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Gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz auch für Office-Besucher?

Ab dieser Woche gilt 3G am Arbeitsplatz. Arbeitnehmende müssen ein Impfzertifikat, einen Genesenen-Nachweis oder einen Negativtest vorlegen, um den Betrieb zu betreten. Doch gilt das auch für Besucher?

2 Min. Lesezeit
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3G am Arbeitsplatz gilt nur für Beschäftigte. (Foto: dpa)

Es ist beschlossen und Arbeitnehmende und Arbeitgebende müssen sich jetzt darauf einstellen: 3G am Arbeitsplatz lautet derzeit eine Maßnahme, um das Infektionsgeschehen zumindest teilweise einzudämmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen insofern ihren Gesundheitsstatus nachweisen, sonst dürfen sie den Betrieb nicht betreten. Konkret heißt das, sie müssen dem Arbeitgebenden entweder ein Impfzertifikat, einen Genesenen-Nachweis oder einen negativen Test vorzeigen. Das haben Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das Credo der Stunde lautet, einen weiteren Lockdown – wie es ihn in vielen anderen europäischen Ländern bereits gibt – möglichst zu verhindern. 3G ist das kleinere Übel für die Wirtschaft.

3G gilt nur für Arbeitgeber und Beschäftigte

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Doch wie ist das eigentlich mit Besucherinnen und Besuchern des Unternehmens, sprich Kundinnen und Kunden oder Lieferantinnen und Lieferanten? Gilt auch für diese Personen das Impfzertifikat, der Genesenen-Nachweis oder der Negativtest als Eintrittskarte in die Geschäftsräume? „Derzeit nein“, sagt Meike Brecklinghaus, Associate der Kanzlei Bird & Bird im t3n-Gespräch. Sie ist Rechtsanwältin und Mitglied der Praxisgruppe Internationales Arbeitsrecht. „Die aktuell beschlossene allgemeine 3G-Regel am Arbeitsplatz wird nach dem eindeutigen Wortlaut des neuen § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten und nur in Bezug auf Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“, ordnet sie ein.

Maßgeblich seien die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, die sich seit Anfang der Pandemie – genau wie das Infektionsgeschehen – im stetigen Wandel befinden, erklärt sie weiter. Aus diesem Grund kann die Antwort sich nur auf die aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise auf die bereits bekannten zukünftigen Regelungen beziehen. Im Umkehrschluss folge laut der Juristin aus den gesetzlichen Regelungen, dass Dritte – seien es Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher oder Lieferantinnen und Lieferanten – in solchen Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Spezialregelung des § 28b Absatz 2 IfSG fallen, nicht der 3G-Regel unterliegen.

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„Selbstverständlich steht es aber Arbeitgebern frei, im eigenen Unternehmen auch über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Beschränkungen einzuführen und durchzusetzen“, so Meike Brecklinghaus. Im Zweifel ist auch das ein wichtiger Schritt, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Auch in Deutschland steigt die Inzidenz von Woche zu Woche in einem immer größer werdenden Ausmaß an. Wird die vierte Coronawelle nicht gebrochen, kommen Politikerinnen und Politiker wohl auch hier nicht mehr um strengere Maßnahmen als 3G am Arbeitsplatz und die verpflichtende Homeoffice-Regel herum.

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