzungsrechte daran übertragen. Entweder, weil der Fotograf bei Ihnen angestellt ist und die Fotos für Sie in Ausübung seiner Tätigkeit für Sie vorgenommen hat.
Schließlich können die Nutzungsrechte Ihnen auch ausdrücklich vom Fotografen übertragen worden sein.

Falls Sie also der Nutzungsrechtsinhaber sind, steht Ihnen auch ein Schadensersatz offen.
Hier gibt es die oben genannte dreifache Berechnung. Geht man von der sog Lizenzanaologie aus, so können Sie z.B. den Wert als Schadensersatz verlangen, der im Falle einer Erteilung der entsprechenden „Nutzungsrechte“ an den Kunden von Ihnen verlangt wurde. Falls Sie evtl. bereits anderen solche „Lizenzen“ erteilt haben, kann man sich evtl. auf diese Werte berufen. Falls nicht, nimmt man die Werte als Schadensersatz die üblicherweise genommen werden. manche Gerichte orientieren sich hierbei jedenfalss dann, wenn der Betroffene auch selbst der Fotograf ist, an den vorgeschlagenen Honorarern der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Genaueres lässt sich für einen Einzelfall leider kaum sagen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit frundlichen Grüßen
Sascha Faber

Antworten
Michael Bartels

Hallo Herr Faber,

erst einmal vielen Dank für die schnelle Stellungnahme.

Ich habe die Fotos selber gemacht und auch bearbeitet. Auch bin der Inhaber des Shops. Leider bin ich kein Fotograf. Die Bilder müssen ja trotzdem gemacht und bearbeitet werden. Die Biler hätte ich dem Kunden für 30 € pro Bild gemacht.

MfG Michael Bartels

Antworten
Lona89

Hallo,

mir wurden zwei Fotos von meinem Sohn von meiner Facebookseite „genommen“. Also, die jenige hat die Fotos ohne meine Erlaubniss gedruckt und hat sie entwickelt. Jetzt hat sie die Fotos bei sich zu Hause. Ich will das aber nicht. Kann ich was dagegen tun?

Antworten
YB

Ich wurde als Hochzeitsfotograf angagiert und habe die ganze Hochzeit wie geplant fotografiert. Eins dieser Fotos habe ich ein mal für meine kleine Werbungsanzeige in einer Zeitschrift verwendet. Die Kundin klagt jetzt gegen mich auf Schadenersatz um die richtig große Summe von mehreren Hundert Euro an. Was soll ich bitte tun?

Antworten
Sascha Faber

Hallo Lona89,

Vielen Dank für die Nachfrage.
Grundsätzlich hat derjenige, der ein Foto angefertigt hat, die ausschließliche Berechtigung auch z.B. Vervielfältigungen anzufertigen. Jedenfalls dann, wenn der Fotograf nicht gerade dieses Recht an eine andere Person übertragen hat.
Zu einer solchen Vervielfältigug gehören auch Ausdruck von Fotografien. Geschieht dies unberechtigt, könnten dem Urheber im einzelfall Ansprüche gegen den unberechtigten Nutzer zustehen, wie z.B. in meinem Artikel oben beschrieben.

Darüberhinaus möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen und um Verständnis bitten, dass in diesem Rahmen eine konkretere Antwort leider nicht möglich ist.:
Ob Ihre Ansprüche tatsächlich im Einzelnen durchsetzbar sind, müsste im Einzelfall geprüft und kann hier nicht pauschal beantwortet werden. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich hier aus berufsrechtlichen Gründen leider keine konkretere Aussage treffen kann.

Vielleicht konnte ich Ihnen dennoch weiterhelfen.

Viele Grüße
Sascha Faber

Antworten
Sascha Faber

Hallo YB,

Auch Ihnen vielen Dank für die Frage. Auch hier muss ich um Ihr Verständnis bitten, dass ich in diesem Rahmen aus berufsrechtlichen Gründen Ihnen keine konkrete Antwort als unten geben darf. Zudem müsste auch Ihr Einzelfall als solcher geprüft werden, um eine fundiertere Auskunft zu erteilen.

Gerade bei Ihrem Fall kommt es tatsächlich auf die Umstände an. Grundsätzlich bleiben die Nutzungsrechte beim Urheber, also bei Ihnen als Fotografen. Nur weil man einen Fotografen bucht, heißt dies grundsätzlich noch lange nicht, dass man auch alle Rechte an den Fotos erwirbt. Hiervon können sicherlich einige Hochzeitspaare ein Lied singen, da diese jedes einzelen Foto und jede Nutzungsart teuer bezahlen mussten.

Ob es bei Ihnen ebenso wie in demm genannten Beispiel ist und die Rechte evtl noch bei Ihnen sind, muss in Ihrem Einzelfall geprüft werden. Insbesondee ist wichtig zu sehen, was bezüglich der Rechteübertragung vereinbart wurde.

Ich hoffe auch Ihnen jedenfalls ein wenig weiter geholfen zu haben.

Viele Grüße
Sascha Faber

Antworten
YB

Danke für Ihre Antwort!
„Hiervon können sicherlich einige Hochzeitspaare ein Lied singen, da diese jedes einzelen Foto und jede Nutzungsart teuer bezahlen mussten. “
Das wäre noch verständlich :( Aber sie will gleich 2faches Betrag der Summe, die sie mir für ALLE Fotos (ca. 1000 Stück) bezahlt hat. Sie will ca. 1000 Euro für ein einziges und nur einmal verwendetes Foto!

Antworten
s.teb

Hallo, ich habe eine Webcam laufen und stelle das Bild auf meine Homepage. Nun habe ich gesehen, dass einer meiner Freundes Freundes Freund meine Webcambilder gestreamt hat und diesen Film bei Facebook veröffentlicht hat…… Was ist denn davon zu halten? Beste Grüße, S.

Antworten
Ralf Lüddemann

Hallo zusammen,…
mir ist vor einigen Monaten auf Facebook, so ein Missgeschick passiert. Ich habe unwissentlich, von wem oder woher dieses Bild auch immer war, auf einer regional bezogenen Facebookseite so eines geteilt. (zu einem regionalen Ereigniss). Es stellte sich heraus, das dieses Bild von einem Regionalen Pressefotografen stammen soll. Ich weiß gar nicht mehr woher ich es hatte, nur das ich dies halt weiter geteilt habe. Als diese Person mich darauf hingewiesen hat, das es geschützt sei usw, habe ich es sofort gelöscht und aus dem Netz genommen. Ich habe mir wirklich nichts dabei gedacht oder jemals vor gehabt jemanden absichtlich in irgendeiner Form, seines geistigen Eigentums zu bereichern oder wie auch immer. Wie gesagt, nach dem mir dies zugetragen wurde, hab ich es gelöscht und raus genommen.
Jetzt bekomme ich nach all diesen Wochen einen Mahnbescheid in Höhe von 312,-€, die dieser regional Hobbyfotograf von mir verlangt. Er schrieb mich mehrfach per E-Mail an und forderte diverse Summen in € usw. Ich habe mich nur entschuldigt, mehrfach, da es echt keine böse Absicht von meiner Seite her war. Ich wusste ja nicht mal das es sein spezielles Photo war…ich meine es wäre ein Schnappschuss von einem Unfall gewesen, über den sehr viel berichtet wurde und ich habe es nur auf Facebook weiter geteilt.
Ich finde das echt ein wenig überzogen was diese Person jetzt versucht…kann ich mich dagegen in irgendeiner Form wehren oder wie soll ich mich genau verhalten? Was kann ich jetzt am besten tun…?

LG Ralf

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