Rügepflichten
Online-Händler liefern die Ware in aller Regel nicht selbst an die Verbraucher, sondern setzen dafür externe Paketdienstleister ein. In vielen AGB der Online-Shops liest man Klauseln, die den Verbraucher dazu verpflichten, Mängel sofort beim Lieferanten oder innerhalb einer gewissen Frist direkt beim Händler anzuzeigen. Beim Verstoß gegen diese Verpflichtung soll der Verbraucher dann keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen können. Derartige Klauseln sind unwirksam.
Der Verbraucher hat zwei Jahre ab Übergabe der Ware Zeit, seine Rechte geltend zu machen. Zeigt sich der Mangel in den ersten sechs Monaten ab Übergabe, so gilt der Mangel als von Anfang an vorhanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels oder der Sache nicht vereinbar. Zeigt er sich erst danach, muss der Verbraucher nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Diese Beweislastumkehr der ersten sechs Monate darf man in AGB nicht abändern.
Entsprechende AGB werden sehr oft abgemahnt. Gerade im Internet ist es für Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände sehr leicht, entsprechende Klauseln aufzuspüren. Man sollte hierauf als Online-Händler also unbedingt verzichten.
Transportschäden und Transportverluste
Weil die Händler ihre Sendungen in der Regel von externen Paketdiensten erledigen lassen, sind sie auf dritte Personen angewiesen. Dadurch haben sie während des Transports keine Kontrolle mehr über die Ware. Da kann es schnell passieren, dass ein Karton umfällt und die Ware beschädigt wird. Nicht selten passiert es auch, dass die Ware komplett verschwindet. Dann greifen nicht die Gewährleistungsrechte.
Man liest häufig, dass der Händler die Ware dann erneut liefern müsse. Dem ist aber nicht so, sofern der Händler nachweisen kann, dass er die Ware abgeschickt hat. Allerdings muss der Händler dem Verbraucher in diesem Fall den Kaufpreis erstatten, wenn dieser schon gezahlt hat. Aus Gründen der Kundenbindung kann es aber letztlich doch besser sein, wenn der Unternehmer die Ware erneut liefert. Eine gesetzliche Pflicht besteht hierzu allerdings nicht.
Verhältnis zum Widerrufsrecht
Neben dem Gewährleistungsrecht steht dem Verbraucher beim Online-Kauf auch bis auf wenige Ausnahmen das Widerrufsrecht zu. Dieses beginnt ebenfalls mit Übergabe der Ware an den Verbraucher. Ist die Ware mangelhaft und der Verbraucher schickt diese mit einem Verlangen nach Nacherfüllung zurück, so läuft die Widerrufsfrist ganz normal 14 Tage. Diese Frist beginnt nicht erneut, wenn der Verbraucher anschließend das reparierte oder neu gelieferte Produkt erhält. Ist der Wille des Verbrauchers im Falle einer Rücksendung nicht eindeutig zu erkennen, sollte man zunächst nachfragen, ob er sein Widerrufsrecht ausüben möchte oder ob er Nacherfüllung wünscht.
Unzulässige AGB-Klauseln zur Gewährleistung |
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Fazit
Das Gewährleistungsrecht beinhaltet ähnlich viele Fallstricke wie das Widerrufsrecht. Zwar sind diese nicht nur von Online-Händlern zu beachten, sondern von jedem Händler. Durch die einfachen Suchmöglichkeiten im Internet können fehlerhafte AGB zur Gewährleistung aber von Mitbewerbern sehr schnell aufgespürt und anschließend abgemahnt werden. Bevor dies passiert, sollten Shopbetreiber ihre AGB unbedingt anwaltlich prüfen lassen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
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