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E-Commerce

Nicht immer ist der Gang vors Gericht der richtige Weg: Handlungsoptionen bei Zahlungsverzug

 

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Der Beginn der Zusammenarbeit schien vielversprechend: Der Auftrageber, Typ honoriger Kaufmann mittleren Alters, war auf der Suche nach Programmierern für ein E-Commerce-Portal. Über gewünschte Applikationen und erweiternde Sonderfunktionen konnte ebenso schnell Einigkeit erzielt werden wie über die Höhe der Vergütung und die konkreten Zahlungsmodalitäten. Nach dem Zahlungseingang der vereinbarten Vorausleistung waren letzte Zweifel am Gegenüber vom Tisch. Und so stürzt man sich in die Arbeit. Das Pflichtenheft wird schrittweise abgearbeitet, ein Prototyp entwickelt und vorgestellt, das Portal programmiert, ein Extra-Serverplatz angemietet und alle projektbezogenen Daten dorthin übertragen, Schnittstellen definiert und Test-Zugänge eröffnet und so weiter. Nach einiger Zeit melden sich die ersten Kunden des Auftraggebers, die für die ihnen übertragenen Verkaufsbereiche Absprachen treffen wollen, konkrete Anpassungen wünschen, Ergänzungen für den Zahlungsverkehr benötigen oder nach erweiterten Suchfunktionen und Möglichkeiten zur Kategorisierung der angebotenen Produkte verlangen.

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Über die anfallenden Mehrarbeiten führen die Programmierer neben dem eigentlichen Tun eifrig Stundennachweise und übersenden sie verabredungsgemäß zu jedem Monatsanfang an den Auftraggeber. Trotz ordnungsgemäßer, paralleler Rechnungsstellung kann allerdings kein Zahlungseingang festgestellt werden. Nach einigen Tagen des Wartens und Weiterschaffens erfolgt der obligatorische Anruf beim Auftraggeber. Dort heißt es: „So viel um die Ohren“, „ein Versehen“, „ich werde das Geld noch heute anweisen“. Man wartet weiter, noch immer kein Geld, weitere Gespräche, vielleicht ein persönliches Treffen. Dann die Überweisung eines im Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung inakzeptablen Teilbetrags. Es bleibt kaum Zeit zum Durchatmen, schon flattern Rechnungen über den extern gemieteten Serverplatz herein, keine exorbitanten Summen, aber sie summieren sich. Der Auftraggeber, nun seinerseits wegen der fast täglichen Kontaktaufnahme ungehalten, spricht von temporären Liquiditätsengpässen, die nach Fertigstellung der Programmierarbeiten und Start des Business vergessen sein würden, unterstellt seinem Auftragnehmer vollmundig Kleinmütigkeit und stellt behände weitere Teilzahlungen in Aussicht.

Geld fließt nicht. Mit den stetig artikulierten, erweiterten Anforderungen der Kunden steigt währenddessen die Zahl der in das Projekt eingebrachten Arbeitsstunden. Allseits pocht man auf bestehende Verträge. Massive Schadensersatzforderungen werden in den Raum gestellt, weil die Programmierer erwägen, die Arbeit bis zur Begleichung der Rechnungen einzustellen. Was also ist zu tun in einer solchen Lage?

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Vom Wiedersehen im Gerichtssaal

Der klassische Weg orientiert sich an den vertraglichen Verabredungen, die im günstigsten Falle schriftlich fixiert und von beidenParteien gegengezeichnet wurden. Bei einem größeren Projektumfang sind Staffelungen in Form mehrerer Teilvergütungen durchaus die Regel, nicht selten gebunden an Teilabnahmen oder, wie im vorgenannten Fall, an fest bestimmte Zeiträume, im Beispielsfall aufgrund der vereinbarten Stundenvergütung offenbar an Monatsfristen. Wurde bei der Rechnungsstellung statt der noch immer weit verbreiteten Formel „zahlbar innerhalb von zehn Tagen“ die Formulierung „zahlbar bis zum 20. September 2007 auf das Konto“ gewählt, also eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungsfrist genannt, ist die fällige Rechnung durch den Auftraggeber ohne wenn und aber fristgerecht zu begleichen. Das gilt zumindest dann, wenn auch die weiteren Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung wie fortlaufende Rechnungsnummer, aktuelles Datum, Aussteller und Empfänger der Rechnung, Steuer- wie Umsatzsteueridentifikationsnummer Berücksichtigung fanden.

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Bleibt die Zahlung aus oder der Höhe nach hinter dem ausstehenden Betrag zurück, stellt sich die Frage, wie weiter zu verfahren ist. Insbesondere bei schon länger bestehenden Geschäftsbeziehungen wird im Regelfall auf das Mittel der Zahlungserinnerung oder – rechtlich deutlich verbindlicher – der Mahnung zurückgegriffen, wobei sie von Gesetzes wegen keineswegs gefordert wird, wenn die Fälligkeit, wie beschrieben, mit einem konkreten Datum bestimmt ist [1]. Reagiert der Schuldner weiterhin nicht, steht in vielen Fällen der sofortige Weg zum Gericht offen. Dabei ist eines zu berücksichtigen: Ist erst eine Klage anhängig gemacht oder, im Vorfeld oft sinnvoller, ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, dürften die Tage des Zusammenwirkens gezählt sein. Die Beziehung wird zumindest auf eine harte Probe gestellt. Viele scheuen sich daher, den Weg tatsächlich zu beschreiten. Stattdessen folgt die zweite, dritte, vierte Mahnung. Doch Hand aufs Herz: Was nutzt einem ein Auftraggeber, der zwar ständig neue Leistungen einfordert, seiner Hauptpflicht, der Zahlung der vereinbarten Vergütung, aber hartnäckig nicht nachkommt? Ist davon auszugehen, dass auf absehbare Zeit kein Zahlungseingang zu erwarten ist oder gar die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers im Raum steht, kann bei Betrachtung des Einzelfalls die sofortige gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche sogar angeraten sein. Es besteht aber die Möglichkeit, dass mit einer gerichtlichen Geltendmachung neue Zahlungsobliegenheiten einhergehen, die bei ungünstigem Verlauf der Dinge trotz gegebenenfalls errungenem Titel nicht die erwünschte schuldnerseitige Begleichung erfahren. Auf deutsch: Die Gläubiger bekommen bei einer Pleite des Auftraggebers weiterhin kein Geld und bleiben zusätzlich auf den entstandenen Kosten für Gericht und Anwalt sitzen. Eine möglichst emotionsfreie und gründliche Risikobewertung unter Einschluss tatsächlicher und rechtlicher Parameter sei in Fällen wie diesem daher dringend angeraten.

Vom Abschalten

In der Praxis erweisen sich „hemdsärmelige“, rechtlich allerdings nicht völlig unproblematische Handlungsoptionen als deutlich wirkungsvoller. Ein beliebtes Mittel bei Nichtzahlung ist beispielsweise die Drohung der Programmierer, biszur Begleichung ausstehender Zahlungen Programme schlicht abzuschalten, technische Zugangssperren einzufügen oder ähnliche Maßnahmen zu treffen. Hier ist, insbesondere dann, wenn der „Hebel“ tatsächlich umgelegt werden soll, allerdings Vorsicht geboten. Relativ unproblematisch ist das Vorgehen immer dann, wenn in der zugrunde liegenden Vereinbarung entsprechende Optionen bei Zahlungsverzug ausdrücklich eingeräumt wurden. Das dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen tatsächlich der Fall sein. In allen anderen Fällen ist eher Mäßigung angezeigt, will man sich nicht selbst leichtfertig (gegebenenfalls berechtigten) Schadensersatzforderungen aussetzen.

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Rechtlicher Ansatzpunkt kann das in § 273 BGB normierte, sogenannte Zurückbehaltungsrecht sein. Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistungen zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Das Recht beruht – wie es das Reichsgericht einmal formulierte – auf dem Gedanken, dass derjenige treuwidrig handelt, der aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis die ihm gebührende Leistung fordert, ohne die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen. Ist dieses Schutzrecht nicht einzelvertraglich ausgeschlossen, bietet sich hier in der Tat ein geeignetes Instrumentarium an: So kann Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts im Grundsatz jede wie auch immer geartete Leistung sein, wie hier beispielsweise die „Programmierarbeiten“. Wesentlich ist, dass der zurückhaltende Schuldner (sprich die Programmierer) zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs (Zahlung der Vergütung in vereinbarter Höhe/zur vereinbarten Zeit) und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs ist, die Ansprüche daher in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Hinzu kommt noch die Erfordernis, dass der Gegenanspruch (hier der Vergütungsanspruch) fällig ist, beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis herrühren (hier etwa das Projekt: E-Commerce-Plattform) und das Zurückbehaltungsrecht nicht durch Gesetz oder gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Das Verhältnis im Blick

Im Blick gehalten werden muss in jedem Falle die Verhältnismäßigkeit, das heißt, von dem Zurückbehaltungsrecht darf nicht derart ungehindert Gebrauch gemacht werden, dass wegen einer sehr geringen Forderung die ganze Leistung zurückbehalten wird. Das Zurückbehaltungsrecht hat Recht gestaltende Wirkung und schränkt den Gläubiger dahingehend inhaltlich ein, dass der Schuldner nur noch zur Zug-um-Zug-Leistung verpflichtet ist – auf die Kurzformel gebracht: „Geld auf den Tisch und der Zugang wird frei geschaltet“. Nicht selten führen bereits kurze „Nichtverfügbarkeiten“ zu wundersamen „Zahlungsschüben“. Dennoch muss dringend davor gewarnt werden, allzu leichtfertig mit Mitteln dieser Art zu agieren. Geht der Vertragspartner dagegen vor und erhält vor Gericht Recht, weil unverhältnismäßig reagiert wurde, sind Schadensersatzforderungen in schmerzlicher Höhe nicht selten die Folge.

Vorsicht ist auch angezeigt bei eher „unkonventionellen“ Handlungsoptionen: Die Kunden ihres Auftraggebers, die ihre eigenen Felle davonschwimmen sehen und aus ureigenem Interesse verhindern wollen, dass bereits erfolgte Geldzahlungen in den Sand gesetzt werden, melden sich oftmals mit dem Vorschlag, ausstehende Gelder (nochmals) zu zahlen. Oder es wird der Vorschlag unterbreitet, gemietete Serverplätze zu übernehmen, offene Rechnungen zu begleichen und so weiter. Dabei geht es in der Hauptsache darum, dass es irgendwie weiter geht.

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Bei solchen „Lösungen“ muss das grundlegende Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber im Blick bleiben sowie die Fragestellung, welche (finanziellen) Risikopotenziale damit im Einzelnen eröffnet werden (Schadensersatz, Vertragsstrafen, Prozesskosten etc.). Ringen sich die Programmierer dazu durch, den Wünschen zu entsprechen, sollten sie sich von den Kunden, die an sie herangetreten sind, zumindest im Innenverhältnis von Haftungsrisiken frei zeichnen lassen. In jedem Fall ist es unabdingbar, solche Handlungsansätze stets nur als Zwischenlösung zu begreifen und so zeitnah wie möglich wieder auf vertragskonforme Verhältnisse hinzuwirken.

Fazit

Es gibt verschiedene Instrumentarien, säumige Schuldner zur Zahlung ausstehender Vergütungen zu bringen. Fingerspitzengefühl in der Wahl der Mittel und insgesamt überlegtes, taktisches Vorgehen im klaren Bewusstsein vorhandener Risiken erhöhen die eigenen Chancen. Wichtig ist, sich nicht zu Kurzschlusshandlungen hinreißen zu lassen, selbst wenn die eigene finanzielle Situation durch die mangelnde Zahlungsmoral eines anderen ins Wanken gerät. Emotionales Handeln kann schnell zur Eskalation führen mit womöglich verheerenden Folgen, wenn es um mögliche Schadensersatzforderungen geht.

Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen eines solchen Beitrags nur ein grober Überblick über das schwierige Feld gegeben werden kann. Die Investition in eine (vertrags-) rechtliche Beratung im Vorfeld kann den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen und erweist sich gerade in den Fällen von nicht erbrachter Leistung oftmals als überaus sinnvoll.

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