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Ratgeber

9 ganz legale Tipps, um in diesem Jahr noch Steuern zu sparen

Mit ein paar cleveren Schritten können Steuerzahler bis Jahresende noch ordentlich Geld sparen – oder staatliche Zuschüsse mitnehmen. So geht ihr es an.

Quelle: dpa
5 Min.
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So spart ihr zum Jahresende noch mal Geld. (Foto: Bacho/Shutterstock) 

Steuern sparen – das klingt nach einer komplizierten, zeitaufwendigen Sache, die man besser Profis überlässt. Doch wer sich ein wenig mit den Möglichkeiten auseinandersetzt, kann das auch ganz ohne fremde Hilfe schaffen. 2024 bietet zahlreiche Chancen, die eigene Steuerlast noch zu senken. Wir zeigen euch neun Kniffe, mit denen ihr bis Jahresende das Beste aus euren Finanzen herausholen – ohne dabei in komplizierte Bürokratie abzutauchen.

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1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Wohnung reinigen, den Garten winterfest machen, Pflanzen setzen – all diese und noch deutlich mehr Arbeiten fallen über das Jahr hinweg im Haushalt und rund um das Grundstück an. Wer diese Dinge nicht selbst erledigt, sondern fachmännische Hilfe in Anspruch nimmt, kann 20 Prozent der anfallenden Kosten von der Steuer absetzen – maximal aber 4.000 Euro. „Damit der Fiskus die Zahlung anerkennt, ist sie stets unbar und gegen Rechnung durchzuführen“, sagt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

Wer den Betrag bislang nicht ausgereizt hat, kann vielleicht mit einem kurzfristigen Weihnachtsputz nachhelfen lassen. Angegeben werden sämtliche Aufwendungen in der Steuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.

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2. Handwerkerleistungen

Was nicht unter haushaltsnahe Dienstleistungen fällt, kann unter Umständen als Handwerkerleistung die Steuer senken – etwa wenn Profis Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in euren vier Wänden vorgenommen haben. Hier sind ebenfalls 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten absetzbar, der Höchstbetrag ist allerdings schon bei 1.200 Euro erreicht. Ist diese Grenze bereits überschritten, kann es sich lohnen, weitere Arbeiten in das Folgejahr zu verschieben. Auch diese Aufwendungen gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.

3. Außergewöhnliche Belastungen

Ausgaben für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel in einem Jahr anzuhäufen, kann sich laut Lohi lohnen. Insbesondere dann, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher schon höhere Kosten in ihre Gesundheit investiert haben – etwa für einen Kuraufenthalt, eine Augenlaser-OP oder eine Zahnsanierung. So kann eher die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze überschritten werden, ab der das Finanzamt solche Aufwendungen überhaupt erst anerkennt.

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Die Grenze ist dabei individuell und hängt vom Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der eigenen Kinder ab. Wer wissen will, wo sie in etwa liegt, kann dafür einen Online-Rechner der bayerischen Finanzämter nutzen – und bei Überschreiten möglicherweise noch weitere Ausgaben für die Gesundheit in dieses Jahr vorziehen, um von weiteren Steuerentlastungen zu profitieren. Krankheitskosten gehören in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.

4. Freistellungsaufträge prüfen

Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne werden oft zum Jahresende ausgeschüttet. Sparerinnen und Sparer, die keinen Freistellungsauftrag eingerichtet haben, bekommen davon sofort 25 Prozent Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgezogen – das schmälert den Gewinn deutlich, lässt sich aber vermeiden.

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„Jeder Sparer kann 2024 1.000 Euro an Kapitaleinkünften steuerfrei einnehmen, Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung gemeinsam 2.000 Euro“, sagt Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur des Ratgeberportals Finanztip. Um davon schon bei der Auszahlung zu profitieren, sollten Sparerinnen und Sparer ihre Freistellungsaufträge überprüfen und die Freibeträge clever aufteilen, falls bei mehreren Finanzinstituten Gewinne erwirtschaftet werden.

Wer das bis Ende des Jahres in Angriff nimmt, bekommt bereits zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer nachträglich von der Bank ausgeschüttet, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit. Ansonsten lassen sich zu viel gezahlte Steuern erst mit der Steuererklärung zurückholen – über die entsprechenden Eintragungen in der Anlage „KAP“.

5. Spenden

Gerade in der Weihnachtszeit stehen Spenden bei vielen Deutschen hoch im Kurs. Andere finanziell zu bedenken, kann auch die eigene Steuerlast senken – zumindest, sofern der Betrag über der Pauschale von 36 Euro pro Jahr liegt und es sich beim Spendenempfänger um eine anerkannte, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation handelt. Ob es sich bei der gewählten Institution um eine solche handelt, können Spenderinnen und Spender online im Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern prüfen.

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Um Spenden abzusetzen, müssen die Beträge in die Anlage „Sonderausgaben“ eingetragen werden. „Spendenbescheinigungen sind erst ab Einzelspenden von über 300 Euro notwendig“, sagt Gerauer. „Bis dahin reicht der Zahlungsnachweis.“

6. Freiwillige Einkommensteuererklärung

Waren Sie in den vergangenen Jahren nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – und haben deswegen darauf verzichtet? Dann kann es sich lohnen, das jetzt noch nachzuholen – zum Beispiel, wenn Sie viele steuerrelevante Ausgaben, wie einen langen Arbeitsweg, berufliche Umzugskosten oder Ähnliches, vorbringen können.

Weil freiwillige Abgaben von Steuererklärungen nur bis zu vier Jahre rückwirkend erfolgen können, ist bis Ende 2024 die letzte Chance, noch die Erklärung für 2020 abzugeben. Das kann sich auch für ehemalige Studierende lohnen, die frühere Bildungsaufwendungen nun mit ihren Einkünften aus dem Beruf verrechnen wollen, sagt Gerauer. Stellt sich mit dem Steuerbescheid später heraus, dass es keine Steuererstattung gibt, sondern eine Steuernachzahlung droht, kann die freiwillig abgegebene Erklärung auch noch zurückgezogen werden.

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7. Werbungskosten bündeln

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht für 2024 eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro zu. Diesen Betrag berücksichtigen Arbeitgeber bereits bei der Auszahlung des monatlichen Gehalts. Wer aber einen langen Arbeitsweg hat, viel im Homeoffice arbeitet oder allgemein hohe Ausgaben im beruflichen Zusammenhang hat, kommt womöglich über diese Grenze.

Dann kann es sich lohnen, ohnehin geplante Ausgaben für das kommende Jahr vorzuziehen – und etwa den Drucker, den neuen Laptop oder Schreibtisch noch 2024 zu kaufen. Denn dann wird in diesem Jahr nicht nur die Werbungskostenpauschale, sondern ein höherer Werbungskostenbetrag berücksichtigt.

Ein Tipp: „Wird der private Telefon- und Internetanschluss beruflich mitgenutzt, können 20 Prozent der Kosten, maximal aber 20 Euro pro Monat ohne Einzelnachweise angesetzt werden“, rät Tobias Gerauer. Sämtliche Ausgaben gehören in die Anlage „N“ der Steuererklärung.

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8. Arbeitnehmersparzulage nutzen

Habt ihr einen Bausparvertrag oder einen Wertpapiersparplan, den ihr regelmäßig bespart und gleichzeitig ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 40.000 Euro (beziehungsweise als Ehepaar weniger als 80.000 Euro)? Dann könnt ihr von der sogenannten Arbeitnehmersparzulage profitieren. In diesem Fall zahlt der Gesetzgeber bis zu 43 Euro (86 Euro) in euren Bausparvertrag und bis zu 80 Euro (160 Euro) in euren Wertpapiersparplan ein.

Um von dem Bonus zu profitieren, müssen Berechtigte lediglich einen Haken auf dem Hauptvordruck der Steuerklärung beim Punkt „Festsetzung der Arbeit­nehmer­spar­zu­lage“ setzen.

Von der Grenze des zu versteuernden Einkommens sollten sich Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Gerauer zufolge nicht täuschen lassen. Denn das könne bei Alleinstehenden ohne Kindern durchaus noch einem Bruttoeinkommen von rund 51.200 Euro entsprechen und hänge immer vom Einzelfall ab. „Auch bei Verheirateten mit zwei Kindern und Doppelverdienern kann keine pauschale Aussage getroffen werden, aber das Bruttoeinkommen kann durchaus 124.200 Euro betragen.“

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9. Besteuerungsmethode des Firmenwagens optimieren

Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, den er auch privat oder für den Arbeitsweg nutzen darf, muss den geldwerten Vorteil, der ihm dadurch entsteht, versteuern. Dafür gibt es laut BVL die Möglichkeit der Pauschalversteuerung oder eine strecken-genaue Versteuerung der Privatfahrten.

Wer im Laufe des Jahres feststellt, dass er mit der jeweils anderen Besteuerungsmethode finanziell besser gefahren wäre – etwa weil der Dienstwagen deutlich weniger privat genutzt wurde als angenommen – kann diese in Absprache mit dem Arbeitgeber auch noch rückwirkend ändern. Das geht dem BVL zufolge aber nur noch mit der Dezemberabrechnung, spätestens mit Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung.

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