Der Fall
Der Inhaber der Marke „Powerball“ war gegen den Betreiber eines Onlineshops vorgegangen. In diesem Shop gab es eine interne Produktsuche, die bei der Suche nach „Powerball“ auch ein ähnliches, durch den Onlineshop vertriebenes Produkt namens RotaDyn Fitnessball anzeigte. Folgte man diesem Link, landete man auf einer Internetseite, die in der Kopfzeile das Markenzeichen der Klägerin „Powerball“ sowie die Bezeichnung des vom Onlineshop vertriebenen Produktes enthielt.
Erschwerend kam hinzu, dass diese Seite auch bei Google auftauchte, wenn man nach der Marke der Klägerin suchte.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht entschied, dass beide Handlungen des Onlineshopbetreibers die Markenrechte der Klägerin verletzen. Die Nutzung der Marke im Rahmen der eigenen Produktsuche mit anschließender Darstellung in der Kopfzeile und weiterer Verlinkung ist nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung der Markenrechte, da die Marke nach deren Sinn und Zweck genutzt werde:
„….Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines markenmäßigen Gebrauchs der Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ auf der der Anlage K 3 entsprechenden Internetseite der Beklagten bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen. Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung hat das Berufungsgericht vorliegend festgestellt. Danach wurden nach Eingabe der Bezeichnung „Powerball“ in die Suchmaschine der Beklagten näher bezeichnete Produkte einschließlich des RotaDyn Fitnessballs angeführt. Über einen Link wurde der Verkehr zu der Intersetseite der Beklagten mit dem RotaDyn Fitnessball geführt, auf der sich die Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile fanden. Dass es sich um eine interne Suchmaschine der Beklagten handelt, hat auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Marke keinen Einfluss…“
Auch das Suchergebnis von Google sei dem beklagten Onlineshop zuzuordnen und stelle eine Verletzung der Markenrechte dar:
„..Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine markenmäßige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste in der Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu führen. Es hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Suchmaschine Google den Treffer mit der Bezeichnung „power ball“ und dem RotaDyn Fitnessball anführt, weil die Beklagte die beanstandeten Bezeichnungen auf ihrer Internetseite verwendete, und dass der Nutzer über den Link in der Trefferliste zur Internetseite mit dem RotaDyn Fitnessball der Beklagten gelangte (Anlage K 3 Internetseite 2) und diese hierfür verantwortlich ist.
Für das in der Trefferliste der Internetseite der Suchmaschine Google angeführte Suchergebnis ist die Beklagte als Täterin und nicht nur - wie das Berufungsgericht angenommen hat - als Störerin verantwortlich. Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile der Internetseite mit der Werbung für ihren RotaDyn Fitnessball. Ihr ist zudem aufgrund der Arbeitsweise der Suchmaschine Google bekannt, dass diese auf die in der Kopfzeile enthaltenen Begriffe als Suchwörter zugreift. Die Revision weist zwar mit einer Verfahrensrüge auf den Vortrag der Beklagten hin, dass die in der Kopfzeile ihrer Internetseite enthaltenen Begriffe ohne weiteres Zutun von der internen Suchmaschine aufgrund einer statistischen Auswertung von Kundeneingaben automatisch in die Kopfzeile eingestellt würden. Von dieser Arbeitsweise der internen Suchmaschine der Beklagten ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen. Der Umstand, dass die Beklagte die Ergebnisse des Suchvorgangs ihrer internen Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren in die Kopfzeile ihrer Internetseite einstellen lässt, entlastet sie jedoch nicht. Sie kann sich einer Haftung für den beanstandeten Treffer bei Google nicht dadurch entziehen, dass sie diesen zwar durch Anführung der Begriffe „Powerball“ und „power ball“ in der Kopfzeile ihrer Internetseite veranlasst, die Aufzählung dort aber unkontrolliert durch eine Maschine vornehmen lässt. Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Dienstanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 9, 11 TDG 2001; §§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte vorliegend für die Bereithaltung der Suchwörter uneingeschränkt verantwortlich, weil es sich um eigene Informationen handelt (§ 8 Abs. 1 TDG 2001; § 7 Abs. 1 TMG)….“
Fazit
Suchmaschinenmarketing ist für Onlineshops unverzichtbar, um den Bekanntheitsgrad zu steigern. Das Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt aber auch, dass hier nicht fremde Marken genutzt werden sollten, um die Suchergebnisse unzulässigerweise zu beeinflussen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings hier nicht entschieden, ob grundsätzlich die Verwendung einer fremden Marke in der internen Suchmaschine unzulässig ist.
Über den Autor
Rechtsanwalt Alexander Hufendiek ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in Lünen tätig und betreut dort u.a. E-Commerce-Anbieter in Fragen des Wettbewerbs- und Markenrechts.
Bildnachweis für die Newsübersicht: © onlinebewerbung.de - Fotolia.com
t3n Redaktion

![E-Commerce: Mit diesen 16 SEO-Tipps verbesserst du deine Rankings [Infografik]](http://t3n.de/uploads/t3n-news-post-459021_E-Commerce-SEO-Tipps_medium.jpg)
![Pinguin 2.0: Google rollt Algorithmus-Update aus [Update]](http://t3n.de/uploads/t3n-news-post-466765_Pinguin-20-Algorithmus-Update-SEO-Fotolia_medium.jpg)





von Neues zum Thema SEO - August 2010 30.08.2010 (15:01Uhr) 1.
[...] Suchmaschinenoptimierung und Markenrecht. Der Fall "Powerball". Der Bundesgerichtshof entschied, dass beide Handlungen (interne Produktsuche und Seite tuachte auch bei Google auf) des Onlineshopbetreibers die Markenrechte der Klägerin verletzen. Artikel zu SEO und Markennamen von t3n. [...]
von Blog-Artikel der Woche #2 | Artikel der… 31.08.2010 (14:05Uhr) 2.
[...] T3N.de schreibt Rechtsanwalt Alexander Hufendiek in einem Gastbeitrag über ein aktuell [...]