Wenn Mitarbeiter twittern
Die Frage ist nicht nur theoretischer Natur – zumindest, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem Papst gestellt wird. Der Düsseldorfer Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag berichtet von einem Fall, in dem sich ein Mitarbeiter mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um das Eigentumsrecht von Kontakten aus dem Business-Netzwerk Xing streitet. Der Fall ist noch nicht entschieden. „Sinnvoll ist es in jedem Unternehmen, diese Frage mit dem Arbeitnehmer verbindlich zu regeln“, sagt Terhaag. Vieles sei hier gesetzlich noch nicht geregelt und falle damit in einen Graubereich. „Man sollte an den Arbeitsvertrag angeheftet kurz klären, was der Arbeitnehmer im Social Web schreiben darf, was er unter eigenem Namen machen darf und so weiter“, führt Terhaag aus.
Aber auch ohne diese Regelung gibt es Fälle, die nach Auffassung des Anwalts eindeutig sind. „Wenn wir mal spaßeshalber beim Papst bleiben – da ist es natürlich so, dass der Account dem Amt zugeordnet ist“, erläutert er. Ähnliche klare Fälle wären beispielsweise Accounts wie „Bundeskanzler“ oder „Bundeskanzlerin“, die es allerdings nicht gibt.
Facebook hat privaten Charakter
Es kommt dabei aber auch auf die Plattform an, auf der der Mitarbeiter aktiv ist. „Facebook ist zum Beispiel ein sehr sozialer Teil des Webs – das heißt, wenn da jemand unter seinem Namen aktiv ist, dann ist das in der Regel seins und bleibt auch seins – weil das von der Ausrichtung eher in die private Richtung geht“, sagt Terhaag. Doch es kommt auf den Einzelfall an. Wenn jemand mit seinem Namen in Verbindung mit der Marke und im Auftrag des Unternehmens im sozialen Netzwerk aktiv ist, gehöre der Account vermutlich dem Unternehmen.
Bei Twitter ist recht einfach zu entscheiden, wem Account und Follower gehören: Wird beispielsweise im Namen eines Unternehmens mit einem Account wie „Geschäftsleitung“ getwittert, kann der entsprechende Twitter-Nutzer den Account nur so lange nutzen, wie er die entsprechende Funktion auch ausübt. „Wenn Herr Ratzinger hingegen seinen Account unter privatem Namen eröffnet hätte, wären ihm die Follower natürlich trotzdem in Scharen zugelaufen, weil er der Papst ist. Aber ich habe überhaupt keinen Zweifel dran, dass er den auch nach seiner Amtszeit weiter nutzen könnte“, sagt Terhaag.
Xing-Kontakte gehören nicht unbedingt nur dem Arbeitnehmer
Im Falle des Business-Netzwerks Xing geht der Anwalt davon aus, dass der Account „sehr personenbezogen ist“ – weshalb er im Zweifel eher dem Arbeitnehmer zugesprochen werden würde als dem Arbeitgeber. „Es ist ja auch von Xing schon so angelegt, dass man seinen Werdegang mit verschiedenen Unternehmen dort hinterlegen kann.“ Möglich sei jedoch, dass sich ein Arbeitgeber bei der Trennung von einem Mitarbeiter ein Auskunftsrecht über alle im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis gewonnen Geschäftskontakte erstreiten kann. „So wie der Arbeitgeber auch Anspruch hätte auf bestimmte geschäftliche E-Mails oder auf andere Datenbanken, die der derjenige in seiner Tätigkeit angelegt hat.“
Grundsätzlich sei so etwas ohne Vereinbarung aber immer etwas schwierig. In der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann aber auch nicht alles vereinbart werden – wie immer im deutschen Recht dürfen die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden. Das Recht auf Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte können auch per Vertrag nicht aufgegeben werden. So sei es beispielsweise sicher nicht rechtens, wenn ein Arbeitgeber pauschal mit einem Arbeitnehmer vereinbart, dass er sämtliche Accounts in sozialen Netzwerken mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber überlässt – egal ob Facebook, Twitter oder andere Netzwerke. „Das wäre sicherlich eine Regelung, die der Rechtsüberprüfung nicht standhalten würde“, sagt Teerhag. „Was Sie für Kontakte privater Natur geknüpft, in der Zeit, in der Sie für ein Unternehmen gearbeitet haben, geht den Arbeitgeber unter keinen Umständen etwas an.“
E-Mail-Rechtsprechung als Vorbild
Die Rechtsprechung würde sich hier vermutlich an den Urteilen orientieren, die es bereits für den Bereich E-Mails gibt. Hier gilt: Ein Arbeitgeber hat das Recht, in geschäftliche E-Mails Einblick zu nehmen. Sobald er jedoch bemerkt, dass eine E-Mail privaten Charakter hat, ist er verpflichtet, das Lesen sofort abzubrechen.
Übrigens darf der Arbeitgeber in der Regel einem Arbeitnehmer auch kein Twitter- oder Facebook-Verbot erteilen – zumindest nicht in der Freizeit. Allerdings muss auch hier nach der Position im Unternehmen differenziert werden. „Es ist sicherlich für die Telekom eher möglich, ihrem Geschäftsführer zu sagen, dass er keine Fotos auf Facebook einstellen kann, auf denen er besoffen auf der Weihnachtsfeier tanzt, als es bei einem normalen Mitarbeiter wäre“, sagt Terhaag. „Grundsätzlich kann der Arbeitgeber es aber nicht verbieten – außer in der Arbeitszeit des Mitarbeiters“, führt der Anwalt aus. „Er darf mir ja auch nicht vorschreiben, ob ich in meiner Freizeit jetzt eine gestreifte Hose anziehe. Die Grenzen der Weisungsbefugnisse enden bei der Privatsphäre – und jeder hat ein Privatleben.“
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von Stephan Dörner
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