Netzpolitik
JMStV-Entwurf sieht zahlreiche Pflichten und Beschränkungen für Websites vor
Im einem Entwurf für eine Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sind einige Punkte enthalten, die für Webseiten-Betreiber zahlreiche neue Pflichten und Beschränkungen, wie beispielsweise eine Alterskennzeichnung und die Kontrolle von User Generated Content vorsehen. Wie Alvar Freude meint, könnten so „Internet-Sperren durch die Hintertür“ eingeführt werden.
In dem Arbeitsentwurf (PDF-Dokument) heißt es im § 5 Abs 1.:
Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
- ab 6 Jahren,
- ab 12 Jahren,
- ab 16 Jahren,
- ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.
Unter diese Regelung könnten also auch Social Networks und andere Plattformen mit User Generated Content fallen, die dann einen Zugriff für die entsprechenden Altersklassen verhindern müssten. Nach § 5 Abs. 5 erfüllt ein Anbieter diese Pflicht auch, wenn er entsprechende Angebote nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich macht.
Neben Altersbeschränkungen und einer Kennzeichnungspflicht könnte es so auch bald Sendezeiten für Websites geben. Eine technische Umsetzung dürfte allerdings nicht unbedingt leicht werden und noch ist es ja auch „nur“ ein Arbeitsentwurf.
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