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Wenn eine Abmahnung das kleinere Übel ist: Rechtsrisiken beim Facebook-Marketing

Keine Marketingkampagne, die auf Social Media setzt, kann Facebook als Werbekanal ignorieren. Doch wie so oft bei neuen Entwicklungen besteht auch hier Unsicherheit im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen. Dieser Artikel zeigt, worauf man im Gegensatz zu bisherigen Werbemethoden achten sollte, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und Risiken zu minimieren.

5 Min. Lesezeit
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Die Kommunikation auf Facebook folgt den Social-Media-Prinzipien „schnell, direkt, authentisch“ und lässt daher kaum Zeit für eine sorgfältige rechtliche Überprüfung. Dabei wird oft vergessen, dass sich zwar der Ton und die Beziehung zum Kunden geändert haben mögen, aber nicht das Recht. Die rechtlichen Anforderungen sind sogar höher, denn neben den üblichen Gesetzen (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, Datenschutz etc.) muss man eine erhebliche Zahl an Facebook-Regeln beachten.

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Besonders die Missachtung der Facebook-Regeln kann im schlimmsten Fall zu einer Sperrung der Facebook-Seite samt Verlust von Fans, Investitionen und des Images führen. Dagegen erscheinen die zusätzlich drohenden Abmahnungen als ein sehr viel geringeres Übel. Wer die in diesem Beitrag aufgeführten Tipps beherzigt, kann jedoch das Risiko dieser Folgen reduzieren.

Persönliches Profil oder Unternehmensseite

Als erstes sollte man beachten, dass kommerzielle Aktivität nur auf Facebook-Seiten (erkennbar an der „Gefällt mir“-Schaltfläche) und in Facebook-Werbeanzeigen stattfinden darf. Dagegen ist es Unternehmen oder Freiberuflern untersagt, persönliche Profile (erkennbar an „Als FreundIN hinzufügen“-Schaltfläche) für Kundendialoge oder Werbeinhalte zu nutzen.

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Die Wahl des Kontonamens

Sowohl bei der erstmaligen Registrierung als auch beim Anlegen einer Facebook-Seite darf der Nutzer fremde Marken- und Namensrechte nicht verletzen. Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei Domain-Namen, also keine Verwendung von fremden Marken, Namen anderer Unternehmen oder Prominenter sowie Städtenamen. Eine vorherige Recherche ist notwendig und sicher fährt, wer den eigenen Unternehmensnamen oder eigene Marken verwendet. Ferner gebieten Richtlinien für Facebook-Seiten, dass Großschreibung und Symbole nur entsprechend der Grammatik zulässig sind und Slogans sowie Qualifikatoren wie „bester“ oder „originellster“ nicht im Namen auftauchen dürfen. „!@T3N-MAGAZIN@! das ORIGINAL – Uns liest man“ scheidet daher als Name eindeutig aus. Auch reine Gattungsbegriffe wie „SEO“ oder „Marketing“ sind ohne individuellen Zusatz nicht erlaubt.

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Impressum

Eine geschäftlich genutzte Facebook-Seite muss ebenso wie eine reguläre Unternehmenswebseite über ein einfach und schnell erreichbares Impressum verfügen. Die Facebook-Seiten bieten zwar kein Extrafeld für ein Impressum, jedoch reicht es aus, die Impressumsangaben im Feld „schreibe etwas über…“ unter dem Seitenprofilbild oder im Reiter „Info“ zu platzieren. Wer Platz sparen will, kann auch einen Link direkt zum Impressum auf seiner Webseite verwenden (Achtung, ein Link nur zur Webseite reicht nicht aus).

Kommerzielle Kommunikation darf nicht in einem persönlichen Profil, sondern nur auf einer Seite stattfinden.

Kommerzielle Kommunikation darf nicht in einem persönlichen Profil, sondern nur auf einer Seite stattfinden.

Nutzung von Grafiken, Fotos, Texten und Videos

Urheberrechtlich geschützte Inhalte darf man ohne Zustimmung der Urheber nicht verwenden. Bei Grafiken, Fotos oder Videos sollte man immer vom urheberrechtlichen Schutz ausgehen. Texte sind geschützt, wenn sie besonders individuell und kreativ sind (beispielsweise Zeitungsartikel). Bei Creative-Commons-Inhalten muss man die Lizenzbedingungen einhalten.

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Sind Personen auf den Bildern abgebildet, müssen diese mit der Verwendung bei Facebook einverstanden sein. Fotos aus Stock-Archiven dürfen aufgrund der dortigen AGB nicht verwendet werden. Diese AGB verbieten es Dritten, Nutzungsrechte an den Fotos einzuräumen. Wird aber auf Facebook ein Foto veröffentlicht, erteilt man Facebook laut Nutzungsbedingungen automatisch ein Nutzungsrecht daran.

Meinungen und Tatsachen

Tatsachen sollte man nur behaupten, wenn man sie nachweisen kann („Der X hat Y gemacht“). Es ist besser, die Aussagen als Meinungen zu verfassen („Ich meine, der X hat Y gemacht“). Allerdings dürfen auch Meinungsäußerungen die Grenzen sachlicher Kritik nicht verlassen und in ehrverletzende Beleidigungen oder Schmähungen abgleiten („Ich meine, der X ist ein A….“). Zudem sollte in Social-Media-Kanälen, die kaum Zeit zur rechtlichen Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Aussagen lassen, Abstand von Äußerungen über Konkurrenten und deren Produkte genommen werden.

Aussagen sollte man als persönliche Meinung formulieren.

Aussagen sollte man als persönliche Meinung formulieren.

Werbeinhalte und –anzeigen

Facebook erlaubt es, auf Seiten und in Anzeigen für seine Seite oder für konkrete Leistungen zu werben. Dabei muss man aber die rechtlichen Bestimmungen für Onlinewerbung beachten. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das unter anderem Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder unwahren Angaben verbietet. Eine klassische Abmahnfalle sind Statusmeldungen wie „nur für unsere Fans: iPod für 100 Euro“, die ohne den Zusatz „inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten“ die Preisangabenverordnung verletzen. Daneben müssen alle Anzeigen und Seiteninhalte mit Werbebotschaft oder Kaufaufforderung die Richtlinien von Facebook beachten [1].

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Kein Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten: So schnell begeht man eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung.

Kein Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten: So schnell begeht man eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung.

Gewinnspiele und Wettbewerbe

Das beliebteste Mittel, um Nutzer an die eigene Seite zu binden, sind Gewinnspiele, Wettbewerbe und Verlosungen. Dabei werden allerdings in den meisten Fällen die restriktiven Promotions-Richtlinien von Facebook missachtet [2]. Nur wenn die Promotion vorher von Facebook genehmigt wurde, vollständig innerhalb einer Applikation läuft und die Regeln für Promotionen befolgt, ist sie zulässig.

Aufrufe zu Aktionen außerhalb einer Applikation, wie „werdet Fan und nehmt am Gewinnspiel teil“, „markiert Euch in einem Bild“ oder „postet die Lösung auf unsere Pinnwand“, sind ebenso wenig erlaubt wie die Benachrichtigung von Gewinnern über Facebook-Nachrichten. Lediglich ein Verweis auf ein Gewinnspiel völlig außerhalb von Facebook, in dem nicht zu irgendwelchen Aktionen aufgerufen wird („werdet unser Fan auf Facebook“), ist zulässig.

Beliebt, aber fast immer unerlaubt – Gewinnspielaktionen auf Facebook.

Beliebt, aber fast immer unerlaubt – Gewinnspielaktionen auf Facebook.

Nutzung der Marke Facebook

Das Markenrecht verbietet es, die Marke „Facebook“ oder ähnlich klingende Namen für gleiche oder ähnliche Produkte zu verwenden („Facebonk-Community“) oder den Wert der Marke auszunutzen (beispielsweise als Facebook-Merchandise). Darüber hinaus erlaubt Facebook im „Bereich für Markengenehmigungen“ die Nutzung seiner Marke und der Markenlogos nur in einem engen Umfang.

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So darf die Marke lediglich als Verweis dienen („Wir sind auf Facebook“) und nicht den Eindruck einer Kooperation mit Facebook erwecken. Das ausgeschriebene Facebook-Logo (weißes „facebook“ auf blauem Hintergrund) sollte man gar nicht verwenden. Das Kurzlogo (weißes „f“ auf blauer Kachel) darf hingegen verwendet, aber außer Skalierung nicht weiter bearbeitet werden.

Direktmarketing

Nachrichten mit Werbeinhalten oder Werbeposts auf Pinnwänden anderer Facebook-Mitglieder sind sowohl gesetzlich als auch laut Facebook-Regeln strengstens untersagt und stellen rechtlich eine unerlaubte Werbung dar.

Einsatz von Social-Media-Plugins

Mit den Social-Media-Plugins von Facebook [3] wie der „Gefällt mir“-Schaltfläche kann man Webseiten an Facebook anbinden. Die Frage, ob dies datenschutzrechtlich zulässig ist, wird derzeit debattiert. Auf jeden Fall muss man die Besucher in der Datenschutzerklärung auf den Einsatz der Plugins hinweisen [4].

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Rechtssicher dank Social-Media-Policy

Aufgrund der vielen rechtlichen Hürden sollten Unternehmen, deren Mitarbeiter die Facebook-Seite betreuen, „Social-Media-Guidelines“ einführen und die Mitarbeiter in Workshops schulen. Hierdurch sinkt zum einen das Risiko, dass Mitarbeiter rechtliche Fehler begehen, enorm. Zum anderen kann sich das Unternehmen oft der Haftung gegenüber Dritten entziehen, wenn der Mitarbeiter Rechtsverstöße begeht, obwohl er in den Social-Media-Guidelines umfassend aufgeklärt und zudem zumindest stichprobenartig kontrolliert wurde.

Fazit

Die genannten Hinweise sollte man unbedingt beachten, da mit dem rapide steigenden Bekanntheitsgrad von Facebook zugleich die Wahrscheinlichkeit von Abmahnungen größer wird. Aber auch Facebook übt regelmäßig sein Hausrecht aus und sperrt Seiten, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.

Insbesondere Veranstalter von Gewinnspielen sollten sich in Acht nehmen, da Facebook in regelwidrigen Gewinnspielen ein Haftungsrisiko für sich selbst sieht.

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5 Kommentare
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Dein t3n-Team

Marc

Und auch an dieser Stelle kommt ja schon wieder die Diskussion auf, waum FB nicht in der Lage ist gemeldete private Profile, die eigentlich eindeutig Unternehmenswebseiten sind, NICHT sperrt. Warum?

Jeglicher Gebrauch von privaten Profilen zu eindeutigen unternehmerischen Zwecken wird von FB stillschweigend geduldet. Diese Diskussion ist schon längst überfällig. Doch nirgends wird das mal ordentlich diskutiert. Und ich finde es wichtig, weil das einfach nicht fair ist gegenüber den Personen die mit viel Liebe ihre FB-Page pflegen und andere wiederum „rumstöbern“ und jegliche „Fans“ durch wildes „Freundin hinzufügen“ bekommen.

Das musste ich nochmal loswerden, weil ich es einfach total unfair finde.

Am besten sind die ganzen Beispiele der DJ und Musikbranche, die sich als Privatperson ausgebene und sich wundern, wenn bei 5000 Fans Schluss ist. (Und einige derjenigen sind verfechter für das Umdenken der Musikbranche/ Internet und so- ihr wisst was ich meine). Sind aber nicht in der Lage sich in einem Netzwerk zurecht zu finden, welches wohl das größte der Welt ist.

Und wenn man als einigermaßen Webkenner denen das Erklären und beim Aufbau helfen möchte, dann wird dafür kein Geld locker gemacht. Jetzt hab ich mich aber in Rage geschrieben. Sorry.

Antworten
Claus Arndt

Nicht nur die Frage, ob Social-Media-Plugins von Facebook datenschutzrechtlich zulässig sind, wird derzeit debattiert. Es geht auch um die Datenschutzproblematik von Fan-Pages überhaupt.

Antworten
Marc

Kleine Frage: Wie sieht es mit dem Datenschutz aus bei Kommentaren zu FB Artikeln, die dann auch auf Webseiten erscheinen? t3n macht dies auch: zB: http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=286086911418198&id=100942084485

Gibt es hierzu Infos zur rechtlichen Lage? Bei dem Beispiel sind eindeutig die Kommentare lesbar ohne eingeloggt zu sein.

Aus meiner Sicht wäre es schon komisch, wenn ich in einem „geschlossenem“ Netzwerk einen Kommentar schreibe, der dann woanders erscheint.

Zudem findet vielleicht eine Diskussion statt, die ja völlig an den FB Kommentatoren vorbeigeht. Oder verstehe ich dies nicht?

Wäre nett, wenn das t3n Team vielleicht was dazu schreibt, schliesslich wurde dies bestimmt nicht ohne rechtliche Klärung eingebaut. Danke.

Antworten
Tim Krischak

Besten Dank für den nützlichen Artikel. Eine gute Zusammenstellung. Allerdings müssen Gewinnspiele nicht mehr im Vorfeld von Facebook genehmigt werden. Diese Regelung wurde von Facebook vor einiger Zeit gelockert.

Antworten
RA Schwenke

@Marc: Das ist eine gute, aber keine so einfache Frage. Ich habe sie hier besprochen und werde die Tage noch einen Blogbeitrag dazu veröffentlichen: https://plus.google.com/u/1/102848500512798945149/posts/Pzt7UxUGKnv
@tim: Völlig richtig, das war die Sachlage, als ich den Artikel schrieb.

Antworten

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