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E-Commerce

Vom rechtlichen Minenfeld des Online-Handels: Rechtliche Stolpersteine bei Onlineshops

Der Online-Handel boomt trotz Wirtschaftskrise ungebremst weiter. Einen eigenen Shop im Netz zu eröffnen, wird für immer mehr Internetnutzer attraktiv. Dank zahlreich angebotener Software ist dies auch kein Problem mehr. Die wenigsten bedenken bei der Planung ihres Shops jedoch das rechtliche Minenfeld, in welches sie sich mit einem Online-Shop begeben. Der erste Artikel dieser Reihe beleuchtet die Entscheidungen, die schon vor Eröffnung des Shops getroffen werden müssen. Außerdem werden die Folgen der häufigsten Fehler aufgezeigt.

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Onlinehändler sollten schon bei der Shopplanung rechtliche Fragen klären, um direkt nach dem Start auf der Spur zu bleiben.

Onlinehändler sollten schon bei der Shopplanung rechtliche Fragen klären, um direkt nach dem Start auf der Spur zu bleiben.

Welche Kunden möchte ich ansprechen?

Je nachdem, welche Art von Produkten der Shopbetreiber verkaufen will, steht zunächst die Entscheidung an, ob man lediglich an Verbraucher und/oder an Unternehmer verkaufen will. Diese erste Grundüberlegung hat eine zentrale Konsequenz: Will man lediglich an Unternehmer verkaufen, muss der Shop wesentlich weniger Informationspflichten erfüllen. Allerdings muss sicher gestellt werden, dass der Besteller auch tatsächlich ein Unternehmer ist. Für diesen Nachweis eignet sich die Übermittlung einer Gewerbeanmeldung vor Vertragsschluss.

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Nach einem aktuellen Urteil des BGH gilt grundsätzlich jeder Käufer als Verbraucher, es sei denn, es liegen konkrete Umstände vor, die keinen Zweifel an der unternehmerischen Tätigkeit des Käufers lassen. Wenn man den Shop nicht klar auf Verbraucher oder Unternehmer ausrichtet, kann dies zur Folge haben, dass man auch dem Kunden, der Unternehmer ist, ein Widerrufsrecht einräumt, was ihm per Gesetz gar nicht zustehen würde. Als Antwort auf die Frage „Verbraucher oder Unternehmer?“ bietet es sich an, zwei getrennte Shops zu eröffnen, jeweils für eine der beiden Kundengruppen.

Wohin will ich liefern?

Die folgende Überlegung dürften wohl die meisten Shopbetreiber bei dieser Frage angestellt haben: „Je größer das Liefergebiet, desto mehr Kunden spreche ich an, desto mehr verkaufe ich, desto größer ist mein Gewinn.“ Aber ist dies tatsächlich der Fall? Oder überwiegen nicht vielmehr die Risiken beim Versand in mehrere Länder?

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Ein erhebliches rechtliches Risiko ergibt sich für Shopbetreiber aus den Versandkosten. Beschränkt er die Auswahl der Länder im Bestellprozess nicht, sondern bietet einen weltweiten Versand an, so muss er auch für alle Länder, aus denen der Kunde bestellen kann, Versandkosten angeben. Für einige Artikel ist dies bereits für Deutschland nur schwer möglich. Wie will ein Online-Händler dann erst die Kosten für eine Möbel-Spedition nach Ulan Bator (Mongolei) dem Verbraucher im Vorfeld der Bestellung klar und deutlich mitteilen? Werden die Versandkosten nicht angegeben, hat man gleich zwei Probleme. Einerseits kommt kein Vertrag über die Versandkosten zustande, sodass ein Händler im Zweifel zur kostenfreien Lieferung gezwungen ist. Andererseits ist es wettbewerbswidrig, keinen Hinweis zu Auslandsversandkosten zu erteilen, wenn die Bestellung ins Ausland möglich ist.

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Will ein Shopbetreiber also ins Ausland liefern, muss er sich genauestens über die Lieferkonditionen in die entsprechenden Länder informieren. Ist das nicht möglich, sollte er vom Versand ins Ausland absehen.

Ein weiteres Risiko beim internationalen Versand besteht in unterschiedlichen Rechtsvorschriften – besonders in Bezug auf den Verbraucherschutz. Selbst wenn der Händler den Versand auf die EU beschränkt, muss er noch immer 27 unterschiedliche Standards beachten. Im Verbraucherschutz gilt grundsätzlich, dass man zwar eine Rechtswahl treffen kann, allerdings dürfen dem Verbraucher durch diese Rechtswahl keine Rechte entzogen werden, die nach seinem „Heimat-Recht“ einen höheren Schutz gewährleisten als in der gewählten Rechtsordnung. Einem Verbraucher aus Finnland darf man beispielsweise vertraglich nicht die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes im Rahmen der 40-Euro-Klausel auferlegen, und dem Verbraucher aus Belgien darf der Händler keine Vorkasse anbieten. Auch sind die Widerrufsfristen in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich lang. Um diese Unklarheiten zu verhindern gibt es drei Möglichkeiten:

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  1. Man begrenzt das Liefergebiet seines Shops klar auf ein Land oder einige wenige Länder. Diese Vorgehensweise ist die empfehlenswerteste.
  2. Man gestaltet seinen Shop anhand des höchstmöglichen Verbraucherschutzniveaus. Eine solche Vorgehensweise ist in den meisten Fällen jedoch unwirtschaftlich.
  3. Man unterscheidet innerhalb seiner AGB und sämtlicher anderen rechtlichen Texte zwischen den verschiedenen Ländern. Dies würde allerdings allein für die Widerrufsbelehrung bedeuten, dass diese vier DIN-A4-Seiten lang wird.

Wie gestalte ich meine Produktbeschreibungen?

Die Produkte in einem Shop müssen attraktiv und ansprechend beschrieben sein, denn der Käufer sieht den Artikel nicht wie im stationären Handel. Allerdings gibt es auch hierbei rechtliche Vorschriften zu beachten. Auf keinen Fall sollte man Fotos der Artikel kopieren und dann in den Shop einbauen. Auch Beschreibungen dürfen nicht einfach abgeschrieben werden. In beiden Fällen werden Urheberrechte verletzt. Außerdem darf der Online-Händler keine markenrechtlich geschützten Begriffe verwenden. Zur Vermeidung von Rechtsverletzung gilt: Vorher beim Rechteinhaber nachfragen, ob Fotos, Texte und Begriffe verwenden werden dürfen.

Der Schutz von markenrechtlich geschützten Begriffen greift nicht nur bei Produktbeschreibungen. Auch die gewählte Domain kann Rechte Dritter verletzen. Der Registrierung einer Domain sollte also unbedingt eine Markenrecherche voraus gehen. Schon hier zeigt sich, dass die Eröffnung eines Online-Shops von Beginn an anwaltlicher Beratung bedarf.

Abmahnung als größtes rechtliches Risiko

Fast jeder Fehler im Online-Shop kann durch Mitbewerber oder durch sogenannte qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherschutzverbände etc.) abgemahnt werden. Die Abmahnung ist ein legitimes Mittel, seine Unterlassungsansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen außergerichtlich durchzusetzen. Eine Abmahnung besteht in aller Regel aus dem Vorwurf eines Rechtsverstoßes, einer Unterlassungsaufforderung und einer (meist kurzen) Frist.

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Die Unterlassungserklärung ist meist vorformuliert und enthält eine Aufforderung, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Gibt man die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, wird der Abmahner bei Gericht seine Ansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung beziehungsweise im gerichtlichen Hauptsacheverfahren versuchen, durchzusetzen. Zuständig für die Geltendmachung derartiger Ansprüche ist jedes Landgericht in Deutschland.

Erhält der Shopbetreiber eine Abmahnung, so sollte er sich unbedingt anwaltliche Beratung nehmen, da schon bei der Abgabe der Unterlassungserklärung jedes einzelne Wort genau geprüft werden muss, um die Folgen genau abschätzen zu können. Denn eins sollte jeder Shopbetreiber bedenken: Mit Abgabe der Unterlassungserklärung ist er mindestens 30 Jahre lang an diese gebunden.

Lesen Sie im nächsten Heft mehr über Arten und Inhalte der rechtlichen Texte im Shop

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