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Anbieterkennzeichnungen richtig gestalten: Den Abzockern keine Chance

 

7 Min. Lesezeit
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Spätestens, seit der Gesetzgeber vor knapp einem Jahr das Telemediengesetz (TMG) [1] sowie den Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) [2] verabschiedet und der Bundesgerichtshof den zumindest auch möglichen wettbewerbsrechtlichen Aspekt der Anbieterkennzeichnung herausgestellt hat, ist die Problematik wieder in den Vordergrund getreten. Für Webdesigner wie Agenturen geht es dabei nicht nur um eigene Präsenzen im Internet, sondern vielmehr auch um die gesamten Auftragsarbeiten.

Lästige Pflicht?

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Zwar sind Kunden per Gesetz dazu verpflichtet, beim sorgfältigen Verfassen der Impressumsangaben mitzuwirken, viele nähern sich aber dem Thema nur sehr widerwillig. Oft nimmt der beauftragte Webdesigner die Angaben im Impressum für den Kunden „schon einmal“ exemplarisch vor, bei diesen provisorischen Angaben bleibt es dann zumeist. Kommt es aufgrund von Fehlern, Unstimmigkeiten oder Ungenauigkeiten zu rechtlichen Angriffen Dritter, ist nicht selten das Geschrei groß: Abmahnungen durch Mitbewerber drohen dabei ebenso wie solche von Verbraucherschutzverbänden etc., sogar Bußgeldbescheide können ins Haus flattern, Vertragsbeziehungen von heute auf morgen aufgehoben werden.

Bei all dem ist zu bedenken: Die Impressumspflicht als solche wurde durch den Gesetzgeber nicht erlassen, um Anbieter einem weiteren bürokratischen Reglement zu unterwerfen, sondern unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes beziehungsweise des Schutzes berechtigter Interessen und Zuweisung von Verantwortlichkeiten im Bereich der Telemedien.

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Seit dem 1. März 2007 regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) die Anforderungen an das Impressum einer Webseite in § 5 TMG sowie § 55 RStV. Die Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendienst ist mit Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften weggefallen.

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Als Telemedien gelten grundsätzlich alle Informations- und
Kommunikationsdienste, Ausnahmen stellen Telekommunikationsdienste,
hier insbesondere die Sprachtelefonie, sowie der Rundfunk dar. Durch
den Begriff der Telemedien werden klassische wie auch neuartige
Online-Angebote erfasst, von Online-Shops über Diskussionsforen,
Unternehmensdarstellungen bis hin zu Suchmaschinen und interaktiven
Webangeboten.

Solcherlei Telemediendienste, die geschäftsmäßig betrieben und – wie in
§ 5 TMG eher unglücklich formuliert – in der Regel gegen Entgelt
angeboten werden, sind impressumspflichtig. Der Wortlaut des Gesetzes
erweckt hierbei den Eindruck, dass offenbar nur solche
Telemediendienste zur Führung eines Webimpressums verpflichtet sind,
deren Nutzung gegen Entgelt erfolgt, also kostenpflichtig ist, nicht
aber auch solche Webseiten/Dienste, die kostenpflichtige Angebote
bewerben. Dies würde bedeuten, dass der Großteil der bislang
impressumspflichtigen Webseiten nun kein Impressum mehr aufweisen
müsste. Hier ist allerdings Vorsicht angebracht! Denn nach einhelliger
Meinung fachkundiger Beobachter entspricht diese Interpretation
keineswegs der Intention des Gesetzgebers. Deshalb ist mit einer
baldigen Änderung

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der Regelung, zumindest aber sehr wahrscheinlich mit
einer anders lautenden Auslegung durch die Gerichte zu rechnen.

Als Konsequenz sollte man sich als Betreiber einer Firmen-Website auch dann, wenn online keine entgeltpflichtigen Dienste angeboten werden, weiterhin an den alten Regelungen orientieren und entsprechende Angaben aufnehmen. Ansonsten kann es zu schwierigen Abgrenzungsproblemen kommen. Bietet beispielsweise ein Anbieter aus altruistischen Gründen unentgeltlich Dienste an, die üblicherweise nur gegen Geldzahlung zu erlangen sind, dürfte dies ebenso unter § 5 TMG fallen wie die Finanzierung von Webseiten über Werbeeinnahmen – beispielsweise die Teilnahme am Google-AdSense-Programm.

Obligatorische Pflichtangaben nach § 5 TMG

Zu den verpflichtenden Angaben gehören der Name, das heißt der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname, die Anschrift mit Angabe der Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Zur Ermöglichung einer schnellen Kontaktaufnahme sollten möglichst eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angegeben werden. Ob die Angabe der Telefonnummer nach dem Gesetz tatsächlich erforderlich ist, ist umstritten. Unterschiedliche Gerichte kamen zu divergierenden Ergebnissen. Wer auf Nummer sicher gehen will, führt diese vorsichtshalber mit an. Nicht ausreichend, aber oft gesehen sind übrigens die alleinige Angabe eines Postfachs im Anschriftdatensatz beziehungsweise eine Kontaktmöglichkeit nur über ein Onlineformular. In diesen Fällen ist eine Anpassung dringend angezeigt.

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Wenn es sich bei dem Anbieter nicht um eine natürliche Person (Privatperson, Freiberufler, Einzelkaufmann), sondern um eine juristische Person (GmbH, OHG, AG, eingetragener Verein etc.) handelt, sind zusätzlich die Vertretungsberechtigten aufzuführen. Für Personengesellschaften (z. B. GbR, KG) gelten unter bestimmten Bedingungen dieselben Regelungen bezüglich der Impressumspflicht wie für juristische Personen. Wird eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt, muss die Firma vollständig angegeben werden. Die Anforderungen an die Namensnennung ergeben sich dabei unmittelbar aus den entsprechenden handels- beziehungsweise gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Besteht eine Eintragung in ein Register (Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister etc.), sind das Register und die Registernummer zu nennen.

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die Regelung, dass bei Kapitalgesellschaften das Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen werden muss sowie gegebenenfalls der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Außerdem ist eine AG, KGaA oder GmbH, die sich in Abwicklung beziehungsweise Liquidation befindet, gesetzlich verpflichtet, im Impressum auf diesen Umstand hinzuweisen.

Eine Besonderheit hält das Gesetz noch für alle so genannten Kammerberufe vor: Wenn der Anbieter aus einer Berufsgruppe stammt, die einer Berufskammer angehört (z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater), so hat er im Rahmen seiner Anbieterkennung diese Kammer aufzuführen, des Weiteren die Zulassungsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, der diese Berufsbezeichnung verleiht sowie welchen berufsrechtlichen Regeln die Anbieter verpflichtet sind und wie diese zugänglich sind.

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Sofern der Dienstebetreiber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung zugeteilt bekommen hat, muss diese ebenfalls in der Anbieterkennung erscheinen. Die USt-ID-Nummer – bestehend aus den Buchstaben DE sowie neun weiteren Ziffern – wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie ist vornehmlich für Unternehmen erforderlich, die Warenverkehr innerhalb der EU betreiben. Diese Nummer darf nicht mit der normalen (Umsatz-)Steuernummer verwechselt werden. Die durch die lokalen Finanzbehörden erteilte Steuernummer hat schon aus Datenschutzaspekten im Webimpressum nichts verloren.

Es geht auch ohne

Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter dann keine Impressumspflicht, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Dies bedeutet, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzung berechtigt ist, grundsätzlich seine Webseite völlig anonym ins Internet zu stellen. Da sich aber Webseiten regelmäßig an eine Allgemeinheit richten und auch private Seiten theoretisch über Suchmaschinen für jedermann auffindbar sind, sollte lieber nicht auf eine großzügige Auslegung dieser Freistellung von der Impressumspflicht vertraut werden. Eine Ausnahme dürften Webseiten darstellen, die allein Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich darstellen, und zwar solchermaßen, dass ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Webseitenbetreibers nicht angenommen werden kann, oder Seiten, die überhaupt nur nach Eingabe eines vom Betreiber ausgegebenen Passworts erreichbar sind. Wer sichergehen will, fügt in Zweifelsfällen vorsichtshalber dennoch ein Impressum an.

Darüber hinaus müssen nach § 55 II RStV Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die in periodischer Folge Texte oder Bilder verbreiten, einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte benennen (mit Name und Anschrift). Diese Regelung orientiert sich damit unmittelbar an der presserechtlichen Impressumspflicht. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Der Verantwortliche – der nur eine natürliche Person sein kann, voll geschäftsfähig sein muss und seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben muss – ist auch dann ausdrücklich anzugeben, wenn er mit dem Sitebetreiber identisch ist. Fällt ein Anbieter jedoch nicht unter die Bestimmung des § 5TMG und betreibt er auch keine ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Webseite, was praktisch wohl nur selten der Fall sein dürfte, hat er allein den Namen und die Anschrift sowie bei juristischen Personen zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.

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Nur ein Klick entfernt?

Das Telemediengesetz verlangt, dass die Anbieterkennung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein muss. Diese Vorgabe wurde zeitweilig so interpretiert, dass der Nutzer bei Bedarf von jeder einzelnen Seite aus die Anbieterkennung erreichen können sollte – und zwar mit einem einzigen Klick. Noch weitgehender und in Teilen realitätsfremd war das Urteil des OLG München vom 12.02.2004, welches z. B. ein längeres Scrollen bis zum Ende einer Seite für den Nutzer als nicht zumutbar bezeichnete und somit nahelegte, dass der Link „Impressum“ stets im sichtbaren Teil einer Website angeordnet werden müsste. Inzwischen hat der BGH in seinem Urteil vom 20.07.2006 klargestellt, dass auch eine Anbieterkennung, welche über zwei Klicks erreichbar ist, den gesetzlichen Anforderungen genügen kann.
Wie nun der Link, hinter dem sich die Anbieterkennung verbirgt, genau zu bezeichnen ist, wird vom Gesetz nicht beantwortet. Eingebürgert hat sich eine Hinterlegung der Anbieterkennung unter Bezeichnungen wie „Impressum“ oder „Kontakt“. Diese beiden Möglichkeiten werden im genannten BGH-Urteil als gleichermaßen zulässig genannt.

Ein letzter Hinweis noch: Wer noch immer die alten Regelungen des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) beziehungsweise des Teledienstegesetzes als Gesetzesgrundlagen ausweist (etwa „Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV“), sollte neben den gegebenenfalls zu modifizierenden Inhalten auch diese Bezeichnungen möglichst schnell an die rechtlichen Gegebenheiten anpassen.

Die „digitale informationssysteme gmbh“ aus Mannheim bietet auf ihrer Webseite einen Assistenten [3] in Form eines Frage-Antwort-Tools an, mit dessen Hilfe sich die benötigte Anbieterkennung übrigens relativ bequem erstellen lässt. Bei der Verwendung sollte aber der Haftungsausschluss im Kleingedruckten beachtet werden.

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Fazit

Das Thema „Impressum“ sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Sorgfalt bei der Erstellung und Aktualität der Angaben im Zeitenlauf helfen, unliebsame Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es versteht sich von selbst, dass auch im Rahmen eines solchen Beitrags nur ein grober Überblick gegeben werden kann: Eine fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann dieser freilich nicht ersetzen.

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