Rechtstipps für Shopbetreiber: Die Button-Lösung als neue Stolperfalle
Häufig suchen Verbraucher Kochrezepte, Wegbeschreibungen oder Tools, melden sich hierfür auf einer Website an und
bekommen dann eine Rechnung, mittels derer sie erfahren, dass sie einen Zwei-Jahresvertrag abgeschlossen haben. Das neue „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ soll mit der so genannten Button-Lösung vor Abofallen schützen. Durch eine ausdrückliche Bestätigung, dass der Verbraucher zahlungspflichtig bestellt, beziehungsweise durch eine entsprechend eindeutig gestaltete Schaltfläche müssen Websites Verbraucher darauf aufmerksam machen, dass sie einen Vertrag schließen, der eine Kostenpflicht mit sich bringt.
Button wird Pflicht
Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen, Verbrauchern bestimmte Informationen oberhalb des Bestell-Buttons zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kommt ein Vertrag nur noch dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Zusätzliche Informationspflichten
Auf der Bestellseite muss der Betreiber die im Kasten aufgeführten Informationen gemäß § 312g Abs. 2 BGB n.F. „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung stellen.
Seitenbetreiber müssen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung informieren. |
Seitenbetreiber müssen die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, angeben. |
Seitenbetreiber müssen dem Besucher den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, mitteilen. |
Außerdem gilt es, gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, offen zu legen. |
Der Seitenbetreiber muss also sicherstellen, dass der Kunde diese
Informationen zur Kenntnis nimmt, bevor er die Bestellung abschließt.
Dies wäre nicht gewährleistet, wenn man die Informationen unterhalb des
Bestell-Buttons zur Verfügung stellt.
Diese Informationen muss man auch in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher geben. Informationen zu Beginn des Bestellprozesses (z. B. vor Eingabe der Adressdaten) würden nicht genügen.
Wesentliche Merkmale
Wie umfangreich man die wesentlichen Merkmale der Ware darstellen muss, ist derzeit noch ungeklärt. Dass man alle Details erneut auf der Bestellseite aufführen muss, dürfte über den eigentlichen Zweck des Gesetzes hinausgehen. Detaillierte Informationen gehören bereits auf die Produktdetailseite. Die wesentlichen Merkmale der Ware sollte man auf der Bestellseite nochmals anteasern. Anschließend dürfte es wohl ausreichen, einen Link auf die Produktdetailseite zu setzen.
Die Gesetzesbegründung führt jedoch aus, dass es keinesfalls genügt, wenn der Besucher die Informationen erst über einen Link erreicht. Hiermit soll aber wohl gemeint sein, dass es nicht ausreicht, über dem Bestell-Button einen Link namens „interessante Informationen für Sie“ zu platzieren und dahinter alle zu erteilenden Informationen bereit zu halten.
Keine Trennung
Zwischen den Informationen und dem Bestell-Button darf es keine optische Trennung geben. Wenn der Verbraucher im Begriff ist, den Bestell-Button zu klicken, soll sich die Aufmerksamkeit auch auf die zu erteilenden Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente ablenken. Zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellfläche würde ein innerer Zusammenhang ansonsten nicht mehr bestehen.
Erfüllt ist diese Voraussetzung nach der Gesetzesbegründung nur, wenn der Verbraucher die Informationen und den Bestell-Button bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig sehen kann, ohne dass er scrollen muss. Dies wurde von der Bundesregierung aber dahingehend konkretisiert, dass ein Scrollen zwar möglich ist, aber die Informationen auf keinen Fall unterhalb des Bestell-Buttons stehen dürfen. Besonders bei Bestellungen von zahlreichen Artikeln oder Bestellungen über ein Smartphone ist es wohl ausgeschlossen, alle Informationen und den Button ohne Scrollen einzublenden.
Beschriftung des Buttons
Die Gesetzesformulierung nennt „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Button-Beschriftung. Die Schaltfläche sollen Seitenbetreiber so beschriften, dass sich der Verbraucher bei Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert fühlen kann, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Andere Beschriftungen sind zulässig, sofern sie in der Eindeutigkeit ihrer Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ mindestens ebenbürtig sind.
Die Gesetzesbegründung erwähnt explizit als zulässig: „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und „kaufen“. Nicht zulässig sind hingegen Formulierungen wie: „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ oder auch „Bestellung abgeben“. Welche weiteren Bezeichnungen eindeutig sind, wird die Rechtsprechung im Laufe der Jahre herausarbeiten müssen. Welche Bezeichnung am besten passt, kommt dagegen immer darauf an, was der Shop anbietet und auch wie die Vertragsschlussregelung gewählt ist.
Die Beschriftung des Buttons muss „gut lesbar sein“. Das soll verhindern, dass unseriöse Unternehmer die Vorschrift umgehen, indem sie den Hinweis so klein gestalten, dass er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Auch eine zu kontrastarme Gestaltung (beispielsweise dunkelrot auf rot) des Buttons ist nicht erlaubt. Darüber hinaus darf die Schaltfläche abgesehen von dieser Beschriftung keine weiteren Zusätze enthalten.
Hierbei muss man auch bedenken, dass man eventuell die Information über das Zustandekommen des Vertrags im Shop anpassen muss. Wenn diese nämlich lautet, dass der Verbraucher eine verbindliche Bestellung abgibt, indem er auf den Button „Bestellung absenden“ klickt, so stimmt diese Information nicht mehr, da der Button dann eine andere Beschriftung aufweist. Ist die Information über den Vertragsschluss nicht korrekt, verlängert sich die Widerrufsfrist. Außerdem kann ein solcher Fehler abgemahnt werden. Neben den Änderungen auf der Bestellseite sollte man also auch die weiteren Informationsseiten und AGB auf Konsistenz prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Konsequenzen bei Nichtbeachtung
Sowohl bei einer Nichterfüllung der genannten Informationspflichten als auch bei Nichtbeachtung der Forderung der ausdrücklichen Bestätigung der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise eindeutigen Beschriftung des Bestell-Buttons droht dem Shopbetreiber wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung.
Die fehlerhafte Button-Beschriftung hat noch eine weitere gravierende Rechtsfolge: Mit dem Verbraucher kann dann kein Vertrag mehr zustande kommen. Wäre also der abschließende Bestell-Button auch nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mit einer Bezeichnung wie „Bestellung abgeben“ beschriftet, so käme kein Vertrag zustande. Die Gesetzesbegründung führt hier als mögliche Konsequenz an, dass der Unternehmer vom Verbraucher kein Entgelt verlangen kann.
Fazit
Das Gesetz muss nur noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am
ersten des dritten auf die Verkündung folgenden Monats tritt es dann in
Kraft. Eine Beispielrechnung: Wird das Gesetz noch im Mai im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht, tritt diese Regelung am 1. August 2012
in Kraft.
Für Händler, die sich an die neuen Regeln halten und nicht ausprobieren möchten, welche Button-Beschriftung die Rechtsprechung als gerade noch zulässig werten wird, ist die Abmahngefahr aber gering, da das jetzt beschlossene Gesetz klare Vorgaben macht. Am Ende bleibt zu hoffen, dass die Button-Lösung auch ihr eigentliches Ziel erreicht: Abofallen bekämpfen.